Opferentschädigungsgesetz

Opferentschädigungsgesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Entschädigung
für Opfer von Gewalttaten
Kurztitel: Opferentschädigungsgesetz
Abkürzung: OEG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Privatrecht, Sozialrecht
Fundstellennachweis: 89-8
Ursprüngliche Fassung vom: 11. Mai 1976
(BGBl. I S. 1181)
Inkrafttreten am: 16. Mai 1976
Neubekanntmachung vom: 7. Januar 1985
(BGBl. I S. 1)
Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 20. Juni 2011
(BGBl. I S. 1114, 1120 f.)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Juli 2011
(Art. 7 G vom 20. Juni 2011)
GESTA: G031
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) ist ein deutsches Bundesgesetz im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts. Es trat am 7. Januar 1985 in Kraft. Es löste das bisherige OEG vom 15. Mai 1976 ab.

Das Gesetz gilt nach § 68 SGB I als besonderer Bestandteil des Sozialgesetzbuches und soll langfristig dort eingeordnet werden.

Inhaltsverzeichnis

Zweck

Der Leitgedanke (die ratio legis) des Gesetzes ist die Verantwortung des Staates, seine Bürger vor Gewalttaten und Schädigungen durch kriminelle Handlungen zu schützen, da er der Träger des Gewaltmonopols und der Verbrechensverhütung und -bekämpfung sei. Dies hatte das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 7. November 1979 festgestellt (Az.: 9 RVg 2/78). Versagt dieser Schutz, so haftet der Staat dem Opfer nach den Voraussetzungen des OEG als Ausfluss des allgemeinen Aufopferungsanspruchs.

Wenn die Opfer von Gewaltdelikten erwerbsunfähig, hilflos oder pflegebedürftig werden, so muss ihnen der Staat Schutz gewähren (so Bundestags-Drucksache VII/2506, S. 9). Dieser Schutz ist Ausfluss des Sozialstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 1 GG.

Anwendbarkeit

Grundsätzlich stehen allen Menschen, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten, Entschädigungsleistungen nach dem OEG zu. Hierbei kann auch das ungeborene Kind, der Nasciturus, anspruchsberechtigt sein (etwa bei Schädigung durch eine Vergewaltigung der schwangeren Mutter).

Deutsche und EU-Staatsangehörige haben ebenso wie andere Ausländer, die sich bereits seit drei Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten, einen Anspruch auf das volle Leistungsspektrum des OEG. Andere Ausländer, die noch keine drei Jahre in Deutschland sind, erhalten jedoch nur auf einkommensunabhängige Leistungen. Ausländische Besucher und Touristen, die sich vorübergehend für höchstens drei Monate in Deutschland aufhalten, können lediglich eine Härteleistung in Form einer einmaligen Geldzahlung bekommen.

Ansprüche auf das volle Leistungsspektrum besteht auch, wenn die sog. Gegenseitigkeit gegeben ist. Gegenseitigkeit meint hierbei, dass in dem Heimatstaat des betroffenen Ausländers ein Deutscher Anspruch aufgrund eines vergleichbaren Gesetzes hätte. Für die meisten Länder besteht allerdings keine Gegenseitigkeit.

Die Leistungen des OEG richten sich nach dem Bundesversorgungsgesetz als sog. "Grundgesetz der sozialen Entschädigung", da das OEG zu diesem Rechtsbereich zählt. Deutschen und EU-Staatsangehörigen werden die Leistungen nach dem OEG auch ins Ausland erbracht. Bei allen anderen Ausländern erlischt der Anspruch mit ihrer Ausreise aus Deutschland und wird mit einer Abfindung abgegolten.

Inhalt

Grundanspruch

Wichtigste Regelung ist die Anspruchsklausel in § 1 Abs. 1 OEG. Anspruch auf Versorgung hat demnach, wer durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriff an der Gesundheit geschädigt ist.

