Krankenkasse

Krankenkasse

Als Krankenkassen (Sg. Krankenkasse, in Österreich auch Krankenkassa) bezeichnet man Träger der Krankenversicherung. Sie sind Teil des Gesundheitssystems und der Sozialversicherung.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es gesetzliche und private Krankenversicherungen. In der gesetzlichen Krankenversicherung richten sich die Versicherungsbeiträge nach dem Bruttoeinkommen, in der privaten meist nach dem Lebensalter.

Gesetzliche Krankenkassen (das heißt solche, die aufgrund des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die gesetzliche Krankenversicherung sicherstellen) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. In der Sozialwahl wird ihre jeweilige Vertreterversammlung (Verwaltungsrat) gewählt, die u. a. den Vorstand der Kasse bestimmt. Der Verwaltungsrat besteht je zur Hälfte aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern. Bei den Ersatzkassen bestanden die Verwaltungsräte ursprünglich ausschließlich aus Arbeitnehmervertretern. Nach einer Fusion mit eine Kasse einer anderen Kassenart ziehen aber auch dort Arbeitgebervertreter in den Verwaltungsrat. Die Krankenkassen haben insgesamt rund 51,4 Millionen Mitglieder. Einschließlich der Familienangehörigen sind es 70 Millionen Versicherte (Stand Oktober 2009).[1] Sie führen in getrennter Rechnung als „Pflegekasse bei …“ auch die gesetzliche Pflegeversicherung für ihre Versicherten durch.

Man unterscheidet zwischen folgenden Kassenarten:

Diese Differenzierung ist historisch gewachsen. Ursprünglich waren die AOK verpflichtet, alle Versicherten aufzunehmen. In Abhängigkeit von Einkommen und Beruf gab es nur für einen Teil der Versicherten eine Wahlmöglichkeit, d. h. das Recht zu einer anderen Krankenkasse zu wechseln oder sich privat zu versichern. Diese Unterschiede wurden und werden durch die Gesundheitsreform teilweise aufgehoben.

Bei Schließung einer Krankenkasse haftet ihr Dachverband. Die Krankenkassen arbeiten bei vielen Vertragsgestaltungen kassenartenübergreifend zusammen. Um die unterschiedliche Versichertenstruktur (Alter, Geschlecht, Krankheitshäufigkeit und -schwere) der einzelnen Krankenkassen auszugleichen, wurde ab 1994 der Risikostrukturausgleich zwischen den Krankenkassen eingeführt. Durch das Gesundheitsreformgesetz 2007 werden den Krankenkassen kassenartenübergreifende Fusionen ermöglicht.

Eine Krankenkasse regelt ihren Haushalt eigenverantwortlich. Sie muss aber gesetzgeberische Leistungsvorgaben erfüllen (Pflichtleistungen) und darf in einigen Fällen darüber hinaus gehen (Satzungsleistungen). Ihre Betriebsmittel sollen das 1,5 fache einer Monatsausgabe nicht übersteigen. Durch Erhebung von Zusatzbeiträgen bzw. Zahlungen von Prämien an die Mitglieder ist dies entsprechend zu regulieren. Bis zum Start des Gesundheitsfonds im Jahr 2009 mussten die Krankenkassen ihre Schulden vollständig abgebaut haben.[2]

Die gesetzlichen Krankenkassen arbeiten nach dem Umlageverfahren, das heißt, sie ziehen diejenigen Beträge als Beiträge ein, die sie aktuell für Ausgaben benötigen. Sie dürfen keine Altersrückstellungen bilden, etwa für das absehbare Problem, dass die Zahl der Erwerbstätigen sinkt und die Zahl der (vergleichsweise geringe Beiträge zahlenden) Rentner weiter steigen wird (Demografie-Faktor). Auch Rücklagen für Mehrausgaben durch medizinischen Fortschritt dürfen nicht gemacht werden. Steigende Beitragssätze sind daher heute schon absehbar.

Die Krankenkassen ziehen die Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, siehe Gesamtsozialversicherungsbeitrag) von den Arbeitgebern gesammelt ein und leiten sie an die zuständigen Sozialversicherungsträger weiter.

