Kontaktverbot (Zivilrecht)

Kontaktverbot (Zivilrecht)

Ein Kontaktverbot im Privatrecht ist ein durch ein Amtsgericht über einen Beschluss oder ein Urteil ausgesprochenes Verbot (Schutzanordnung), das auf Antrag des Klägers ausgesprochen werden kann. Des Weiteren kann die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr ein Kontaktverbot aussprechen.

Es gilt nur im Verhältnis zwischen natürlichen Personen und ist in der Regel zeitlich befristet. Gerichtliche Schutzanordnungen beinhalten stets eine Regelung, nach der ein Ordnungsgeld fällig wird, sofern der Beklagte das Verbot missachtet.

Grund ist der Schutz des Opfers vor Beeinträchtigungen bzw. Schädigungen wie beispielsweise Belästigungen, Angriffen, Freiheitsberaubungen und Nachstellungen durch den Aggressor. Diese Maßnahmen dienen somit der Prävention hiervor. Für das Aussprechen eines Kontaktverbotes reicht eine einfache Gefahrenprognose. Hier ist beispielsweise das Verhalten des Aggressors in der Vergangenheit und dessen gegenwärtiger emotionaler Zustand zu prüfen. Wichtig ist dabei aus Sicht des Betroffenen das sofortige Erwirken einer einstweiligen Anordnung beziehungsweise im Vorfeld die Einschaltung der Polizei, um weitere Folgen durch unerwünschte Kontakte zu vermeiden.

Kontaktverbote durch Gerichte sind im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes oder des BGBUnterlassungsklage möglich.

Häufig wird ein Kontaktverbot von der Polizei auch ohne Antrag ausgesprochen, wenn dies im Rahmen der Gefahrenabwehr erforderlich ist (zum Beispiel Häusliche Gewalt, Stalking).

Der Platzverweis durch die Polizei ist kein Kontaktverbot, er kann aber zusätzlich ausgesprochen werden.


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