Reichsgraf

Reichsgraf

Reichsgraf, auch Gefürsteter Graf, war eine Standesbezeichnung im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation. Einerseits wurden damit die Inhaber einer reichsunmittelbaren Grafschaft bezeichnet, andererseits auch die Inhaber des Adelstitels Graf, sofern er als Standeserhöhung durch den römisch-deutschen Kaiser verliehen und daher im ganzen Reich gültig war.

Inhaltsverzeichnis

Reichsgraf als Inhaber eines reichsunmittelbaren Territoriums

Sitzung des Immerwährenden Reichstags in Regensburg im Jahr 1640 (nach einem Stich von Matthäus Merian)

Die Inhaber einer Grafschaft, die unmittelbar dem Kaiser unterstand und sonst keiner anderen weltlichen Obrigkeit unterworfen war (einer Reichsgrafschaft), wurden als reichsunmittelbare Grafen bezeichnet. Ihre besondere politische Stellung bildete sich seit dem Mittelalter heraus und blieb bis zur Auflösung des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation 1806 bestehen.

Ursprung

Im Merowinger- und Frankenreich war ein Graf königlicher Amtsträger, der in einer Verwaltungseinheit (Grafschaft, Gau) die königlichen Hoheitsrechte ausübte und in bestimmten Bereichen (Mark, Königsburg, Pfalz, Königsgut) Stellvertreter des Königs bzw. Kaisers war. Seit den Ottonen wandelte sich die Grafschaft vom ursprünglichen Dienstadel durch die zunehmende Erblichkeit des Grafentitels und die Einbindung ins Lehnssystem zum Geburtsadel. Unterstand eine Grafschaft unmittelbar dem Kaiser, war der Inhaber Reichsgraf bzw. reichsunmittelbarer Graf mit Sitz und Stimme im Reichstag.

Macht und politische Rolle

Sitz und Stimme im Reichstag machten ihn zum reichsunmittelbaren und standesherrlichen Grafen. 1521 gab es im Heiligen Römischen Reich 144 Reichsgrafschaften, 1792 nur noch 99. Gründe für diese Abnahme sind Standeserhebungen, Aussterben von Geschlechtern und Mediatisierung durch mächtigere Reichsfürsten. Reichsunmittelbare, standesherrliche Grafschaften bestanden besonders in den so genannten königsnahen Gebieten wie Schwaben oder Franken, waren aber auch im Nordwesten des Reiches zu finden.

Um ihre politische Interessen wirksamer durchsetzen zu können und um ihre Unabhängigkeit zu bewahren, organisierten sich die standesherrlichen Grafen in Grafenvereinen und hielten Grafentage ab. Auf Reichstagen, beginnend im 16. Jahrhundert, und im Immerwährenden Reichstag bildeten die standesherrlichen Grafen innerhalb des Reichsfürstenrates Grafenbänke, auch Reichsgrafenkollegien genannt. Anfang des 16. Jahrhunderts entstanden das wetterauische und das schwäbische Reichsgrafenkollegium, zu denen 1640 noch das fränkische und 1653 das westfälische Reichsgrafenkollegium kamen. 1792 gab es vier Reichsgrafenbänke (geordnet nach Anzahl der intern stimmberechtigten Mitglieder):

  1. die (Niederrheinisch-)Westfälische Grafenbank (33)
  2. die Wetterauische Grafenbank (25)
  3. die Schwäbische Grafenbank (24)
  4. die Fränkische Grafenbank (17)

Ende der Reichsunmittelbarkeit

Mit der Rheinbundakte und Auflösung des heiligen römischen Reiches deutscher Nation 1806 wurden die meisten reichsunmittelbaren Grafschaften mediatisiert und fielen an benachbarte größere deutsche Staaten.

Die betroffenen, bis dahin reichsunmittelbaren, standesherrlichen Grafengeschlechter behielten nach den Abmachungen des Wiener Kongresses jedoch ausdrücklich ihren Rang als Standesherren und galten damit den regierenden Häusern als ebenbürtig.

Wenige Ausnahmefälle bestanden innerhalb des Rheinbundes einige Jahre länger, meist nach Erhebung zu Fürstentümern durch Napoleon, und wurden spätestens 1815 durch den Wiener Kongress mediatisiert. Dieses Datum überdauerten wiederum nur die ehemaligen Reichsgrafschaften Lippe, Reuß (mehrere Linien) und Schaumburg-Lippe, die als Fürstentümer bis 1918 weiterbestanden.

Reichsgraf als Inhaber eines im ganzen Reich gültigen Titels

Diplom über die Erhebung des Freiherrn Anton Schenk von Stauffenberg (Wilflinger Linie) in den Reichsgrafenstand durch Kaiser Joseph II., 1785

Als Reichsgrafen wurden auch solche Adelige bezeichnet, die ihren Grafenstand durch eine Urkunde des römisch-deutschen Kaisers oder eines Reichsvikars verliehen bekommen hatten. Eine durch den Kaiser ausgesprochene Standeserhöhung war, soweit nicht ausdrücklich anders vorgesehen, im ganzen Reich anerkannt und bedurfte keiner weiteren Naturalisierung durch die reichsunmittelbaren Fürsten.

Dem gegenüber galten Standeserhöhungen, die nicht durch den Kaiser vorgenommen wurden, grundsätzlich nur auf den Ländereien des nobilitierenden Landesherrn. Ein Kurfürst von Brandenburg etwa konnte nur einen Titel mit Gültigkeit innerhalb seiner Herrschaftsgebiete verleihen, ein römisch-deutscher Kaiser aus dem Haus Habsburg hingegen konnte entweder (in seiner Eigenschaft als Regent der Erblande) einen erbländisch-österreichischen Titel, oder aber (in seiner Eigenschaft als Kaiser) auch einen Titel des Heiligen Römischen Reiches verleihen.

Die (Titular-) Reichsgrafen besaßen in der Regel keine Reichsstandschaft, allerdings gab es Ausnahmen ("Personalisten"). Die Verleihung eines Titels diente zuweilen auch zu Standeserhebungen im Falle von morganatischen Verbindungen, d. h. gegen Entrichtung einer Gebühr war der Kaiser in bestimmten Fällen bereit, eine Angehörige des niederen Adels zur Gräfin zu erheben, ehe sie eine Ehe mit einer fürstlichen Person einging.


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