Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch

Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch
Basisdaten
Titel: Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
- Sozialhilfe -
Abkürzung: SGB XII
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Sozialrecht
Fundstellennachweis: 860-12
Datum des Gesetzes: 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3022, 3023)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2005
Letzte Änderung durch: Art. 3b G vom 20. Juni 2011
(BGBl. I S. 1114, 1121 f.)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2011
(Art. 7 G vom 20. Juni 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII, Sozialgesetzbuch XII) enthält die Vorschriften für die Sozialhilfe in Deutschland. Es wurde durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003[1] mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eingeführt und löste das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ab.

Zur gleichen Zeit wurde für Arbeitssuchende, die zuvor Anspruch auf Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe hatten, im Rahmen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 [2] (Hartz IV) mit der Einführung des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) eine neue, der Sozialhilfe ähnliche Sozialleistung (Arbeitslosengeld II) geschaffen.

Inhaltsverzeichnis

Hilfearten der Sozialhilfe

Das SGB XII kennt folgende Leistungsarten:

  1. Hilfe zum Lebensunterhalt (laufende Sozialhilfe zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums), (§§ 27 – 40 SGB-XII)
  2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (laufende Sozialhilfe für Menschen ab 65 Jahren sowie für dauerhaft voll Erwerbsgeminderte zwischen 18 und 65 Jahren (§§ 41–46 SGB-XII)
  3. Hilfen zur Gesundheit (vorbeugende Gesundheitshilfe, Hilfe bei Krankheit, Hilfe zur Familienplanung, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, Hilfe bei Sterilisation), (§§ 47 – 52 SGB-XII)
  4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, (§§ 53 – 60 SGB-XII)
  5. Hilfe zur Pflege, (§§ 61 – 66 SGB-XII)
  6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, (§§ 67 – 69 SGB-XII)
  7. Hilfe in anderen Lebenslagen (Blindenhilfe, Altenhilfe, Hilfe in sonstigen Lebenslagen, Bestattungskosten), (§§ 70 – 74 SGB-XII)

sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

Das SGB XII unterscheidet formal nicht mehr wie bisher das BSHG die Hilfe zum Lebensunterhalt und die (früheren) Hilfen in besonderen Lebenslagen (HibL). Letztere werden jetzt als Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel bezeichnet und umfassen alle oben genannten Hilfen ab § 47 SGB XII. Es bestehen weiterhin Unterschiede bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung bei den einzelnen Hilfearten des SGB XII.

Hilfe zum Lebensunterhalt

Hauptartikel: Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen überwiegend in Privathaushalten lebende Personen, wobei zusammen wohnende Partner sowie im Haushalt lebende minderjährige Kinder als sog. Bedarfsgemeinschaft oder Einstandsgemeinschaft betrachtet werden. Nach § 27 SGB XII umfasst der notwendige Lebensunterhalt „insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens“. Zu dem Letzteren gehört auch die Teilnahme am kulturellen Leben. Die aus dem BSHG übertragene Definition verdeutlicht, dass Sozialhilfe nicht nur ein physisches Existenzminimum, sondern einen soziokulturellen Mindeststandard für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben einschließen soll. Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorrangig als Geldleistung erbracht. Zunächst wird der Sozialhilfebedarf bestimmt, danach werden das Einkommen und Vermögen (nach dem Elften Kapitel des SGB XII) darauf angerechnet.

Sozialhilfe in Heimen und Anstalten

Die vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Kosten für den Lebensunterhalt in Einrichtungen richten sich nach den Leistungen der Grundsicherung. Übersteigen die Kosten der Einrichtung für Unterkunft und Verpflegung die Leistung der Grundsicherung, sind die Kosten gleichwohl in voller Höhe aufgrund des Bedarfsdeckungsprinzips zu übernehmen, soweit der Bewohner bedürftig ist. Zusätzlich ist der so genannte weitere notwendige Lebensunterhalt zu übernehmen, dieser umfasst insbesondere eine Kleiderbeihilfe und einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (umgangssprachlich „Taschengeld“). Der Barbetrag beträgt mindestens 27 % des Eckregelsatzes (Gesetzesänderung zum 1. Januar 2007 BGBl I, S. 2670).