Tätlicher Angriff ist hierbei jede in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung. Es muss zu einer Angriffshandlung gekommen sein, wobei allerdings nach der Rechtsprechung eine körperliche Berührung nicht erforderlich ist. Als Angriff zählen etwa die „klassischen“ Körperverletzungen, aber auch Sexualdelikte und einige Sonderfälle, etwa die extreme Vernachlässigung eines Kleinkindes. Nicht ausreichend sind bloße Drohungen mit Gewalt oder die Schaffung einer allgemeinen Gefahrenlage, wohl aber die Bedrohung mit einer scharf geladenen und entsicherten Schusswaffe. Stalking stellt nicht automatisch einen tätlichen Angriff dar; erforderlich ist eine direkt auf den Körper gerichtete Gewalttat, jedenfalls aber muss körperliche Gewalt unmittelbar bevorstehen.[1]

Ein tätlicher Angriff kann parallel zu § 13 StGB auch vorliegen, wenn der Erfolg der Straftat durch Unterlassen (nicht gemeint ist die unterlassene Hilfeleistung) erwirkt wird und der Täter gegenüber dem Opfer eine Garantenstellung einnimmt.

Rechtswidrig ist grundsätzlich jeder tätliche Angriff, außer es liegen Rechtfertigungsgründe, wie z.B. die Notwehr oder ein rechtfertigender Notstand vor.

Vorsatz liegt auf Seiten des Täters im „Wissen und Wollen“ von tätlichem Angriff und der körperlichen Schädigung. Der Vorsatz muss sich allerdings nicht auf die Schädigungsfolgen beziehen, die aus der Verletzung resultieren (z.B. wenn eine Schussverletzung die Amputation eines Beines erforderlich macht).

Ausschluss des Anspruchs

Dem Anspruch können Versagungsgründe nach § 2 OEG entgegenstehen.

Versorgung wird danach insbesondere versagt, wenn der Geschädigte die Schädigung selbst (mit)verursacht hat oder wenn es aus anderen Gründen unbillig wäre, Versorgung zu gewähren. Unbilligkeit ist etwa gegeben, wenn der Geschädigte einer kriminellen Organisation angehört und in diesem Zusammenhang angegriffen wird. Der Anspruch entfällt auch, wenn die gezahlten Versorgungsleistungen letztlich dem Täter zukommen würden. Dies ist insbesondere bei innerfamiliärer Gewalt des Vaters oder der Mutter denkbar.

Kostenträgerschaft und Verwaltungsverfahren

§ 4 OEG nennt die Kostenträgerschaft, die zu 40 % durch den Bund, die übrigen 60 % durch das Land, in dem die Schädigung stattfand, getragen wird. Hiermit wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass die Schädigungen ein Versagen der Polizei in dem Tatort-Bundesland darstellen.

In aller Regel werden die Kosten der Krankenbehandlung (und nur solche sind OEG-ersatzfähig) zunächst von den Krankenkassen getragen. Diese erhalten dann eine Pauschalzahlung von Bund und Ländern zum Ausgleich ihrer Vorleistung.

Werden Leistungen durch das OEG gewährt, so gehen bestimmte gesetzliche Ansprüche nach § 5 OEG auf das Land über. Dies bedeutet, dass das Land gegenüber dem Täter Schadensersatzansprüche geltend machen kann, wenn und soweit diese den Leistungen nach dem OEG in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz entsprechen.

Die Ansprüche gehen im Wege der Legalzession im Zeitpunkt der Tat auf das Land über. Wenn sich Täter und Opfer also außergerichtlich oder im Strafprozess auf eine Zahlung einigen, betrifft dies nur nicht-übergegangene Ansprüche, etwa das Schmerzensgeld (denn das Opfer ist nicht mehr Inhaber des Schadensersatzanspruches).

Das Land versucht sodann, die Kosten für die Krankenbehandlung beim Täter geltend zu machen.

In § 6 OEG ist die örtliche Zuständigkeit, sowie die Anwendbarkeit von Verfahrensvorschriften geregelt. Nach § 6a OEG übernimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufgabe der Behörde nach dem Europäischen Übereinkommen von 1983 über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten.

