Volljährigkeit

Volljährigkeit

Die Volljährigkeit, selten auch als Großjährigkeit oder Majorennität bezeichnet, ist das Lebensalter, ab dem eine Person juristisch als erwachsen gilt. Mitunter wird auch der allgemeinere Begriff Mündigkeit gleichgesetzt.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

In Deutschland wird die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erlangt, § 2 BGB. Damit wird die Person voll geschäftsfähig und erhält zugleich das passive Wahlrecht auf kommunaler und Bundesebene (Art. 38 Abs. 2 Satz 1 GG). Auf Landesebene liegt das Alter für die Wählbarkeit nur in Hessen bei 21 Jahren (Art. 75 Abs. 2 Verfassung des Landes Hessen), in allen übrigen Ländern bei 18 Jahren.

Das aktive Wahlrecht erlangt eine Person, unabhängig von der Festlegung der Volljährigkeit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (Art. 38 Abs. 2 GG). Strafrechtlich wird eine Person zwischen dem 18. und dem 21. Geburtstag als Heranwachsender angesehen, auf die ausnahmsweise das Jugendstrafrecht oder das allgemeine Strafrecht angewendet werden kann. Außerdem darf die volljährige Person ohne Erlaubnis der Sorgeberechtigten oder des Familiengerichts heiraten.

Die Volljährigkeit wurde in Deutschland durch ein Reichsgesetz vom 17. Februar 1875 auf 21 Jahre festgelegt (in Kraft getreten am 1. Januar 1876). Seit dem 1. Januar 1900 regelte dies § 2 BGB mit gleichem Inhalt. Weiterhin legte § 3 fest, dass durch das Personenstandsgericht Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet hatten, die Volljährigkeit zugesprochen werden konnte; Rechte und Pflichten ergaben sich dementsprechend schon früher. Vor 1876 trat sie in vielen Gegenden Deutschlands erst mit 25 Jahren ein.

In der Deutschen Demokratischen Republik wurde durch das Gesetz über die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters vom 17. Mai 1950, in Kraft getreten am 22. Mai 1950, das Volljährigkeitsalter auf die Vollendung des 18. Lebensjahres herabgesetzt[1].

Bis 1975 waren Jugendliche in der Bundesrepublik Deutschland erst mit 21 volljährig. Am Vormittag des 22. März 1974 entbrannte dann im Deutschen Bundestag in Bonn eine Debatte darüber, das Alter zur Volljährigkeit herabzusetzen.[2] Durch das am 1. Januar 1975 in Kraft getretene „Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters” vom 31. Juli 1974 [3] ist der Eintritt der Volljährigkeit vom vollendeten 21. Lebensjahr auf die Vollendung des 18. Lebensjahres herabgesetzt worden.

Liechtenstein

Volljährigkeit wird in Liechtenstein durch die Überschreitung der im Gesetz festgelegten Altersgrenze erreicht. Ab diesem Zeitpunkt ist eine natürliche Person vollumfänglich Träger von Rechten und Pflichten in der Gesellschaft. Die Altersgrenze liegt in Liechtenstein auch für die Teilnahme an den politischen Rechten bei 18 Jahren.[4]

Das Erreichen der Volljährigkeit fällt mit dem Erreichen der vollen Mündigkeit zusammen, sofern eine Person nicht ganz oder teilweise entmündigt wurde (§§ 270 ff ABGB) und daher nicht in der Lage ist, rechtsgeschäftlich über das eigene Vermögen zu verfügen. Das Erreichen der Volljährigkeit und Mündigkeit sind daher in Liechtenstein zu unterscheiden.

Österreich

In Österreich wurde das Alter der Volljährigkeit (§ 21 ABGB) am 1. Juli 1973 von 21 auf 19 und am 1. Juli 2001 von 19 auf 18 Jahre per Gesetz herabgesetzt.[5] Im österreichischen Recht ist die Volljährigkeit von der Mündigkeit (hier ist insbesondere auch die Strafmündigkeit gemeint[6]) zu unterscheiden. Diese erreichen österreichische Staatsbürger gemäß § 21 Abs 2 ABGB mit 14 Jahren. [7]

Schweiz

In der Schweiz liegt das Alter der Mündigkeit seit dem 1. Januar 1996 gemäß Art. 14 ZGB bei 18 Jahren.[8] Vorher lag es bei 20 Jahren.

Für die Schweiz ist bzgl. der Volljährigkeit bzw. Wahlberechtigung zu bemerken, dass diese bis ca. 1848 insbesondere in den Landsgemeinde-Kantonen, mit dem Alter der Wehrfähigkeit zusammenfiel, also zwischen 14 und 18 Jahren lag. In den früheren Städte-Kantonen ist diese Besonderheit jedoch nicht aufgetreten. So war z.B. in Glarus noch 1830 jeder über 16jährige Mitglied der Landsgemeinde (Landmann), in Appenzell Außerrhoden jeder 18jährige, in Graubünden jeder 17jährige, im Wallis jeder 18jährige.