  • Beispiel bis 30. Juni 2007 Eckregelsatz 345 €, davon 27 % entspricht 93,15 € Barbetrag. Ab 1. Juli 2007 beträgt der Eckregelsatz 347 €, dies entspricht einem Barbetrag von 93,69 €. Ab 1. Juli 2008 beträgt der Eckregelsatz 351 €, davon 27 % entspricht 94,77 €.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Hauptartikel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Zur Verhinderung versteckter Armut bei dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen zwischen 18 und 64 Jahren und älteren Personen ab 65 Jahren schuf der Gesetzgeber eine neue Leistung zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums, die am 1. Januar 2003 in Kraft trat. 2005 wurde die Grundsicherung in die Sozialhilfe eingeordnet (§§ 41 ff. SGB XII).

Bei der Grundsicherung besteht eine gesetzliche Vermutung, dass das jährliche Einkommen der unterhaltsverpflichteten Kinder und Eltern unter 100.000 Euro liegt. Unterhaltsansprüche bleiben dann unberücksichtigt.

Die Leistungen entsprechen der Höhe nach denen der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (Drittes Kapitel). Grundsicherung wird nur auf Antrag gewährt (kein Einsetzen bei Bekanntwerden, § 18 Abs. 1 SGB XII).

Grundsicherung wird immer für den vollen Monat gewährt (ggf. auch rückwirkend). Auch hier besteht ein Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Anspruch auf Grundsicherung beginnt zum ersten des Monats des Erreichens des entsprechenden Alters bzw. der Feststellung der dauerhaft vollen Erwerbsminderung.

Hilfen zur Gesundheit (§§ 47–52 SGB XII)

Personen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, werden (anders als Empfänger von Arbeitslosengeld II) in der Krankenkasse nicht pflichtversichert. Sofern keine Pflichtversicherung (z. B. über eine versicherungspflichtige Beschäftigung) besteht, werden für die freiwillige Weiterversicherung die fälligen Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf berücksichtigt (§ 32 SGB XII).

Personen, die nicht krankenversichert sind, können Leistungen nach dem 5. Kapitel des SGB XII (Hilfen zur Gesundheit) erhalten; hier besteht seit dem 1. Januar 2004 die Möglichkeit der Meldung an eine Krankenversicherung; die Krankenkasse leistet im Rahmen des Betreuungsverhältnisses wie für reguläre Mitglieder gesetzliche und satzungsgemäße Leistungen, die Kosten trägt das Sozialamt (§ 264 SGB V).

Seit dem 1. April 2007 gilt eine weitgehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Verbindung mit § 186 Abs. 11 SGB V); Bezieher laufender Sozialhilfe sind allerdings nach § 5 Abs. 8a SGB V nicht pflichtversichert. Der Anspruch auf die Hilfen zur Gesundheit besteht dennoch für eine weiter abnehmende Zahl von Ausnahmefällen.

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53–60 SGB XII)

Hauptartikel: Eingliederungshilfe

Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen hat die Aufgabe, „eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern“ (§ 53 Abs. 3 SGB XII). Leistungsberechtigt sind alle Personen, die dauerhaft körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind. Weite Bereiche der Eingliederungshilfe sind einkommens- und vermögensneutral. Das heißt, bei vielen Leistungen bleiben Einkommen und Vermögen des Bedürftigen unberücksichtig.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist im Wesentlichen, wie bisher im BSHG geregelt. Die eingeschränkte Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei behinderten Menschen wurde in § 92 SGB XII geregelt. Es besteht nun auch die Möglichkeit, Leistungen der Eingliederungshilfe als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets zu erbringen (§ 57 SGB XII). Mit dem Persönlichen Budget sollen behinderte und pflegebedürftige Menschen eigenständig bestimmen können, welche Dienstleistungen sie in welcher Form und von welchem Anbieter in Anspruch nehmen.

