Unterhaltsvorschussgesetz

Unterhaltsvorschussgesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern
alleinstehender Mütter und Väter
durch Unterhaltsvorschüsse
oder -ausfallleistungen
Kurztitel: Unterhaltsvorschussgesetz
Abkürzung: UVG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Sozialrecht, Unterhaltsrecht
Fundstellennachweis: 2163-1
Ursprüngliche Fassung vom: 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1184)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1980
Neubekanntmachung vom: 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446)
Letzte Änderung durch: Art. 1 ÄndG vom
21. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3194)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2008
(Art. 3 G vom
21. Dezember 2007)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Unterhaltsvorschussgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Kind eines alleinerziehenden Elternteils eine Unterhaltsleistung als staatliche Sozialleistung erhält, wenn der unterhaltspflichtige, familienferne Elternteil z. B. nicht bekannt oder verstorben ist oder er keinen oder nicht den vollen Kindesunterhalt zahlt. Zwar ist dieses Gesetz noch nicht in das Sozialgesetzbuch eingebettet, jedoch gilt es laut § 68 Nummer 14 SGB I bereits als dessen besonderer Teil und soll eingearbeitet werden. Vorbilder waren die Länder Österreich und Schweden, die schon längere Zeit ein ähnliches Gesetz haben.

Inhaltsverzeichnis

Ziel

Durch die Unterhaltsvorschuss-Leistung soll der Lebensunterhalt des Kindes teilweise gesichert werden, wenn sich der familienferne Elternteil

  • sich der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise entzieht,
  • hierzu nicht oder nicht im vollen Umfang in der Lage ist oder
  • verstorben ist.

Unterhaltsvorschusszahlungen

Allgemeine Voraussetzungen

Anspruchsberechtigt ist nicht ein Elternteil, sondern das Kind selbst, wenn es

  • das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • in Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt.

Der Elternteil selbst muss

  • ledig, verwitwet oder geschieden sein oder
  • von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben. Ein dauerndes Getrenntleben ist dann anzunehmen, wenn zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest einer von den zweien diese auch nicht mehr herstellen will, weil er sie ablehnt. Diesem Tatbestand gleichzusetzen ist, wenn der Ehegatte des Elternteils wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund einer gerichtlichen Anordnung für voraussichtlich mindestens sechs Monate in einer Anstalt (z. B. im Gefängnis) untergebracht ist.

Wenn im Unterhaltsvorschussgesetz vom „Lebenspartner“ die Rede ist, dann ist damit die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gemeint. Wenn dagegen der Elternteil mit einem Lebenspartner in so genannter "wilder Ehe" zusammenlebt und der Partner kein Elternteil des Kindes ist, so ist dies kein Grund, die öffentliche Unterhaltsleistung zu versagen.

Als weitere Anspruchsvoraussetzung muss hinzukommen, dass das Kind nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt

  • von dem anderen Elternteil oder
  • wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der Höhe erhält, in der sich die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bemessen würde.

Voraussetzungen bei ausländischen Staatsangehörigen

Hat das Kind oder der Elternteil, bei dem es lebt, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, ist die Rechtslage wie bei deutschen Staatsangehörigen. Das Gleiche gilt, wenn das Kind oder der Elternteil die Staatsangehörigkeit eines anderen privilegierten Staates hat. Zu diesen Staaten gehören Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

Trifft keine der im vorigen Absatz erwähnten Voraussetzungen zu, muss das Kind oder der Elternteil nach dem Aufenthaltsgesetz eine Niederlassungserlaubnis oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, die aktuell zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Auch davon gibt es wieder Ausnahmen.

Leistungsausschluss

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn

  • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben (egal, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht) oder
  • das Kind mit beiden Eltern in einer Wohnung lebt, auch wenn die Eltern in dieser Wohnung dauernd getrennt leben, oder
  • zu der häuslichen Gemeinschaft auch ein Stiefvater bzw. eine Stiefmutter gehört, oder
  • soweit der Lebensunterhalt des Kindes im Rahmen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) abgedeckt wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Elternteil für sein Kind Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder in einer Vollzeitpflegestelle erhält. Das Gleiche gilt, wenn sich das Kind mit einem Elternteil in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder befindet (§ 19 SGB VIII).

Der Anspruch ist auch dann ausgeschlossen, wenn sich der Elternteil weigert, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ist die Vaterschaft zu dem Kind noch nicht festgestellt, muss die Mutter Maßnahmen in die Wege leiten, dass die Vaterschaft festgestellt werden kann. Fühlt sie sich dazu nicht in der Lage, muss sie einen Rechtsanwalt damit beauftragen oder bei dem Jugendamt, in dessen Bereich sie wohnt, eine Beistandschaft einrichten lassen. Andernfalls besteht kein Anspruch.

