Verfassung des Landes Hessen

Verfassung des Landes Hessen

Die Verfassung des Landes Hessen (Abkürzung: HV) vom 1. Dezember 1946 ist die Grundlage für den Hessischen Staat.

Basisdaten
Titel: Verfassung des Landes Hessen
Kurztitel: Hessische Verfassung
Abkürzung: HV
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Hessen
Rechtsmaterie: Verfassungsrecht
Fundstellennachweis: GVBl. II 10-1
Datum des Gesetzes: 1. Dezember 1946
(GVBl. I S. 229,
ber. I 1947 S. 106,
ber. I 1948 S. 68)
Inkrafttreten am: 1. Dezember 1946
Letzte Änderung durch: Art. 1 ÄndG vom 29. April 2011
(GVBl. I S. 182)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
10. Mai 2011
(Art. 2 ÄndG vom 29. April 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Inhaltsverzeichnis

Entstehung

Zur Vorbereitung der Schaffung einer Verfassung wurde ein Vorbereitender Verfassungsausschuss (Hessen) gebildet, dessen Mitglieder nicht gewählt, sondern vom Hessischen Ministerpräsident Karl Geiler mit Billigung der Amerikanischen Militärregierung ernannt wurden. Entsprechend den Weisungen der Militärregierung wurde der Ausschuss nicht streng nach Parteienproporz, sondern auch nach dem Gesichtspunkt der Expertise besetzt. Zu seinen Mitgliedern zählten neben Ministerpräsident Geiler als Vorsitzendem die Minister Werner Hilpert (CDU), als stellvertretender Vorsitzender, Hans Venedey und Georg August Zinn (beide SPD), Staatssekretär Hugo Swart, die Regierungspräsidenten Ludwig Bergsträsser und Fritz Hoch (beide SPD), der Frankfurter Oberbürgermeister Kurt Blaum (CDU), die Professoren Walter Jellinek, Staatsrechtler aus Heidelberg, und Karl Vossler, Historiker aus Frankfurt, sowie Politiker wie der spätere Bundesaußenminister Heinrich von Brentano (CDU), Leo Bauer (KPD) und später auch Georg Weinhausen (LDP).[1] Der Vorbereitende Verfassungsausschuss, der seine Arbeit am 12. März 1946 aufnahm, ist nicht mit dem als eine Art Vorparlament agierenden Beratender Landesausschuss (Hessen) zu verwechseln, dem jeweils zwölf Teilnehmer der vier in Hessen relevanten Parteien angehörten und der vom 26. Februar bis 14. Juli 1946 tagte.

Am 30. Juni 1946 fanden Wahlen zur verfassungsberatenden Landesversammlung statt. Bei einer Wahlbeteiligung von 71 % erzielte die SPD 44,3 %, die CDU 37,3 %, die KPD 9,7 % und die FDP 6 %.

Weitere Personen am Prozess der Entstehung der Hessischen Verfassung:

  • Dr. Valentin Heckert. Als Ministerialdirektor an der Ausarbeitung des Entwurfes zur neuen Verfassung beteiligt. Er befasste sich unter anderem mit der Demokratisierung der Polizei

Die Landesversammlung verabschiedete am 30. September 1946 den Entwurf der Hessischen Verfassung. Am 1. Dezember 1946 fand die Volksabstimmung über die Verfassung statt: die Wähler stimmten mit 76,4 % für die Gesamtverfassung und mit 72 % für den Sozialisierungsartikel 41. Damit trat die Verfassung als zweite deutsche Landesverfassung nach Württemberg-Baden in Kraft, die erste eines noch heute bestehenden deutschen Staatsrechtssubjekts.

Artikel 41 sah Sozialisierungen in den Bereichen Bergbau, Eisen und Stahl sowie Energie und Verkehr vor, die jedoch nie verwirklicht wurden.

Weitere wichtige Punkte mit Verfassungsrang waren: Anerkennung der Würde und Persönlichkeit des Menschen auch in der Ökonomie, das Recht auf Arbeit, den Achtstundentag, einen 12tägigen Mindesturlaub, das Streikrecht sowie ein einheitliches Arbeitsrecht für Arbeiter, Angestellte und Beamte proklamiert, wobei die Aussperrung untersagt bleibt. Somit ging durch die zeitliche Nähe der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus die sozialen Komponenten viel weiter als in den später verabschiedeten Landesverfassungen der anderen Bundesländer.