Entwicklung Anzahl der gesetzlichen Krankenkassen

Die Zahl der gesetzlichen Krankenkassen ist in den vergangenen Jahrzehnten deutlich rückläufig. Die Anzahl der Krankenkassen im Zeitablauf (Angaben zum Stichtag 1. Januar des jeweiligen Jahres) reduzierte sich neben mehreren Schließungen von Krankenkassen (z.B. BKK Dasa Airbus und City-BKK) durch Fusionen.

Zum 1. Januar 1970 1980 1990 1995 2000 2005 2008
[1] 1.815 1.319 1.147 960 420 267 221

[3]

Zum Stichtag 1. April 2011 sind es noch 155 gesetzliche Krankenkassen,[4] zum Stichtag 1. Juli 2011 noch 154, davon 119 BKKen:[5]

Anzahl der Krankenkassen nach Kassenarten
Kassenart 1/1994 1/1997 1/2000 1/2003 1/2004 1/2005 1/2006 1/2007 1/2008 1/2009 1/2010 1/2011
AOK 236 18 17 17 17 17 17 16 15 15 14 12
BKK 706 457 337 255 229 210 199 189 171 155 131 119
IKK 165 43 32 24 19 19 19 17 17 15 14 8
Ersatzkassen 15 14 12 12 11 10 10 8 8 8 6 6
LKK 21 20 20 10 9 9 9 9 9 9 9 9
Knappschaft / Sk 2 2 2 2 2 2 2 2 1 1 1 1
Anzahl der Krankenkassen nach Mitgliederanzahl
Mitgliederzahl 1/2003 8/2005 1/2006 1/2007 1/2008 1/2009 1/2010 7/2011
> 1.000.000 12 12 13 13 13 13 14 15
500.000 - 999.999 10 10 10 10 11 11 7 7
250.000 - 499.999 8 9 10 9 10 10 12 10
100.000 - 249.999 24 29 31 28 29 27 18 14
50.000 - 99.999 32 33 28 34 27 26 21 18
25.000 - 49.999 36 32 38 31 23 19 19 19
< 25.000 205 134 123 116 106 96 78 71
gesamt 327 259 253 241 219 202 169 154

Prominente Beispiele der kassenartenübergreifenden Fusionen sind die der Techniker Krankenkasse mit der IKK-Direkt, der Barmer Ersatzkasse mit der GEK zur Barmer GEK oder der BKK Mobil Oil mit der KEH Ersatzkasse. Aktuell ist die Barmer GEK die mitgliederstärkste gesetzliche Krankenversicherung Deutschlands mit 6,58 Mio. Mitgliedern gefolgt von der Techniker Krankenkasse mit 5,42 Millionen Mitgliedern.

GKV Mitgliederstatistik[6]

Die ehemalige Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt hält langfristig eine Anzahl von 30 bis 50 Kassen für ausreichend. Bedenkt man, dass nur 64 gesetzliche Krankenkassen über 50.000 Mitglieder haben, erscheint das Ziel bereits erreicht: Von den 90 kleineren Kassen mit weniger als 50.000 Mitgliedern sind 32 „geschlossene“ Betriebskrankenkassen und nehmen mehr oder weniger am Marktgeschehen nicht teil. In dieser Größenklasse hat sich in den letzten zehn Jahren auch der größte Schwund eingestellt.[7]

Zurzeit noch nicht gegenfinanziert sind die zukünftigen Ausgaben für Pensionen der Dienstordnungsangestellten bei den Allgemeinen Ortskrankenkassen und den Innungskrankenkassen. Es handelt sich dabei um eine Summe von mehr als 10 Mrd. Euro, die in den nächsten Jahrzehnten fällig werden.

Insolvenzfähigkeit der Krankenkassen

Bisher waren nur Kassen unter Bundesaufsicht insolvenzfähig. Ab Januar 2010 gilt diese Regelung auch für Krankenkassen unter Landesaufsicht. Alle Kassen müssen ab diesem Zeitpunkt ihre Bücher nach einheitlichen und gleichen Vorschriften führen. Eine Anpassung an das Handelsgesetzbuch soll die Transparenz erhöhen. Quelle: Bundesregierung.

Am 14. Januar 2010 ist die Verordnung zur Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse vom 4. Januar 2010 in Kraft getreten: BGBl.I Nr.1, Seite 2 vom 13. Januar 2010.

Im 1. Halbjahr 2010 waren die Ausgabenzuwächse der Krankenkassen deutlich höher als Anstieg der Einnahmen.

