Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern

Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern
Kurztitel: Adoptionsvermittlungsgesetz
Abkürzung: AdVermiG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Zivilrecht, Sozialrecht
Fundstellennachweis: 404-21
Ursprüngliche Fassung vom: 2. Juli 1976
(BGBl. I S. 1762)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1977
Neubekanntmachung vom: 22. Dezember 2001
(BGBl. 2002 I S. 354)
Letzte Änderung durch: Art. 8 G vom 10. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2403, 2408 f.)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
16. Dezember 2008
(Art. 10 Abs. 1 G vom
10. Dezember 2008)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern regelt die Adoptionsvermittlung und das Verbot der Ersatzmutterschaft in Deutschland.

Im ersten Abschnitt finden sich in den §§ 1 bis 13 Vorschriften zur Adoptionsvermittlung. Im zweiten Abschnitt sind in den §§ 13a bis 13d Regelungen zum Verbot der Ersatzmutterschaft- und vermittlung enthalten. Der dritte Abschnitt umfasst Straf- und Bußgeldvorschriften in den §§ 14 und 14b. Im vierten Abschnitt finden sich in den §§ 15 und 16 Übergangsvorschriften.

Das Gesetz gilt nach § 68 SGB I als besonderer Bestandteil des Sozialgesetzbuches und soll langfristig dort eingeordnet werden.

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