Koalitionsfreiheit

Koalitionsfreiheit

Koalitionsfreiheit bezeichnet das Recht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sich zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zusammenzuschließen. Kern dieses Rechtes ist die Möglichkeit Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände zu gründen und sich diesen anzuschließen.

Arbeitsbedingungen sind Bedingungen, die sich auf das Arbeitsverhältnis selbst beziehen, wie z. B. Lohn, Arbeitszeiten, Kündigungsschutz usw. Wirtschaftsbedingungen haben darüber hinaus wirtschafts- und sozialpolitischen Charakter, wie z. B. Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung der Arbeitslosigkeit.

Koalitionsfreiheit wird nach positiver Koalitionsfreiheit, also dem Recht Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden beizutreten und der negativen Koalitionsfreiheit, also dem Recht Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden fernzubleiben, unterschieden.

In Deutschland, der Schweiz, Frankreich und Italien gehört die Koalitionsfreiheit zu den verfassungsmäßig garantierten Grundrechten. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährt in Art. 11 Ziff. 1 ausdrücklich das Recht, Gewerkschaften zu bilden, ebenso der UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte in Art. 22 Abs. 1. Auch die negative Koalitionsfreiheit ist durch die EMRK geschützt.[1]

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Die in Art. 9 Abs. 3 GG verankerte Koalitionsfreiheit ist ein Sonderfall des allgemeinen Grundrechts der Vereinigungsfreiheit. Als Doppelgrundrecht schützt es die individuelle, wie auch kollektive Koalitionsfreiheit. Es wirkt unmittelbar auch zwischen Privaten, meistens den Arbeitsvertragsparteien. Damit ist es das einzige Grundrecht mit unmittelbarer Drittwirkung.

Koalitionsbegriff

Verfassungsrechtlicher Begriff

Als Koalition im verfassungsrechtlichen Sinn gilt jede freiwillige, privatrechtliche Vereinigung mit dem Ziel der Wahrung und Förderung der Arbeitsbedingungen, die gegnerunabhängig ist und Willen zur Durchsetzung von tarifrechtlichen Forderungen besitzt.

Tarifrechtlicher Begriff

Um die tarifrechtliche Tariffähigkeit (§ 2 TVG) zu erlangen, muss eine Koalition zusätzlich zu den verfassungsrechtlichen Merkmalen folgende Eigenschaften aufweisen: Sie muss soziale Mächtigkeit (auch "Durchsetzungsfähigkeit") besitzen, also eine Durchsetzungskraft, die erwarten lässt, dass sie als Tarifpartner vom sozialen Gegenspieler wahr- und ernstgenommen wird.[2]. Ferner muss sie bereit sein über alle Arbeitsbedingungen zu verhandeln und entsprechende Tarifabschlüsse zu erwirken. Letztlich verlangt die Tariffähigkeit eine durch demokratische Strukturen mitgliedschaftlich legitimierte Tarifpolitik.

Individuelle Koalitionsfreiheit

Die individuelle Koalitionsfreiheit schützt den Einzelnen in seiner Freiheit, eine Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gründen, ihr beizutreten oder sie zu verlassen.[3] Daher ist beispielsweise die Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund seiner Gewerkschaftsmitgliedschaft nichtig, da eine solche Diskriminierung den Arbeitnehmer in seinem Recht auf Koalitionsfreiheit verletzt, Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG. Mit der positiven Koalitionsfreiheit korrespondiert die negative Koalitionsfreiheit, das heißt das Recht, dass Arbeitnehmer wie Arbeitgeber aus ihren Koalitionen auch wieder austreten oder ihnen fernbleiben dürfen.[4] Tarifverträge dürfen gewerkschaftlich nicht organisierte Arbeitnehmer von tariflichen Vergünstigungen nicht per se ausschließen.

Kollektive Koalitionsfreiheit

Neben der individuellen Koalitionsfreiheit beinhaltet Art. 9 Abs. 3 GG die kollektive Koalitionsfreiheit (daher Doppelgrundrecht), die die Koalition als Verband schützt. Geschützt ist durch diese die Koalition selbst in ihrem Bestand (Bestandsgarantie), ihrer organisatorischen Ausgestaltung (Organisationsautonomie) und ihren Betätigungen (Betätigungsgarantie), sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen.[5].

Bestandsgarantie

Durch die auf den verfassungsrechtlichen Koalitionszweck (Wahrung und Förderung der Arbeitsbedingungen) gerichtete Bestandsgarantie ist der Bestand der Koalitionen gegenüber Dritten geschützt. Abreden und Maßnahmen Dritter, die in den Bestand der Koalition eingreifen, sind rechtswidrig. Als solche rechtswidrige Maßnahme gilt beispielsweise wenn die Einstellung eines Bewerbers von dessen Austritt aus einer Gewerkschaft abhängig gemacht wird. Der Bestand ist aber auch gegenüber konkurrierenden Gewerkschaften geschützt.

