Hauptverhandlung

Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung ist nach deutschem Strafprozessrecht der Kernbestandteil jedes Strafverfahrens. Die Hauptverhandlung wird in den §§ 226 - 275 der Strafprozessordnung geregelt. In der Hauptverhandlung wird die zu verhandelnde Sache endgültig aufgeklärt oder der Angeklagte muss freigesprochen werden. In der Hauptverhandlung gilt als eine der wichtigsten Prozessmaximen der Mündlichkeitsgrundsatz.

Ablauf

Der Ablauf der Hauptverhandlung ist streng gegliedert.

  1. Aufruf der Sache: Der Vorsitzende Richter des Spruchkörpers des Gerichts eröffnet die Sitzung und stellt die Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligten fest. Zeugen dürfen nicht bei der Vernehmung des Angeklagten und der anderen Zeugen anwesend sein.
  2. Vernehmung zur Person des Angeklagten: Die Identität und die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten wird festgestellt. Seine persönlichen Verhältnisse (Ausbildung, Einkommen, familiäre Situation, Vorstrafen) werden erst bei der Vernehmung des Angeklagten zur Sache erörtert.
  3. Anklagesatz: Der Staatsanwalt verliest den Anklagesatz (nicht zwingend die Anklageschrift). Die Anklage muss zuvor vom Gericht in einem Eröffnungsbeschluss zur Hauptverhandlung zugelassen worden sein. Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses wäre ein Revisionsgrund.
  4. Vernehmung des Angeklagten zur Sache: Der Angeklagte wird nach der Belehrung über sein Schweigerecht im Folgenden zur Sache vernommen.
  5. Beweisaufnahme: Den größten Zeitraum nimmt die Beweisaufnahme ein. Das Gericht muss den Sachverhalt umfassend erforschen (Inquisitionsmaxime). Alle Fragen, die Schuld und Strafe betreffen, werden im Strengbeweisverfahren geklärt. In diesem sind nur fünf Beweismittel zulässig: Augenschein, Sachverständige, Urkunden, Zeugen sowie die Einlassungen des Angeklagten. Der Vorsitzende Richter führt die Beweisaufnahme durch. Er legt zunächst das Beweisprogramm fest und befragt die Zeugen und Sachverständigen. Anschließend gibt er das Fragerecht an die anderen Verfahrensbeteiligten (Staatsanwalt, Verteidiger, Angeklagter, gegebenenfalls auch Nebenklagevertreter) weiter. Der Vorsitzende Richter darf ungeeignete Fragen zurückweisen. Das Gericht insgesamt entscheidet über die Beweisanträge.
  6. Schlussvorträge: Die Schlussvorträge beginnen mit dem Plädoyer und dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Es folgt das Plädoyer und der Antrag des Verteidigers. Der Angeklagte hat das letzte Wort.
  7. Verkündung des Urteils und Verlesung der Urteilsgründe: Nach geheimer Beratung des Gerichts wird durch den Vorsitzenden Richter der Urteilspruch (Tenor) verlesen und das Urteil mündlich begründet.

Abschließend ist bei einer Verurteilung eine Rechtsmittelbelehrung über Berufung und Revision zu erteilen. Die Sitzung wird dann geschlossen.

Literatur

  • Detlef Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung. ZAP-Verlag Recklinghausen 2002, ISBN 3896551167
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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