Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU, teilweise auch: HzLu, HzL) ist eine in Deutschland bestehende bedarfsorientierte soziale Leistung zur Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums, gesetzlich geregelt im gleichnamigen dritten Kapitel des SGB XIISozialhilfe[1]. Sie bildet neben dem Arbeitslosengeld II (SGB II), der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und der Jugendhilfe (SGB VIII) die unterste Ebene im Netz der sozialen Sicherung.

Inhaltsverzeichnis

Statistische Angaben

Wegen des Nebeneinanders dreier Sozialleistungen zur Existenzsicherung kommt der Abgrenzung zwischen dem SGB II und dem SGB XII besondere Bedeutung zu. Da für bedürftige erwerbsfähige Personen im Alter zwischen 15 und 65 Jahren nunmehr das SGB II maßgeblich ist, bleibt nur ein kleiner Personenkreis, der Anspruch auf HzLu haben kann: Während im Jahr 2004, also vor dem Inkrafttreten des SGB II, noch 9,981 Mrd. Euro für die Hilfe zum Lebensunterhalt ausgegeben wurde, reduzierten sich die Ausgaben danach deutlich. 2006 waren es noch 1,065 Mrd. Euro. Dies entspricht einem Rückgang von knapp 38% auf 5,2% der Sozialhilfeausgaben.[1]

Personenkreis

Leistungsberechtigte nach dem SGB XII

Folgende Personen haben im Bedarfsfall Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt unmittelbar nach dem SGB XII:

  • Personen, die eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen oder die Voraussetzungen zum Bezug einer solchen Rente erfüllen, ohne einen tatsächlichen Rentenanspruch zu haben. Diese Personen haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, weil sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, andererseits keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, weil das Merkmal der Dauerhaftigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII[2] nicht erfüllt ist.
  • Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld II endet, weil sie sich voraussichtlich länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung aufhalten (§ 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II).
  • Kinder unter 15 Jahren, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit Beziehern von Grundsicherung leben (z. B. bei den Großeltern) und ihren Lebensunterhalt vor allem aus Unterhaltsansprüchen nicht sicherstellen können.
  • Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG[3] erteilt wurde, dies sind z. B. Ausländer, bei denen ein Abschiebehindernis festgestellt wurde, weil ihnen im Herkunftsstaat Folter droht oder aus anderen Gründen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hier gilt es allerdings zu beachten, dass dieser Personenkreis auch Leistungen nach dem SGB II erhalten kann. Die Unterscheidungskriterien sind die gleichen wie bei deutschen Staatsangehörigen (bspw. Einschränkung der Erwerbsfähigkeit etc.)
  • Personen, deren Antrag auf Grundsicherung abgelehnt wird, weil die Sozialhilfebedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde (§ 41 Abs. 4 SGB XII). Der Träger der Sozialhilfe kann die Leistung in diesem Fall auf das „zum Lebensunterhalt Unerlässliche“ kürzen (§ 26 SGB XII); in der Praxis wird eine Kürzung des Regelsatzes um 20 bis 30 Prozent vorgenommen.
  • Bewohner von vollstationären Einrichtungen der Pflege, der Altenhilfe oder der Eingliederungshilfe für Behinderte (in Alten-, Pflege- oder Behindertenwohnheimen), deren eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, die Kosten der Unterkunft zu zahlen (Lebensunterhalt in Einrichtungen, § 35 SGB XII)

Asylbewerber

Ausländer, die in den Anwendungsbereich des AsylbLG fallen, beziehen zunächst Grundleistungen nach § 3 AsylbLG[4], deren Höhe hinter den Leistungen des SGB XII zurückbleibt. Haben sie die Dauer ihres Aufenthalts im Inland nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, so haben sie nach 48-monatigem Bezug von Grundleistungen einen Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Regeln des SGB XII. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 1 AsylbLG[5], der eine analoge Anwendung des SGB XII anordnet. Dabei handelt es sich nach überwiegender Auffassung nicht um eine Rechtsgrund-, sondern um eine Rechtsfolgenverweisung. Das hat in rechtsmethodischer Hinsicht zur Folge, dass der Asylbewerber weiter dem Regime des AsylbLG unterliegt und nicht zum Empfänger von Sozialhilfeleistungen wird.[6]

Leistungen

Zum Bedarf bei der Hilfe zum Lebensunterhalt gehören:

  • Der Regelsatz. Der Regelsatz beträgt seit dem 1. Januar 2011 364,-- €, ab dem 1. Januar 2012 374,-- €. Nach der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Neufassung des § 28 Abs. 2 Satz 3 SGB XII (BGBl I, S. 2670) entfällt die bisherige Differenzierung der Regelsätze zwischen den alten und den neuen Bundesländern. Die Länder können abweichende Regelsätze bestimmen.[7] Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt 100 Prozent des Eckregelsatzes, für Kinder unter 14 Jahren 70 Prozent und für die übrigen Haushaltsangehörigen 90 Prozent des Eckregelsatzes. Leben Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, beträgt der Regelsatz jeweils 90 vom Hundert des Eckregelsatzes; eine Neuregelung trat am 1. Januar 2007[8] in Kraft. Die bisherigen einmaligen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, z. B. für Bekleidung und Einschulung, sind seit dem 1. Januar 2005 bis auf wenige Ausnahmen als Pauschale in den Regelsatz einbezogen.
  • Die Unterkunftskosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen. Werden diese als „unangemessen hoch“ betrachtet, sind sie so lange zu übernehmen, bis ein Wechsel in eine günstigere Wohnung möglich oder zumutbar ist.
  • Die Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Sozialhilfeträger die Unterkunfts- und Heizkosten auch pauschaliert erbringen.
  • Bestimmten Personengruppen wird ein Mehrbedarf zugestanden;[9] diese Personengruppen werden im Wesentlichen wie im BSHG definiert, die Leistungen für allein Erziehende wurden erweitert. Der Mehrbedarf wird als prozentualer Zuschlag zum Regelsatz geleistet.
  • Einmalige Leistungen werden für eine Erstausstattung des Haushalts, für Bekleidung (einschließlich Sonderbedarf bei Schwangerschaft und Geburt) sowie für mehrtägige Klassenfahrten erbracht. Ein Sonderbedarf, der eigentlich vom Regelsatz umfasst ist, jedoch im Einzelfall unabweisbar geboten ist, soll nur noch als Darlehen gewährt werden, das auch während des Sozialhilfebezugs zurück zu zahlen ist.[10]
  • Weiterhin können Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Altersvorsorge übernommen werden.
  • Zur Vorbeugung von Wohnungsnotfällen sollen darüber hinaus Mietschulden übernommen werden.[11]