Betätigungsgarantie

Zur geschützten Betätigungsgarantie gehört das Recht in der gesamten Sphäre der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen die organisierten Gruppeninteressen gegenüber Arbeitgebern, deren Koalitionen, dem Staat und den politischen Parteien darzustellen und zu verfolgen. Zur verfassungsrechtlich geschützten Betätigung gem. Art. 9 Abs. 3 GG gehören:

  • Abschluss, Änderung und Beendigung von Tarifverträgen und sonstigen Vereinbarungen mit Arbeitgebern und deren Koalitionen im Rahmen der Tarifautonomie
  • Arbeitskampf
  • Schlichtung
  • Mitwirkung in Gesetzgebung, Verwaltung, Gerichtsverfahren, Betriebs- und Unternehmensverfassungswesen
  • Selbstdarstellung und Werbung vor Betriebs- und Personalratswahlen

Die Betätigungsgarantie erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht.[6] Die Wahl der Mittel, mit denen die Koalitionen die Regelung der Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge zu erreichen versuchen und die sie hierzu für geeignet halten, überlässt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst. Dementsprechend schützt das Grundrecht als koalitionsmäßige Betätigung auch Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind. Sie werden jedenfalls insoweit von der Koalitionsfreiheit erfasst, als sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen. Dazu gehört auch der Streik. Er ist als Arbeitskampfmittel grundsätzlich verfassungsrechtlich gewährleistet[7]. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Freiheit in der Wahl der Arbeitskampfmittel schützt nicht nur bestimmte Formen des Streiks. Der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG ist nicht etwa von vorneherein auf den Bereich des Unerlässlichen beschränkt. Der Grundrechtsschutz erstreckt sich vielmehr auf alle Verhaltensweisen, die koalitionsspezifisch sind.

Organisationsautonomie

Durch die Organisationsautonomie werden die Selbstbestimmung über die Organisation und innere Ordnung der Koalitionen, das Verfahren ihrer inneren Willensbildung und die Führung der Geschäfte garantiert.

Schranken

Art. 9 Abs. 3 GG ist ein schrankenlos gewährleistetes Grundrecht, in das nur rechtmäßig eingegriffen werden kann, wenn es zum Schutz anderer Rechtsgüter mit Verfassungsrang erforderlich ist.[8] Zusätzlich gilt auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Schweiz

In der Schweiz ist die Koalitionsfreiheit in Art. 28 der Bundesverfassung von 1999 garantiert: „Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben“ (Abs. 1).

Inwiefern die Koalitionsfreiheit in der alten Bundesverfassung von 1874, welche die Koalitionsfreiheit nicht explizit erwähnte, unter die Vereinsfreiheit fiel, war umstritten.

Frankreich

In der Präambel der französischen Verfassung von 1946 werden Koalitions- und Streikrecht explizit garantiert. Wörtlich: "Jeder Mensch kann seine Rechte und seine Interessen durch gewerkschaftliche Betätigung verteidigen und sich einer Gewerkschaft seiner Wahl anschließen. Das Streikrecht wird im Rahmen der Gesetze, die es regeln, ausgeübt."[9]

Italien

Die Verfassung der italienischen Republik vom 1. Januar 1948 garantiert das Koalitionsrecht

  • Art. 39: "Der Zusammenschluss zu Gewerkschaften ist frei"

sowie das Streikrecht

  • Art. 40: "Das Streikrecht wird im Rahmen der Gesetze ausgeübt."[10]

Vereinigtes Königreich

1799 wurde mit dem Combination Act die Bildung von Gewerkschaften im Vereinigten Königreich verboten. Mit der Aufhebung dieses Gesetzes 1824/5 wurden Gewerkschaften zugelassen und ein erster Schritt zur Koalitionsfreiheit gemacht. In den Folgejahren spielten Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände jedoch keine bedeutende Rolle. Auch kam es weiterhin zu juristischer Verfolgung von Gewerkschaftsgründungen wie im Fall der Tolpuddle Martyrs 1834. Eine vollständige Gewährung von Koalitionsfreiheit bestand ab 1871.

Es gehörte zur britischen Tradition, dass Gewerkschaften mit den Unternehmen Verträge über Closed Shops aushandelten, denen zufolge Mitarbeiter von Unternehmen zwangsweise Gewerkschaftsmitglieder sein oder werden mussten (Closed Shop). Diese mit dem Prinzip der negativen Koalitionsfreiheit unvereinbare Praxis wurde in den 1980er Jahren durch die Gesetzgebung der Thatcher-Regierung abgeschafft.