Höhe

Unterhaltsvorschuss-Leistungen
Zeitraum nomineller
Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss
nach Kindergeldabzug
Unterhaltsvorschuss
plus Kindergeld
0-6 6-12 0-6 6-12 0-6 6-12
Ost West Ost West Ost West Ost West Ost West Ost West
1. Juli 2005 bis 30. Juni 2007 188 204 228 247 111 127 151 170 265 281 305 324
1. Juli bis 31. Dezember 2007 186 202 226 245 109 125 149 168 263 279 303 322
1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 279 322 125 168 279 322
1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 281 322 117 158 281 322
1. Januar 2010 bis heute 317 364 133 180 317 364

Die Unterhaltsleistung bemisst sich nach den Regelbeträgen, die für Kinder der ersten und zweiten Altersstufe gelten.

Bis zum 31. Dezember 2007 richtete sich der Mindestbetrag nach § 1 und § 2 der Regelbetrag-Verordnung). Wenn der Elternteil für sein Kind Anspruch auf das staatliche Kindergeld hat – was in der Regel der Fall ist –, mindert sich die Unterhaltsleistung um die Hälfte des Betrages, der für das erste Kind gezahlt wird.

Vom 1. Januar 2008 an ist die Unterscheidung der Leistungshöhe nach Ost und West entfallen. Ferner bemisst sich die monatliche Unterhaltsleistung seitdem nach dem Mindestunterhalt des Bürgerlichen Rechts (§ 1612a BGB, § 2 UVG), beträgt jedoch je nach Alter des Kindes mindestens 279 € bzw. 322 € bis 31. Dezember 2008 und 281 € bzw. 322 € ab Januar 2009. Hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Anspruch auf das volle Kindergeld (154 € bis Dezember 2008 und 164 € ab Januar 2009), was in der Regel der Fall ist, so ist dieses voll anzurechnen.

Anrechnung von Unterhalt, Waisenrente etc.

Wenn der andere Elternteil für sein Kind bereits regelmäßig Unterhalt zahlt oder das Kind eine Waisenrente erhält, weil der andere Elternteil oder ein Stiefelternteil verstorben ist, mindern sich die in der vorigen Tabelle genannten Beträge um die Unterhaltszahlung bzw. die Waisenrente. Der auszuzahlende Betrag wird stets auf den nächsthöheren vollen Euro-Betrag aufgerundet. Sollte sich dann ein Betrag ergeben, der sich auf weniger als fünf Euro beläuft, kommt keine Unterhaltsleistung in Betracht (Bagatellfall).

Unterhaltsvorschuss und Leistungen nach dem SGB II (Hartz 4)

Ansprüche des Kindes nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gehen Ansprüchen nach dem SGB II vor. Das heißt, dass der Unterhaltsvorschuss bei der Berechnung des Sozialgeldes nach dem SGB II als Einkommen des Kindes berücksichtigt wird.

Dauer

Die öffentliche Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt 72 Monate gewährt UND ausschließlich für Kinder vor Vollendung ihres zwölften Lebensjahres gezahlt. Zwei Beispiele:

  • Ist ein Kind bereits elf Jahre alt, wenn es zum ersten Mal eine Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält, so kann es diese nur für ein paar wenige Monate erhalten.
  • Erhält ein Kind die öffentliche Unterhaltsleistung durchgehend seit seiner Geburt, dann endet sie, wenn das Kind sechs Jahre alt wird.

Grundsätzlich wird die öffentliche Unterhaltsleistung erst von dem Monat an gewährt, in dem der Antrag bei der zuständigen Stelle eingegangen ist. Ausnahme: Sie kann auch rückwirkend für den vorausgegangenen Monat gezahlt werden, wenn der andere Elternteil in diesem Monat schon in Verzug oder nachweislich nicht leistungsfähig war.

Verfahren und Zahlungsweise

Die Leistung wird nur auf schriftlichen Antrag des allein erziehenden Elternteiles gewährt. Das Antragsformular erhält man bei allen Gemeinde- und Kreisverwaltungen. Diese sind auch verpflichtet, den Antrag entgegenzunehmen und – sofern sie nicht selbst zuständig sind – ihn an die zuständige Stelle weiterzuleiten (§ 16 SGB I). Solche Stellen sind die so genannten Unterhaltsvorschusskassen, die es bei allen Stadt- und Landkreisen, die ein Jugendamt haben, gibt.

Hat die zuständige Unterhaltsvorschusskasse über den Antrag entschieden – neben einer Leistungsbewilligung ist auch eine Ablehnung oder eine teilweise Ablehnung denkbar -, muss sie dem allein erziehenden Elternteil einen schriftlichen Bescheid zukommen lassen. Entspricht dieser nicht seinen Erwartungen, kann er schriftlich Widerspruch dagegen einlegen. Hält die Unterhaltsvorschusskasse den Widerspruch für begründet, hilft sie ihm ab, indem sie die Leistung bewilligt. Andernfalls muss die Unterhaltsvorschusskasse den Widerspruch der nächsthöheren Behörde – dies ist im Regelfall das Regierungspräsidium – vorlegen.