Hilfe zur Pflege (§§ 61–66 SGB XII)

Hauptartikel: Hilfe zur Pflege

Die Sozialhilfe übernimmt bei Pflegebedürftigkeit die mit der Pflege verbundenen Kosten ganz oder teilweise. Seit Einführung der Pflegeversicherung ist die Sozialhilfe vor allem zuständig

  • für Pflegebedürftige, die das Kriterium der „erheblichen Pflegebedürftigkeit“ (die Stufe I nach § 15 SGB XI) nicht erfüllen,
  • in Fällen kostenintensiver (Schwerst-) Pflege, wenn die nach oben hin begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen,
  • sowie für nicht pflegeversicherte Personen.

Die Regelungen der Hilfe zur Pflege wurden weitgehend aus dem BSHG übernommen. Auch hier besteht die Möglichkeit, Leistungen als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets zu erhalten.

Die Finanzierung der von der Pflegeversicherung nicht übernommenen Kosten für die Unterkunft bei der Pflege in Einrichtungen werden im Bedarfsfall von der Grundsicherung nach § 42 Nr. 2 SGB XII in Verbindung mit § 29 SGB XII übernommen. Die Kosten für den Lebensunterhalt in Einrichtungen werden nach § 35 SGB XII übernommen. Sofern Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nicht ausreichen oder dem Grunde nach keine Anspruch auf Grundsicherung besteht, werden sie Rahmen der Hilfe zur Pflege übernommen.

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67–69 SGB XII)

Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richtet sich an Menschen, die bspw. von Obdachlosigkeit betroffen sind, ein Suchtproblem haben oder nach einem Gefängnisaufenthalt in die Gesellschaft wieder eingegliedert werden müssen.

Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70–74 SGB XII)

Das Neunte Kapitel des SGB-XII enthält verschiedene Leistungen:

  • die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70),
  • die Altenhilfe (§ 71),
  • die Blindenhilfe (§ 72),
  • die Hilfe in sonstigen Lebenslagen/Hygiene-Mehrbedarf (§ 73),
  • die Übernahme von Bestattungskosten (§ 74)
  • und als Auffangnorm die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII),
  • Hygiene-Mehrbedarf/e “Ist einem Hilfebedürftigen, der laufende Leistungen nach SGB aufgrund einer XXX-Erkrankung einen dauerhaft *erhöhten Bedarf an Hygienemitteln (Reinigungs-, Körperpflege und Desinfektionsmittel) hat, Hilfe in sonstigen Lebenslagen gem (§ 73).

Nach (§ 73 SGB XII) können Geldleistungen als Beihilfe oder Darlehen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Diese Leistungen sind aufgrund der Regelung des § 5 Abs. 2 SGB II für Bezieher von SGB II-Leistungen nicht ausgeschlossen. Bei der Regelung des § 73 SGB XII handelt es sich um eine generalklauselartig formulierte subsidiäre Auffangvorschrift, die atypische Bedarfe in sonstigen Lebenslagen erfassen soll, für die eine spezielle gesetzliche Regelung fehlt. Die Vorschrift beinhaltet für eine atypische Bedarfssituation, die Hilfe in sonstigen Lebenslagen erfordert, gesetzliche Voraussetzungen in Form unbestimmter Rechtsbegriffe, deren Auslegung und Anwendung vollständig der sozialgerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2007 – L 7 AS 666/07 ER -)

Weblinks

Literatur

  • Schellhorn / Schellhorn / Hohm, SGB XII. Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII • Sozialhilfe, 18. Auflage, Köln 2010, Verlag Luchterhand, ISBN 978-3-472-07609-4
  • Grube/Wahrendorf, Sozialhilfe, Kommentar, 3. Auflage, Beck Verlag, München 2010

Einzelnachweise

  1. BGBl. I, Seite 3022
  2. BGBl I, Seite 2954

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