Konfliktpunkte

Die Hessische Verfassung spiegelt in weiten Teilen die wirtschaftliche und politische Umbruchsituation der unmittelbaren Nachkriegsmonate wider. Zahlreiche von der gesellschaftlichen Realität überholte Bestimmungen der Verfassung werden in der Rechtspraxis kaum noch wahrgenommen; das gesamte Verfassungswerk gilt als umfassend reformbedürftig. Eine Reihe von Bestimmungen steht im Widerspruch zum Grundgesetz. Da der Grundsatz Bundesrecht bricht Landesrecht gemäß Art. 31 des Grundgesetzes gilt, werden diese Regelungen nicht angewandt.

Wesentliche Kritikpunkte an der Hessischen Verfassung sind:

  • Ein vielzitiertes juristisches Kuriosum stellt in diesem Zusammenhang Art. 21 Abs. 1 HV dar, nach dem für besonders schwere Verbrechen die Todesstrafe verhängt werden kann.[2] Diese Regelung ist jedoch gegenstandslos, da das deutsche Strafgesetzbuch die Todesstrafe nicht vorsieht und aufgrund der Bundesverfassung auch nicht vorsehen darf (Art. 102 GG).
  • Gleiches gilt für das in der Hessischen Verfassung normierte Verbot der Aussperrung.
  • Das Wahlprüfungsverfahren obliegt nicht dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen, sondern zunächst einem „Wahlprüfungsgericht“ (Art. 78 HV), das von Politikern dominiert wird.
  • Angehörige regierender und ehemals regierender Häuser (Bundesfürsten) dürfen nicht Mitglied der Landesregierung werden (Art. 101 Abs. 3 HV); diese Norm kollidiert mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG.
  • Die „Hessische Staatsangehörigkeit“ (Art. 154 HV) hat eher historischen Wert.

Im Rahmen der Diskussion über die Einführung von Studiengebühren steht Art. 59 HV im Mittelpunkt der Debatte. Dieser verbietet Schul- und Studiengebühren grundsätzlich, da er die Unentgeltlichkeit von Schul- bzw. Hochschulunterricht verlangt und schreibt darüber hinaus vor, dass für „begabte Kinder sozial Schwächergestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind.“ Als Ausnahme gestattet er nur, dass ein entsprechendes Gesetz anordnen kann, „daß ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet.“ In Umsetzung dieser Vorschrift stellt die hessische Regelung fast ein Drittel der Studenten von der Zahlung von Studiengebühren frei. Dennoch ist eine Klage vor dem Staatsgerichtshof anhängig. Am 11. Juni 2008 hat der Staatsgerichtshof das bisherige Gebührensystem schlussendlich für zulässig erklärt.[3] Die Vorgaben in Art. 59 HV beinhalten nach Ansicht der Mehrheit der Richter keine Garantie eines gebührenfreien Studiums, wenn durch ein Darlehenssystem eine soziale Abfederung stattfinde und niemand vom Studium ausgeschlossen werde. Zu Einzelheiten siehe den Abschnitt Normenkontrollverfahren vor dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen samt Hintergrund im Artikel Studiengebühren in Deutschland.

Verfassungsänderungen

Obwohl die Verfassung des Landes Hessen älter ist als das Grundgesetz und sich daher einige Punkte (z. B. die Zulässigkeit der Todesstrafe (Art. 21 Abs. 1 HV)) erübrigen, gab es nur wenige Verfassungsänderungen und keine große Verfassungsreform. Grund hierfür ist weniger die Notwendigkeit der Bestätigung durch eine Volksabstimmung, sondern vielmehr die Uneinigkeit der Fraktionen über die notwendigen Änderungen. Dennoch gab es eine Reihe von kleineren Änderungen:

  • Gesetz vom 22. Juli 1950 (GVBl. S. 131): Art. 75 Abs. 3 und Art. 137 Abs. 6 (Passives Wahlrecht auf 21 Jahre)
  • Gesetz vom 23. März 1970 (GVBl. I S. 281): Art. 73 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 2 (Aktives Wahlrecht auf 18 Jahre)
  • Gesetz vom 20. März 1991 (GVBl. I S. 101) und Gesetz vom 20. März 1991 (GVBl. I S. 102): Art. 26a, Art. 138 und Art. 161 Direktwahl der Oberbürgermeister, Bürgermeister und Landräte
  • Gesetz vom 18. Oktober 2002 (GVBl. I S. 626): Überschrift zu Abschnitt V., Art. 62a (Staatsziel Sport)
  • Gesetz vom 18. Oktober 2002 (GVBl. I S. 627): Art. 79, 161 (Verlängerung der Legislaturperiode von 4 auf 5 Jahre)
  • Gesetz vom 18. Oktober 2002 (GVBl. I S. 628): Art. 137 (Konnexitätsprinzip)