Andere Länder

Übersicht

Volljährig mit
  • 16
  • 17
  • 18
  • 18 und 19
  • 19
  • 20
  • 21

Gemäß dem New Yorker Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 beginnt die Volljährigkeit mit 18 Jahren, sofern das auf das Kind anzuwendende Recht nicht schon früher eintritt. Einzelstaatliche Gesetze sehen die Volljährigkeit ab folgendem Alter vor


Staat Volljährigkeit mit
Afghanistan 18
Ägypten 21
Albanien 18
Algerien 19
Angola 18
Argentinien 21
Armenien 18
Aserbaidschan 18
Australien 18
Bahamas 18
Bahrain 21
Barbados 18
Belarus 18
Belgien 18
Bhutan 18
Bolivien 18
Bosnien und Herzegowina 18
Brasilien 18,
Wahlberechtigung mit 16
Brunei 18
Bulgarien 18
Burundi 21
Chile 18
Dänemark 18
Deutschland 18
Dschibuti 18
Dominika 18
Dominikanische Republik 18
Ekuador 18
El Salvador 18
Elfenbeinküste 21
Estland 18
Fidschi 18
Finnland 18
Frankreich 18
Gabun 18
Gibraltar 18
Griechenland 18
Guatemala 18
Guinea 21,
vorher bei Heirat
Guyana 18
Honduras 21
Hong Kong 18
Indien 18
Indonesien 18
Iran 15 bei Männern, 9 bei Frauen[9]
Irland 18
Island 18
Italien 18
Jamaika 18
Japan 20
Jemen 18
Kambodscha 18
Kamerun 21
Kanada 18 bis 19
(je nach Provinz)
Katar 18
Kenia 18
Kirgisistan 16
Kolumbien 18
Kongo (DR) 18
Kroatien 18
Kuba 18
Laos 18
Lesotho 21
Lettland 18
Libanon 18
Liechtenstein 18

Staat Volljährigkeit mit
Litauen 18
Luxemburg 18,
vorher bei Heirat[10]
Macao 18
Malaysia 18,
Wahlberechtigung ab 21
Malta 18
Mauretanien 18
Mazedonien 18
Mexiko 18
Moldawien 18
Monaco 21
Mosambik 18
Namibia 21,
18 Jahre wird aufgrund von Rechtsunsicherheiten diskutiert[11] [12]
Nepal 16
Neuseeland 20[13]
Niederlande 18
Norwegen 18
Oman 18
Österreich 18,
vorher bei Heirat,
Wahlrecht ab 16
Pakistan 18 bei Männern,
16 bei Frauen
Panama 18
Paraguay 18
Peru 18
Philippinen 21,
vorher bei Heirat
Polen 18
Portugal 18
Puerto Rico 18
Ruanda 18
Rumänien 18
Russland 18
Saudi-Arabien 18
Schweden 18
Schweiz 18
Senegal 18
Serbien 18
Seychellen 18
Sierra Leone bislang 21, mittlerweile wohl 18
Singapur 21
Slowakei 18
Slowenien 18
Spanien 18
St. Kitts und Nevis 18
Sudan 18
Südafrika 18
Südkorea 20
Swasiland 21
Syrien 18
Tadschikistan 17
Taiwan 20
Tansania 18
Thailand 20
Trinidad und Tobago 18
Tschechische Republik 18
Türkei 18
Tunesien 20
Turkmenistan 16
Ukraine 18
Ungarn 18
Uruguay 18
Usbekistan 16
Venezuela 18
Vereinigte Staaten 18 bei der Anwendung von Bundesgesetzen,
unterschiedlich bei der Anwendung der Gesetze der Bundesstaaten
Vereinigtes Königreich 18,
in Schottland 16
Vietnam 18
Zypern 18

Vereinigte Staaten

In den Vereinigten Staaten wird das Alter der Volljährigkeit vom Bund, den Bundesstaaten und den Territorien festgelegt. In den meisten Bundesstaaten und Territorien und bei Anwendung von Bundesgesetzen liegt es bei der Vollendung des 18. Lebensjahres. Besondere Regelungen bestehen in:

  • Mississippi, Pennsylvania, Puerto Rico – Volljährigkeit bei Vollendung des 21. Lebensjahres
  • Alabama, Nebraska, – Volljährigkeit bei Vollendung des 19. Lebensjahres
  • Arkansas, Ohio, Tennessee, Utah – Volljährigkeit bei Vollendung des 18. Lebensjahres; bei Jugendlichen, die zu diesem Zeitpunkt noch die Highschool besuchen, aber erst beim Schulabschluss
  • Nevada, Wisconsin – Volljährigkeit bei Vollendung des 18. Lebensjahres; bei Jugendlichen, die zu diesem Zeitpunkt noch die Highschool besuchen, aber erst bei Vollendung des 19. Lebensjahres
  • Amerikanisch-Samoa – Volljährigkeit bei Vollendung des 14. Lebensjahres

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. DDR-Gesetz über die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters vom 17. Mai 1950, GBl. S. 437
  2. Deutscher Bundestag, Debatte 1974, Schekker.
  3. BGBl I 1713
  4. Art 29 Abs 2 Landesverfassung (LV): „In Landesangelegenheiten stehen die politischen Rechte allen Landesangehörigen22 zu, die das 18. Lebensjahr vollendet, im Lande ordentlichen Wohnsitz haben und nicht im Wahl- und Stimmrecht eingestellt sind.“ Art. 111 LV: „In Gemeindeangelegenheiten sind alle in der Gemeinde wohnhaften Landesangehörigen wahl- und stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht im Wahl- und Stimmrecht eingestellt sind.“
  5. Onlinelehrbuch Zivilrecht, Kapitel 4, A.II.5
  6. Die Strafmündigkeit wird in Österreich mit dem vollendeten 14. Lebensjahr erreicht (§ 4 Jugendgerichtsgesetz – JGG). Unmündige (0 bis 14 Jahre), „die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, sind nicht strafbar“ (§ 4 Abs 1 JGG)
  7. Dezember 2009&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=
  8. Art. 14 ZGB
  9. Civil Code of the Islamic Republic of Iran, Artikel 1207 http://www.unhcr.org/refworld/country,LEGAL,,LEGISLATION,IRN,,49997adb27,0.html
  10. Art. 476, Code Civil
  11. [1]
  12. [2]
  13. Age of Majority Act 1970 No 137 (Stand: 3. September 2007), Public Act
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