„Zusatzbeiträge, die von einer geringeren Zahl der Krankenkassen im 1. Halbjahr erhoben wurden, haben zu Einnahmen in einer Größenordnung von rund 272 Mio. Euro geführt. Vor diesem Hintergrund wird die Unterdeckung der gesetzlichen Krankenkassen 2010 nur zu einem geringen Teil aus Zusatzbeiträgen ausgeglichen und muss häufig aus noch vorhandenen Finanzreserven kompensiert werden.[8]

Schweiz

Siehe auch: Gesundheitswesen in der Schweiz

Grundsatz

Krankenkassen sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die keinen Erwerbszweck verfolgen, hauptsächlich die soziale Krankenversicherung betreiben und vom Eidgenössischen Departement des Innern anerkannt sind.

Gesetzlich sind die Krankenkassen im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) geregelt (Krankenversicherungsgesetz).

Organisationsformen

Die Krankenkassen haben sich als Verein, Stiftung, Genossenschaft oder Aktiengesellschaft mit nicht-wirtschaftlichem Zweck zu organisieren.

Aufsichtsbehörden

Institutionell werden die Krankenkassen (in der obligatorischen Krankenversicherung) vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) beaufsichtigt.

Haupt- und Nebenaufgaben

Die Krankenkassen betreiben zur Hauptsache die soziale Krankenversicherung (Pflichtversicherung). Es steht den Krankenkassen jedoch frei, neben der sozialen Krankenversicherung auch Zusatzversicherungen (z. B. bevorzugte Behandlung, höherer Spitalkomfort, zahnmedizinische Leistungen, komplementärmedizinische Leistungen) anzubieten. Ebenso können sie in einem gewissen Rahmen weitere Versicherungsarten (z. B. Sterbegelder und Invaliditätsentschädigungen) betreiben. Schließlich dürfen Krankenkassen mit einem bestimmten Mindestbestand an Versicherten auch eine Rückversicherung durchführen.

Anerkennungsvoraussetzungen

Eine Krankenkasse muss insbesondere die soziale Krankenversicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durchführen und die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleisten. Sie darf die Mittel der sozialen Krankenversicherung nur zu deren Zwecken verwenden. Sie hat über eine Organisation und eine Geschäftsführung zu verfügen, welche die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gewährleisten. Sie muss jederzeit in der Lage sein, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Sie hat eine Einzeltaggeldversicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz durchzuführen und ihren Sitz in der Schweiz zu haben. Schließlich hat sie die soziale Krankenversicherung auch den versicherungspflichtigen Personen anzubieten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen, sofern sie vom Bundesrat nicht von dieser Verpflichtung befreit ist.

Anzahl

Insgesamt sind in der Schweiz derzeit 76 Krankenversicherer (Stand: 1. Februar 2011 gemäß Verzeichnis der zugelassenen Krankenversicherer vom Bundesamt für Gesundheit GAB) zugelassen, die aber teilweise nur regional tätig sind. Siehe hierzu die Liste der zugelassenen Krankenversicherer in der Schweiz.

Österreich

In Österreich sind die Träger der Krankenversicherungen die jeweils zuständigen Krankenkassen. Der Beitragssatz liegt derzeit für Unselbstständige bei 7,5 % (einschließlich Zusatzbeitrag und Ergänzungsbeitrag) und wird zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber geteilt (bei Angestellten: DN: 3,65 % DG: 3,75 %; bei Arbeitern: DN: 3,95 % DG: 3,55 %; bei Landarbeitern: DN: 3,8 % DG: 3,7 %). Der Beitragssatz für die öffentlich Bediensteten beträgt 7,8 % (DN: 4,2 % Pensionisten 4,75 % DG: 3,6 %). Der Beitragssatz für Selbstständige beträgt 9,1 %, für Landwirte 7,5 %. Pensionisten zahlen 4,95 %. Die Höchstbeitragsgrundlage ist 3840,- € im Monat, 53.760 € im Jahr (inkl. zwei Sonderzahlungen). (Stand 2007)

Die einzelnen Träger sind:

