Gerichtsverhandlung

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Gerichtsverhandlung im Rahmen der Tokioter Prozesse 1946

Unter einer Gerichtsverhandlung, umgangssprachlich auch Gerichtstermin, seltener auch Gerichtssitzung, versteht man die zur Entscheidungsfindung vorgenommene mündliche Erörterung eines Sachverhalts vor Gericht.

Im deutschen Strafverfahren heißt die Gerichtsverhandlung Hauptverhandlung. Im Zivilprozess und in anderen Verfahrensarten (Verwaltungsprozess, Finanzprozess, arbeitsgerichtliches Verfahren, sozialgerichtliches Verfahren) spricht man von mündlicher Verhandlung.

Die Verhandlung vor dem entscheidenden Gericht ist das Kernstück des Gerichtsverfahrens. In einem nach festen Regeln (Prozessrecht) ablaufenden Verfahren unter Anwesenheit und Beteiligung der Prozessparteien und/oder ihrer Bevollmächtigten sowie anderer Beteiligter (Zeugen, Sachverständige usw.) werden durch den Vortrag und durch die Erörterung des Prozessstoffs die Voraussetzungen für die abschließende Entscheidung des Gerichts geschaffen.

Die Gewährleistung einer Gerichtsverhandlung ist eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips des Grundgesetzes. Die Prozessbeteiligten sollen nicht Außenstehende oder Unterworfene des Prozesses sein, sondern aktiv unter Ausübung von Verfahrensrechten an der Gestaltung des Gerichtsverfahrens mitwirken. Die Verhandlung ist zentrales Instrument zur Gewährleistung des durch das Grundgesetz verbürgten Anspruchs der Prozessbeteiligten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Das Recht, sich vor dem Gericht in eigenen Angelegenheiten im Rahmen einer Verhandlung äußern zu können, gehört auch zu den Menschenrechten. Art. 6 Nr. 1 Satz der Europäischen Menschenrechtskonvention [1] lautet:

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“

Der Bedeutung der Gerichtsverhandlung entsprechend dürfen gerichtliche Entscheidungen in der Hauptsache (z. B. Klageverfahren, Strafverfahren) grundsätzlich nur aufgrund einer gerichtlichen Verhandlung ergehen. Für Nebenverfahren und andere vorbereitende und begleitende Verfahren (z. B. Strafbefehlsverfahren, Prozesskostenhilfeverfahren, vorläufiger Rechtsschutz usw.) gilt das Erfordernis der Verhandlung nicht.

Das Gerichtsverfahren ist auf die Verhandlung konzentriert. Bei der Entscheidung ist nur das zu verwerten, was Gegenstand der Verhandlung war. Das schriftliche Vorbringen der Parteien vor der Verhandlung dient grundsätzlich nur deren Vorbereitung. Sachanträge und Anträge auf Durchführung einer Beweisaufnahme (Beweisanträge) müssen in der Verhandlung auch dann ausdrücklich gestellt werden, wenn sie zuvor angekündigt worden sind.

Das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist verzichtbar. Die Entscheidung ergeht in diesem Fall im sogenannten schriftlichen Verfahren.

Bei ordnungsgemäßer Vorladung zur mündlichen Verhandlung darf auch in Abwesenheit einer Prozesspartei oder ihres Bevollmächtigten verhandelt und entschieden werden.

Eine ohne notwendige Gerichtsverhandlung ergehende Entscheidung ist (grob) fehlerhaft und ggf. im Rechtsmittelverfahren aufzuheben. Bei einem Richterwechsel nach einer notwendigen Gerichtsverhandlung kann das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben (§ 309 ZPO). Gegebenenfalls muss vor den erkennenden Richtern erneut verhandelt werden.

Diesem Recht muss bei der Ausgestaltung des Prozessrechts Rechnung getragen werden. Der Gesetzgeber darf das Gerichtsverfahren nicht so weit vereinfachen und beschleunigen, dass die Prozessparteien nicht wenigstens in einer Instanz Zugang zu einer Gerichtsverhandlung erhalten.

Prozessmaxime

Für gerichtliche Verhandlungen gelten folgende gemeinsame Grundsätze (Prozessmaximen):

  • Mündlichkeit – vor dem Gericht wird durch mündlichen Vortrag und Erörterung verhandelt. Die mündliche Besprechung darf nicht durch bloßen Schriftverkehr ersetzt werden. Ausnahme: Verzicht auf mündliche Verhandlung
  • Unmittelbarkeit – die Verhandlung erfolgt in unmittelbarem, direktem Kontakt des Gerichtes zu den Prozessparteien und Prozessbeteiligten an einem vom Gericht bestimmten Ort (dies muss nicht der Sitz des Gerichtes sein) oder mit Hilfe eines durch technische Hilfsmittel vermittelten unmittelbaren visuellen Kontakts (Zuschaltung zu einer elektronischen Konferenz). Eine bloß fernmündliche Verhandlung (Telefonkonferenz) ist nicht ausreichend.
Hinweisschild für Zeugen
  • Öffentlichkeit – die (gesamte) Verhandlung, also nicht nur die Verkündung der Entscheidung, muss grundsätzlich unter Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgen (§ 169 Satz 1 GVG). Dies soll die Kontrolle der gerichtlichen Tätigkeit durch die Öffentlichkeit gewährleisten und Geheimverfahren und willkürliche Verfahrensweisen verhindern. Ausnahme: Ausschluss der Öffentlichkeit etwa zum Schutz von Jugendlichen, im überwiegenden Interesse von Beteiligten (z. B. Disziplinarverfahren). Öffentlichkeit meint die persönliche Anwesenheit von Zuhörern, Pressevertretern und anderen unbeteiligten Personen. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Sendung, Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind dagegen nicht zulässig (§ 169 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz).
  • Zeugen dürfen vor ihrer richterlichen Vernehmung der entsprechenden Gerichtsverhandlung nicht beiwohnen.
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