Einkommens- und Vermögensanrechnung

Anspruch auf HzLu haben die berechtigten Personen nur, soweit der Lebensunterhalt nicht aus dem Einkommen und/oder dem Vermögen sichergestellt werden kann. Der Einkommenseinsatz richtet sich nach § 82 SGB XII[12] und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung.[13] Demnach sind im Wesentlichen alle im Bedarfszeitraum monatlich zufließenden Einkünfte auf die HzLu anzurechnen. Vom Einkommen sind bestimmte Beträge abzusetzen, vor allem Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und weitere mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben (sog. „bereinigtes“ Einkommen). Ferner ist ein Anteil von 30 Prozent des bereinigten Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit abzusetzen. Der Absetzungsbetrag darf die Hälfte des jeweils geltenden Eckregelsatzes nicht übersteigen (Neuregelung ab dem 1. Januar 2007).

Für Beschäftigte einer Werkstatt für Behinderte gilt eine Sonderregelung zur Berechnung des Absetzungsbetrags. Der Gesetzgeber beabsichtigte, mit der Absetzungsmöglichkeit einen Anreiz für Erwerbstätigkeit und Werkstattbeschäftigung zu schaffen.

Nicht auf die HzLu angerechnet werden unter anderem:

  • alle Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII, z. B. Blindengeld,
  • die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  • Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz,
  • Einkünfte, die aufgrund ausdrücklicher Vorschriften in anderen Gesetzen nicht auf die HzLu angerechnet werden, z. B. Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen, Leistungen der Pflegeversicherung,
  • öffentlich-rechtliche Leistungen, die zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, der nicht der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 83 Abs. 1 SGB XII[14]) dient,
  • bürgerlich-rechtliches Schmerzensgeld (§ 253 BGB) und
  • Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege.

Anders als Erziehungsgeld, wird seit dem 1. Januar 2007 Elterngeld als Einkommen angerechnet, jedoch nur der Teil, der oberhalb von 300 Euro monatlich liegt.

Die Vermögensanrechnung der Hilfeempfänger richtet sich nach § 90 SGB XII und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung [2]. Im Grundsatz muss das gesamte verwertbare Vermögen eingesetzt werden, wobei zahlreiche Ausnahmen vom Gesetz definiert werden, die die Vermögensanrechnung in der Praxis sehr schwierig machen können. Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte werden bis zu einem Betrag von 1.600 € nicht angerechnet, bei Personen ab 60 Jahren sowie bei voll erwerbsgeminderten Personen 2.600 Euro, für den Ehe- oder Lebenspartner bleiben zusätzlich 614 € anrechnungsfrei.

Verfahren und Rechtsmittel

Hilfe zum Lebensunterhalt setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen (§ 18 Abs. 1 SGB XII [15]). Dieses „Bekanntwerden“ kann z. B. durch einen Telefonanruf durch den Betroffenen oder durch dritte Personen, z. B. Nachbarn, beim Sozialamt geschehen. Diese Regelung ist eine Besonderheit der Sozialhilfe und ermöglicht den Bürgern einen niederschwelligen Zugang zu Sozialhilfeleistungen. Der Sozialhilfeträger hat nach dem Bekanntwerden gemäß § 20 SGB X von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln (Amtsermittlungsgrundsatz), wenn Anhaltspunkte für einen Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt vorliegen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, einen förmlichen (schriftlichen) Antrag zu stellen.

Wer glaubt, in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann gegen die Entscheidungen der Behörde Widerspruch einlegen (§ 78 ff. Sozialgerichtsgesetz). Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb eines Monats einzulegen. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids kann Klage erhoben werden, sofern dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde. Zuständig für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG).

Widerspruch und Klage haben in der Sozialhilfe generell keine aufschiebende Wirkung. Die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz besagte: „Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung und gleichsam täglich neu regelungsbedürftig.“

Siehe auch

Sozialhilfe, Asylbewerberleistungsgesetz, Asylbewerber, Hartz-Konzept

Quellen

  1. § 27 SGB XII bis § 40 SGB XII
  2. § 41 SGB XII
  3. § 25 AufenthG
  4. § 2 AsylbLG
  5. § 2 AsylbLG
  6. Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII Kommentar, § 2 AsylbLG Randnummer 25.
  7. § 28 SGB XII
  8. § 3 Abs. 3 Regelsatzverordnung
  9. § 30 SGB XII
  10. § 37 SGB XII
  11. § 36 I SGB XII
  12. § 82 SGB XII
  13. Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII
  14. § 83 SGB XII
  15. § 18 SGB XII

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