  • Gebietskrankenkassen: In jedem Bundesland gibt es eine Gebietskrankenkasse. Die Zugehörigkeit ist primär nicht abhängig vom Wohnort des Versicherten, sondern vom Ort, an dem die versicherte Tätigkeit ausgeübt wird (bei Tätigkeiten in verschiedenen Bundesländern ist subsidiär der Betriebssitz bzw. der Wohnort ausschlaggebend). So kann ein Niederösterreicher bei der Wiener Gebietskrankenkasse versichert sein, wenn er in Wien arbeitet. Die Gebietskrankenkassen sind in all jenen Fällen zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig, in denen nicht ein anderer Krankenversicherungsträger versicherungszuständig ist, also u. a. für Dienstnehmer (Arbeiter, Angestellte), Lehrlinge, Heimarbeiter, Vorstandsmitglieder einer AG, Pensionsbezieher nach dem ASVG und Bezieher einer Leistung nach dem AlVG. Pensionsbezieher nach dem ASVG sind jedoch immer bei der Gebietskrankenkasse krankenversichert in deren Bundesland sich der Hauptwohnsitz befindet.
  • Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA): Bei ihr sind die folgenden Personengruppen versichert: Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen; Personen, die durch Wahl oder Entsendung eine Staatsfunktion ausüben (Politiker); Vertragsbedienstete des Bundes, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 1998 begründet wurde; Vertragsbedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2000 begründet wurde; Bedienstete der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002; Personen, die einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder eine Pension nach einem solchen Dienstverhältnis oder einer solchen Funktion beziehen (Pensionisten)
  • Betriebskrankenkassen: Diese führen die Krankenversicherung sowohl für Beschäftigte und deren anspruchsberechtigte Angehörige in den jeweiligen Betrieben als auch für die Pensionsbezieher aus diesen Unternehmen durch (Betriebskrankenkasse Austria Tabak, Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe, Betriebskrankenkasse Mondi Business Paper, Betriebskrankenkasse VOEST-ALPINE Donawitz, Betriebskrankenkasse Zeltweg, Betriebskrankenkasse Kapfenberg).
  • Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft: zuständig für Selbstständige und Freiberufler, sowie Pensionsbezieher nach dem GSVG
  • Sozialversicherungsanstalt der Bauern: Zuständig für die im Inland in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätigen und ihre hauptberuflich mittätigen Angehörigen sowie für Bezieher einer Pension nach dem BSVG
  • Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau: Zuständig für die Bediensteten bei den öffentlichen Eisenbahnen (ÖBB, Privatbahnen etc.), bei den Eigenbetrieben und Hilfseinrichtungen (z. B. Bodensee-Schifffahrt der ÖBB), von Schlaf- und Speisewagenbetrieben, der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau. Außerdem für bestimmte Pensionsbezieher, Bezieher einer ASVG-Pension, wenn diese durch die VA ausgezahlt wird und Bezieher einer laufenden Geldleistung aus einem der im § 479 ASVG genannten Pensionsinstitute, Pensionsbezieher einer Pension der Pensionsversicherung der Angestellten, wenn die VA für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Pensionsanspruch zuständig war oder gewesen wäre sowie Bezieher eines Ruhe (-Versorgungsgenusses) von der Pensionsstelle der ÖBB, von knappschaftlichen oder diesen gleichgestellten Betrieben

Alle Krankenkassen sind im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefasst.

Einige Bundesländer und Gemeinden (Oberösterreich, Tirol, Wien, Salzburg, Graz, Innsbruck, Bregenz, Villach, Wels, Steyr, Baden, Hallein) unterhalten für ihre Bediensteten (Beamte/Vertragsbedienstete) eigene Trägereinrichtungen, die Krankenfürsorgeanstalten (KFA). Diese gehören nicht dem Hauptverband an.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Gesetzliche Krankenversicherung: Mitglieder, mitversicherte Angehörige, Beitragssätze und Krankenstand für Januar bis Oktober 2009, ab S. 64, 3. November 2009
  2. Reform aktuell: Entschuldung, Allgemeine_Ortskrankenkasse#Der_AOK-Bundesverband, gesehen am 23. April 2010
  3. http://www.gkv-spitzenverband.de/upload/Krankenkassen_Fusionenverlauf_1970-2010_11155.pdf
  4. http://www.gkv-spitzenverband.de/ITSGKrankenkassenListe.gkvnet
  5. http://www.dostal-partner.de/index.php/blog/49-fusionen-krankenkassen
  6. Grafik erstellt am 21. Oktober 2008
  7. http://www.dostal-partner.de/index.php/blog/49-fusionen-krankenkassen
  8. Bundesgesundheitsministerium: Pressemitteilung 15. September 2010

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