Geschichte

Historisch gehört die Koalitionsfreiheit zu den erbittert umkämpften Rechten der Arbeitnehmer für den Zusammenschluss in Gewerkschaften.

In Frankreich erließ die Nationalversammlung nach der Revolution von 1789 und dem Bruch mit der korporativen Ordnung, nur zwei Jahre nach der Erklärung der Menschen-und Bürgerrechte, im Juni 1791 ein Gesetz (Loi Le Chapelier), das Koalitionen zur Vertretung gemeinsamer Berufs- und Gewerbeinteressen generell verbot und im Code pénal (Art. 414-416) mit unterschiedlichen Strafen für die beiden Parteien der Arbeitgeber und Arbeitnehmer belegte. Nach der Revolution von 1848 wurde das Verbot kurzfristig und erst 1884 mit dem Loi Waldeck-Rousseau endgültig aufgehoben.[11]

Das britische Parlament hatte alle Zusammenschlüsse (Combinations) von Arbeitern zur Verbesserung ihrer Lohn- und Arbeitsbedingungen mit den Combinations Acts von 1799 und 1800 verboten. Aufgehoben wurde das Verbot mit den Combinations Repeal Acts von 1824 und 1825. Doch konnten die Aktivitäten der Gewerkschaften noch weitere fünfzig Jahre, bis zum Erlass des Trade Union Act von 1871 und des Conspiracy and Protection of Property Act von 1875 als illegale und kriminelle Handlungen verfolgt werden.

In Deutschland wurde nach dem Sieg Napoleons in den französisch besetzten Gebieten der Code pénal mit dem Koalitionsverbot übernommen. Auch die Preußische Gewerbeordnung von 1845 stellte Koalitionsbestrebungen unter Strafe (§§ 181-184). Koalitionsfreiheit gewährte Sachsen ab 1861, der Norddeutsche Bund ab 1869 und das Deutsche Reich ab 1872.[12]

In der Weimarer Verfassung war die Koalitionsfreiheit in Art. 159 geregelt.[13]

In der Zeit des Nationalsozialismus bestand keine Koalitionsfreiheit. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände waren verboten, ihr Vermögen der Deutsche Arbeitsfront übertragen. Auch in den sozialistischen Staaten war die Koalitionsfreiheit eingeschränkt. So waren in der DDR Arbeitgeberverbände verboten. Gewerkschaften waren zwar nominell erlaubt, standen aber unter der Kontrolle der SED. Versuche, Freie Gewerkschaften zu bilden, führten zu Konflikten mit den Regimes.

Einzelnachweise

  1. Vergl. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Az.: 52562/99 und 52620/99 „Sorensen und Rasmussen gegen Dänemark“) Gerichtsurteile 52562/99 und 52620/99 im Wortlaut
  2. Bundesarbeitsgericht (BAG) 28. März 2006 – 1 ABR 58/04
  3. BAG 19. Juni 2007 – 1 AZR 396/06
  4. BAG 19. September 2006 – 1 ABR 2/06, NZA 2007, 277
  5. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 6. Februar 2007 – 1 BvR 978/05 – NZA 2007, 394
  6. BVerfG 4. Juli 1995 – 1 BvF 2/86, BVerfGE 92, 365, 10. September 2004 – 1 BvR 1191/03 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167
  7. BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. – aaO; 10. September 2004 – 1 BvR 1191/03 - aaO
  8. BVerfGE 57, 220, 246
  9. Dieter Gosewinkel, Johannes Masing (Hrsg.): Die Verfassungen in Europa. 1789–1949. Wissenschaftliche Textedition unter Einschluß sämtlicher Änderungen und Ergänzungen sowie mit Dokumenten aus der englischen und amerikanischen Verfassungsgeschichte. C. H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-55169-6, S. 360.
  10. Dieter Gosewinkel, Johannes Masing (Hrsg.): Die Verfassungen in Europa. 1789–1949. Wissenschaftliche Textedition unter Einschluß sämtlicher Änderungen und Ergänzungen sowie mit Dokumenten aus der englischen und amerikanischen Verfassungsgeschichte. C. H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-55169-6, S. 1388.
  11. Günter Endruweit, Eduard Gaugler, Wolfgang H. Staehle, Bernhard Wilpert (Hrsg.): Handbuch der Arbeitsbeziehungen. Deutschland, Österreich, Schweiz. de Gruyter, Berlin u. a. 1985, ISBN 3-11-009533-5, S. 421ff.
  12. Michael Kittner: Arbeitskampf. Geschichte – Recht – Gegenwart. C. H. Beck, München 2005, ISBN 3-406-53580-1, S. 155 ff.
  13. Weimarer Verfassung
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