Zu beachten ist aber, dass nicht auf jeden Fall Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung der nach Landesrecht in den jeweiligen Bundesländern zuständigen UVG - Bewilligungsbehörde eingelegt werden kann. Da z.B. in NRW das Landesrecht, also das Ausführungsgesetz zur VwGO den Widerspruch abgeschafft hat, muss dort, was das Kostenrisiko erhöht, direkt gegen die ablehnende Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden.

Ist über einen Antrag positiv entschieden worden, wird die öffentliche Unterhaltsleistung monatlich im Voraus auf das Konto des allein erziehenden Elternteils überwiesen.

Pflicht zur Anzeige von Veränderungen

Es kommt immer wieder vor, dass sich im Laufe der Zeit die Verhältnisse ändern. So kann beispielsweise der allein erziehende Elternteil plötzlich nicht mehr allein erziehend sein, weil er geheiratet hat oder eine gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist. Dies hat dann zur Folge, dass die (einmal vorhanden gewesenen) Voraussetzungen für die öffentliche Unterhaltsleistung nicht mehr vorliegen. In diesem Falle ist der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nach § 6 Unterhaltsvorschussgesetz verpflichtet, der Unterhaltsvorschusskasse unverzüglich mitzuteilen, was sich geändert hat oder was sich bald ändern wird (z. B. eine Eheschließung). Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, handelt er ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden (§ 10 Unterhaltsvorschussgesetz).

Ersatz- und Rückzahlungspflicht

Hin und wieder tritt auch der Fall ein, dass Veränderungen in den Verhältnissen, die den Anspruch auf die öffentliche Unterhaltsleistung ausgelöst haben, der Unterhaltsvorschusskasse nicht gemeldet wurden, oder dass der Elternteil in seinem Antrag vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht hat. Dies hat dann zur Folge, dass die öffentliche Unterhaltsleistung – ganz oder teilweise – zu Unrecht gewährt wurde. In solchen Fällen ist der Elternteil verpflichtet, der Unterhaltsvorschusskasse die öffentliche Unterhaltsleistung zu ersetzen, soweit er sie nicht hätte erhalten dürfen.

Eine Ersatz- und Rückzahlungspflicht ist auch dann gegeben, wenn das Kind, nachdem der Antrag bereits gestellt worden war, Unterhaltszahlungen von seinem anderen Elternteil erhalten hat, und diese Tatsache der Unterhaltsvorschusskasse noch nicht bekannt war, als sie die öffentliche Unterhaltsleistung bewilligte.

Bei der Rückforderung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, den die Verwaltung mit einem schriftlichen Bescheid (Verwaltungsakt) geltend macht.

Übergang von Ansprüchen

Wenn und solange das Kind die öffentliche Unterhaltsleistung erhält, geht dessen bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch, den es gegen den anderen Elternteil hat, nicht verloren. Das Kind kann allerdings bis zur Höhe der öffentlichen Unterhaltsleistung nicht mehr selbst über diesen Anspruch verfügen; denn sobald es die öffentliche Unterhaltsleistung erhält, geht sein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes („automatisch“) auf das zuständige Bundesland, vertreten durch die jeweilige Unterhaltsvorschusskasse, über (cessio legis), es sei denn, der andere Elternteil wäre nicht leistungsfähig. Ist aber der Unterhaltsanspruch übergegangen, kann der andere Elternteil nicht mehr mit befreiender Wirkung Unterhalt an sein Kind zahlen. „Mit befreiender Wirkung“ bedeutet, dass er von seiner Unterhaltsschuld für den jeweiligen Monat nur dann befreit wird, wenn er seine Unterhaltszahlung an die Unterhaltsvorschusskasse leistet. Anders ausgedrückt: Sollte er seine Unterhaltszahlungen für diejenigen Monate, während der das Kind Leistungen nach dem UVG erhält, an das Kind zahlen (z. B. indem er den Betrag an die Mutter überweist), so bleibt seine Unterhaltspflicht für die jeweiligen Monate trotzdem noch bestehen. Er hätte dann seine Unterhaltszahlungen zusätzlich noch an die Unterhaltsvorschusskasse zu entrichten.

Kommt der Schuldner seiner Unterhaltspflicht freiwillig nicht nach, hat die Unterhaltsvorschusskasse rechtlich die Möglichkeit, sich einen Vollstreckungstitel zu beschaffen, mit dem sie dann die Zwangsvollstreckung betreiben kann.

Siehe auch

Weblinks


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