Gemäß § 7 OEG ist grundsätzlich der Rechtsweg der Sozialgerichtsbarkeit gegeben; wenn Leistungen der Kriegsopferfürsorge gezahlt werden, ist ausnahmsweise der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Übergangsvorschriften

Nach § 10 OEG besteht grundsätzlich nur ein Anspruch für Schädigungen, die nach Inkrafttreten des OEG begangen wurden. Das OEG ist hierbei am 16. Mai 1976 in Kraft getreten. Die §§ 10a-d OEG regeln darüber hinaus bestimmte Härtefälle, in denen

  • bei Ausländern, die nach § 1 OEG keinen Grundanspruch haben,
  • oder bei Taten in der ehemaligen DDR,
  • oder bei Taten, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 begangen wurden,

abweichend geleistet werden kann.

Leistungen und Höhe der Leistungen

Das OEG enthält keine eigenständigen Versorgungsleistungen. Vielmehr ist nach § 1 Abs. 1 OEG der gesamte Leistungskatalog des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden. Dieser umfasst insbesondere Heilbehandlung der Schädigung, einkommensunabhängige Rentenleistungen aufgrund der bleibenden Schädigungsfolgen, sowie einkommensabhängige Leistungen mit Lohnersatzfunktion.

Stirbt der Geschädigte, besteht eventuell ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, Sterbe- und Bestattungsgeld.

Anwendung

Statistiken zur Anwendung

Von den im Jahr 2008 in Deutschland rund 210.000 unter dem Begriff Gewaltkriminalität erfassten Fällen wurde von 10,5 Prozent der Anspruchsberechtigten ein Antrag gestellt. [1] [2]. Von den gestellten Anträgen wurden 44% abgelehnt, wobei die Ablehnungsquote in Rheinland-Pfalz mit 30% und Bayern mit 33% am niedrigsten und im Saarland mit 64% und Berlin mit 63% am größten war.

Urteile des Bundessozialgerichts

Beweisführung

Das Bundessozialgericht (BSG) hielt mit Hinblick auf die Beweislast im Leitsatz des Urteils vom 31. Mai 1989, 9 RVg 3/89, fest: "Die für Kriegsopfer geschaffene Beweiserleichterung nach § 15 KOVVfG gilt auch für Gewaltopfer.". Die Anwendbarkeit des KOVVfG beruht dabei auf OEG § 6 Abs. 3: Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, mit Ausnahme der §§ 3 bis 5, sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden.

Am 12. Dezember 1995, 9 RVg 6/95, wurde entschieden, dass, so keine weiteren unmittelbaren Tatzeugen vorhanden sind, auch die Angaben des Verletzten allein genügen können, so sie den Umständen nach glaubhaft sind.

Tatbestand

Zwei Urteile des BSG vom 2. Oktober 2008, B 9 VG 2/07 R, und vom 8. November 2007, B 9/9a VG 3/06 R, behandeln die Frage ob ein "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" vorlag.

Zwei weitere Urteile beschäftigen sich mit Versagungsgründen: In einem Fall vom 29. März 2007, B 9a VG 2/05 R verneint das BSG, dass ein Gefängnisinsasse allein durch seinen Aufenthalt im Gefängnis zur Schädigung so beitrug, das eine Entschädigung nach OEG abzulehnen sei.

Am 6. Juli 2006, B 9a VG 1/05 R gelangte das BSG zu dem Leitsatz: "Ein Tatbeitrag des Gewaltopfers, der unter der Schwelle versorgungsausschließender Mitverursachung bleibt, kann zusammen mit anderen Umständen die Gewährung von Leistungen als unbillig erscheinen lassen."

Europa

Der Europarat hat am 24. November 1983 das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten aufgelegt. Deutschland ist dem Übereinkommen beigetreten und hat es am 1. März 1997 ratifiziert. Für die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens besteht „Gegenseitigkeit“.

Siehe auch

Literatur

Weblinks

Nachweise

  1. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 7. April 2011, Az. B 9 VG 2/10 R.

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