Alterssicherung der Landwirte

Alterssicherung der Landwirte

Die Alterssicherung der Landwirte ist die berufsständische Altersvorsorge der Landwirte in Deutschland. Sie gilt als Teil der gesetzlichen Rentenversicherung Deutschlands. Grundlage ist das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte. Zuständige Behörden sind die landwirtschaftlichen Alterskassen.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte - 1957 bis 1994

Im Zuge der Rentenreform 1957 wurden auch die Landwirte durch das "Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte" (GAL) in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen. Die Anfänge waren jedoch bescheiden. Die Altersversorgung der Landwirte war bis dahin ausschließlich im Rahmen der Hofübergabeverträge als sogenannte Ausgedinge bzw. Altenteilsleistungen geregelt. Diese waren oft auf Sachleistungen beschränkt, so dass der älteren Generation zu großen Teilen der Zugang zu Bargeld gänzlich fehlte. Mit Leistungen in Höhe von 40 DM für Ledige und 60 DM für Verheiratete war das neue Sicherungssystem auch nur als ein die althergebrachte Versorgungsform ergänzendes Taschengeld gedacht. [1]

In den folgenden Jahren erfuhr die Altershilfe der Landwirte neben einer stetigen Erhöhung der Rentenleistungen auch eine Leistungsausweitung. Mit der Betriebshilfe wurde eine im deutschen Sozialversicherungsrecht bislang einmalige Leistung eingeführt. Hinzu kamen in Anlehnung an das Recht der allgemeinen Rentenversicherung auch Rehabilitationsleistungen und die Erwerbsminderungsrente. In vielen kleinen Schritten wuchs die Altershilfe der Landwirte langsam zu einer Grundsicherung heran. [2]

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - 1995 bis 2012

Mit dem Agrarsozialreformgesetz von 1994 wurde die Ehegattenversicherung (sog. "Bäuerinnenrente") als weitere Besonderheit eingeführt. Danach gilt der Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmers unter bestimmten Umständen (nicht dauernd getrennt lebend, nicht erwerbsunfähig unabhängig von der Arbeitsmarktlage) als landwirtschaftlicher Unternehmer und ist gleichermaßen der Versicherungs- und Beitragspflicht unterworfen. Eine Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb ist nicht erforderlich und daher sind auch Ehegatten von Nebenerwerbslandwirten grundsätzlich versicherungs- und beitragspflichtig. Dadurch ist die Möglichkeit eröffnet, eine eigenständige Altersvorsorge zu betreiben. Allerdings sieht das Gesetz z. B. bei Erzielung von Erwerbs-/Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Renten), für Zeiten der Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen auf Antrag eine Befreiung von der Versicherungspflicht vor, wenn die näheren Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt werden. Nach derzeitiger Rechtslage (Rechtsstand: 11. August 2010) ist der Antrag auf Befreiung innerhalb von drei Monaten nach der Heirat mit einem Landwirt zu stellen. Bei verspäteter Antragstellung sind für die Vergangenheit Beiträge zu entrichten. Die Befreiung hat nur Wirkung für die Zukunft ab Antragstellung.

Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung - ab 2013

Seit dem 28. September 2011 liegt ein Referentenentwurf und seit dem 2. November 2011 der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) vor, der die Bildung einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts vorsieht, in der die einzelnen Träger sowie der Spitzenverband ab 1. Januar 2013 eingegliedert werden sollen. Umgesetzt werden soll diese mit der Auflösung der bisherigen Träger und des Spitzenverbandes einhergehende Eingliederung in einem Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017.[3] Der neue Sozialversicherungsträger soll den Namen Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau tragen.[4] [5]

Die landwirtschaftlichen Alterskassen verlieren damit ihre Eigenständigkeit, das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte wird dahingehend weiterentwickelt, als dass u. a. die Abgabevorschriften zur Erlangung des Rentenanspruches entschärft und Datenübermittlungsverfahren mit den Finanz- und Meldebehörden eingeführt werden, die zum Beispiel die o. g. Problematik hinsichtlich der Befreiung von der Versicherungspflicht ausräumen und die Vorlagepflicht von Einkommensteuerbescheiden entbehrlich machen.

Agrarstrukturelle Zielsetzung

Die Alterssicherung der Landwirte wird durch staatliche Mittel gefördert. Als „Ausgleich“ hierfür sind mit der Alterssicherung der Landwirte agrarstrukturelle Zielsetzungen verbunden.

Als herausragendes agrarpolitisches Interesse ist die Beschleunigung der Hofübergabe bzw. Hofabgabe anzusehen. Daher wurde diese als Anspruchvoraussetzung für die Gewährung einer Altersrente festgelegt[6]. Dies führt neben einer frühzeitigeren Hofübergabe auch zu einer Hofkonzentration durch Verpachtung frei werdender Nutzflächen.

Diese agrarstrukturelle Zielsetzung war auch Grundlage für die - inzwischen nur noch in Bestandsfällen gewährten - Landabgaberente und die Produktionsaufgaberente. [7]

Quellen

  1. Christian Wirth: 50 Jahre Alterssicherung der Landwirte. In: Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft (SDL). Nr. 2, 2007, S. 96ff (PDF, abgerufen am 18. Juli 2011).
  2. Chronologie zur Geschichte der Alterskasse. In: Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft (SDL). Nr. 2, 2007, S. 129ff (PDF, abgerufen am 18. Juli 2011).
  3. http://www.iva.de/ticker/1317312480
  4. http://www.bmelv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/2011/232-AI-Agrarsozialpolitik.html
  5. http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Meldungen/gesetzentwurf-landwirtschaftliche-sozialversicherung.html
  6. § 11 ALG
  7. Aufgaben der Alterssicherung der Landwirte. In: Internetseite der Spitzenverbände Landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Abgerufen am 22. September 2010.

Weblinks


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