- Prozesskostenhilfe
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Über die Prozesskostenhilfe (PKH) (früher als „Armenrecht“ bezeichnet) kann gem. §§ 114 ff. ZPO einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Prozesskostenhilfe kommt in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten in Betracht, wenn eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten für den Prozess aufzubringen. In Strafverfahren kann nur Nebenklägern oder Adhäsionsklägern Prozesskostenhilfe gewährt werden. Die Prozesskostenhilfe trägt der Staat. Sie ist eine spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege und dient der Umsetzung der Rechtsschutzgleichheit. In bestimmten Verfahren nach dem FamFG wird die Prozesskostenhilfe als Verfahrenskostenhilfe (VKH) bezeichnet.
Die Schweizer Verhältnisse sind unter dem Lemma Unentgeltliche Rechtspflege beschrieben.
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen
Prozesskostenhilfe kann nach § 114 S. 1 ZPO jeder Partei in einem gerichtlichen Verfahren gewährt werden. Typischerweise sind dies der Kläger und der Beklagte. Aber auch Nebenintervenienten, oder (in speziellen Verfahren) Antragstellern oder Antragsgegnern, Gläubigern und Schuldnern kann Prozesskostenhilfe gewährt werden. Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen (vgl. § 116 ZPO) Prozesskostenhilfe erhalten, allerdings unter wesentlich engeren Voraussetzungen. Eine Gewährung an Ausländer oder Staatenlose ist möglich. Dies gilt allerdings nur für die Rechtsverfolgung vor deutschen staatlichen Gerichten. Für grenzüberschreitende Verfahren innerhalb der Europäischen Union gelten die Regelungen in §§ 1076 bis 1078 ZPO.
Die Prozesskostenhilfe muss beim jeweils zuständigen Gericht beantragt werden. Das bedeutet, dass der Antrag an das Gericht zu richten ist, bei dem der Prozess anhängig ist oder bei dem er anhängig gemacht werden soll. Neben der Bedürftigkeit, die anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen ist, werden auch die Erfolgsaussichten des zu führenden Prozesses einer summarischen gerichtlichen Vorprüfung unterzogen. Prozesskostenhilfe wird nur bei hinreichender Erfolgsaussicht gewährt. Hat die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur zum Teil hinreichende Aussicht auf Erfolg, werden auch nur insoweit die Prozesskosten übernommen. Darüber hinaus darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen. Das bedeutet, es muss sich um ein Verfahren handeln, das eine nicht bedürftige, verständige Person in gleicher Weise führen würde.
Für den außergerichtlichen Bereich wird (außer in den Bundesländern Bremen und Hamburg) anstelle der PKH Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) gewährt. Als Faustregel kann gelten, dass jemandem (Kläger wie Beklagtem) die Prozesskostenhilfe verwehrt wird, wenn nach Aktendurchsicht der Richter glaubt, dass die Gegenseite gewinnt.
Folgen der Gewährung von Prozesskostenhilfe
Wird die Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt, werden die Gerichtskosten sowie die Anwaltsgebühren des eigenen Rechtsanwaltes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dann durch die Staatskasse getragen, wenn der Antragsteller den Prozess verliert. Wird der Prozess gewonnen, können also die Ansprüche durchgesetzt oder abgewehrt werden, so muss, außer bei arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz, der Gegner die Anwalts- und Prozesskosten tragen.
Die Prozesskostenhilfe deckt nur die Gerichtskosten und die Gebühren des eigenen Anwalts - diese allerdings nach abgesenkten Sätzen - ab. Verliert die Partei den Prozess, muss sie die gegnerischen Rechtsanwalts- und ggf. Gerichtskosten im gleichen Umfang erstatten, wie dies auch bei nicht bedürftigen Personen der Fall ist, § 123 ZPO. Eine Ausnahme bilden die arbeitsgerichtlichen Prozesse erster Instanz.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe löst eine Forderungssperre hinsichtlich der Anwaltsgebühren aus, § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Demnach ist es dem Rechtsanwalt verwehrt, direkt mit dem Mandanten abzurechnen.
Wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, ist hiergegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 567 ZPO möglich. Der ablehnende Beschluss hat eine Begründung zu enthalten, aus welcher sich ergibt, ob das Gericht meint, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat oder sie mutwillig erscheint oder der Antragsteller in der Lage ist, aus eigenen Mitteln seine Prozessführung zu finanzieren. Die Zurückweisung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe ist nicht anfechtbar, wenn der Streitwert der Hauptsache 600,00 € nicht übersteigt, soweit das Gericht nicht lediglich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint hat (§ 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO).
Überprüfungsverfahren
Die Änderung der Prozesskostenhilfeentscheidung ist innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens möglich, § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO. In diesem Zeitraum können die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erneut überprüft werden. Abhängig vom Ergebnis der Überprüfung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe dahingehend ändern, dass eine Ratenzahlung oder Einmalzahlung angeordnet wird. Außerdem kann es eine bereits bestehende Ratenanordnung hinsichtlich der Ratenhöhe ändern. Eine unzureichende Mitwirkung an dem Prüfungsverfahren kann gemäß § 124 Nr. 2 ZPO zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe führen. Die Überprüfung erfolgt durch den Rechtspfleger, § 20 Nr. 4 RPflG.
Kosten des Bewilligungsverfahrens
Für das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fallen zunächst keine Gerichtskosten an. Anders jedoch, wenn eine sofortige Beschwerde eingelegt und zurückgewiesen wird. Gemäß Nr. 1812[1] des GKG-Kostenverzeichnisses (KV) betragen die Gerichtsgebühren hierfür 50 Euro, es steht jedoch im Ermessen des Gerichts, sie auf 25 Euro zu reduzieren oder nicht zu erheben (Anmerkung zu KV Nr. 1812 GKG). Für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt § 131b KostO, die Gebühr beträgt 50 Euro.
Wird ein Anwalt beauftragt, die Prozesskostenhilfe zu beantragen, fällt hierfür eine Gebühr gemäß Nr. 3335[2] des RVG-Vergütungsvezeichnisses (VV) an. Diese beträgt so viel wie die Verfahrensgebühr des Bezugsverfahrens, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, höchstens jedoch eine volle Gebühr (1,0). Für Verfahren vor den Sozialgerichten gilt, sofern diese Verfahren nach Betragsrahmengebühren abzurechnen sind, die Nr. 3336 RVG-VV; die Gebühr beträgt zwischen 30 und 320 Euro.
Wer einen Anwalt mit dem Prozesskostenhilfeantrag beauftragt, muss ihn selbst bezahlen. Kommt es jedoch später zur Bewilligung und wird das Gerichtsverfahren durchgeführt, gehen diese Gebühren in den späteren (von der Prozesskostenhilfe gedeckten) Gebühren auf, § 16 Nr. 2 RVG.
Im Bewilligungsverfahren findet keine Kostenerstattung statt, § 118 Absatz 1 Satz 4 ZPO. Der Gegner muss entstandene Kosten also nicht erstatten, auch wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
Strafverfahren
In Strafverfahren wird dem Beschuldigten bzw. Angeklagten keine Prozesskostenhilfe gewährt. Hier greift in den Fällen notwendiger Verteidigung die Pflichtverteidigung. Dagegen kann Opfern von Straftaten, die zur Nebenklage berechtigt sind, hierfür Prozesskostenhilfe gewährt werden.
Literatur
- Hundt: Prozesskosten- und Beratungshilfe, Leitfaden für die Praxis. 1. Auflage, 2008, ISBN 978-3-472-06940-9.
- Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs: Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe. 4. Auflage, 2005, ISBN 978-3-406533853.
- Michael Nickel: Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfe, Monatsschrift für Deutsches Recht 2010, 1227
- Schoreit/Groß: Beratungshilfe Prozesskostenhilfe. 9. Auflage, 2008, ISBN 978-3-8114-3432-5.
Weblinks
- Bundesministerium der Justiz: Beratungs- und Prozesskostenhilfe
- Ein Armutszeugnis für das Armenrecht (PDF-Datei; 110 kB)
- Berechnungsprogramm PKH-fix (für Windows oder als XLS-Tabelle)
- Berechnungsprogramm PKH-Rechner (Onlineversion)
- aktuelle und frühere Prozesskostenhilfebekanntmachungen
Einzelnachweise
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