Im Jahr 2003 wurde von allen im Landtag vertretenen Parteien eine Enquetekommission eingesetzt, um die Hessische Verfassung grundlegend zu reformieren. Die Arbeit der Enquetekommission wurde allerdings nicht beendet, da die Pläne von CDU, FDP und Grünen vorsahen, einige der sozialen Bestimmungen der Verfassung (u. a. das Aussperrungsverbot) zu streichen, was die SPD nicht unterstützte.[4]

Schuldenbremse

Am 15. Dezember 2010 hat der Landtag mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen bei Ablehnung des Antrages durch die Fraktion der Partei Die Linke die Einführung einer „Schuldenbremse“ in Artikel 141 der Verfassung beschlossen. Damit sollen vornehmlich die mit der deutsche Schuldenbremse verbundenen Ausnahmen vom Schuldenverbot inhaltlich übernommen werden. Würde das Land Hessen dies nicht tun, würde ab dem Jahre 2020 in Hessen ausnahmslos ein absolutes Schuldenverbot gelten, der Haushalt wäre „ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen“ (Art. 109 Abs. 3 S. 1 GG).[5] Die Verfassungsänderung bedurfte der Zustimmung durch die Wähler. Die diesbezügliche Volksabstimmung wurde zeitgleich mit den Kommunalwahlen in Hessen 2011 am 27. März 2011 durchgeführt und brachte eine Zustimmung von 70,0 % der Wählerschaft zur Aufnahme der Schuldenbremse in die Hessische Verfassung.

Historische hessische Verfassungen

Literatur

  • Helmut Berding (Hrsg.): Die Entstehung der hessischen Verfassung von 1946. Eine Dokumentation. Historische Kommission für Nassau, Wiesbaden 1996, ISBN 3-922244-98-X, (Vorgeschichte und Geschichte des Parlamentarismus in Hessen 10), (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Nassau 58).
  • Pascale Cancik: Die Verfassungsentwicklung in Hessen. In: Jahrbuch des Öffentlichen Rechts der Gegenwart Neue Folge Bd. 51, ISSN 0075-2517, 2003, S. 271–299.
  • Karl Reinhard Hinkel: Verfassung des Landes Hessen. Kommentar. Kommunal- und Schulverlag, Wiesbaden 1999, ISBN 3-8293-0220-7.
  • Jan Schalauske: In das Museum für Verfassungsgeschichte? Die gescheiterte Reform der Hessischen Verfassung. In: Marco Geis, Steffen Niese, Christian Schröder (Hrsg.): Hessen hinten! Sieben Jahre hessische CDU an der Macht. Eine kritische Bilanz. BdWi-Verlag, Marburg 2007, ISBN 978-3-939864-04-2, (Forum Wissenschaft Studien 55).
  • Wolf-Dietrich Schmidt: Die Auseinandersetzung um die Länderverfassungen in Hessen und Bayern 1946. Dokumente. Herausgegeben vom Institut für Marxistische Studien und Forschungen (IMSF). Verlag Marxistische Blätter, Frankfurt am Main 1978, ISBN 3-88012-560-0, (Marxistische Paperbacks 87).
  • Erwin Stein (Hrsg.): 30 Jahre hessische Verfassung. 1946-1976. Franz Steiner Verlag, Wiesbaden 1976, ISBN 3-515-02555-3.
  • Martin Will: Die Entstehung der Verfassung des Landes Hessen von 1946, Tübingen 2009. (Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 63), ISBN 978-3-16-149894-7.

Einzelnachweise

  1. Martin Will: Die Entstehung der Verfassung des Landes Hessen von 1946, 2009, S. 45 ff.
  2. Artikel 21 Absatz 1 der Hessischen Landesverfassung
  3. Urteil des hessischen Staatsgerichtshofes
  4. Bericht der Enquetekommission Verfassung
  5. Der Landeswahlleiter für Hessen: Informationenbroschüre zur Volksabstimmung am 27. März 2011 PDF-Datei (9 MB) - siehe besonders die Erläuterung des Gesetzes durch den Hessischen Landtag

Weblinks


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