Verhältnismäßigkeitsprinzip

Verhältnismäßigkeitsprinzip

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist in mehreren Staaten ein Rechtsgrundsatz. Es verlangt das Abwägen von Maßnahmen im öffentlichen Interesse gegenüber den dadurch entstehenden Einschnitten in private Interessen und Grundrechte.

Deutschland

In Deutschland soll das Verhältnismäßigkeitsprinzip vor übermäßigen Eingriffen des Staats in Grundrechte schützen, insbesondere in die allgemeine Handlungsfreiheit. Es ist ein ungeschriebener Verfassungsgrundsatz und gilt zudem – teilweise auch ausdrücklich für den jeweiligen Bereich zugeschnitten – im öffentlichen Recht, bei Verbraucherschutzrechten und im Strafrecht. Im Strafrecht gilt das Prinzip auf der Normebene (Strafbewehrung und Strafmaß), hinsichtlich der Strafverfolgung (Ermittlungsverfahren) und des Straferkenntnisses.

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip spielt darüber hinaus bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen stets eine Rolle.

Schweiz

In der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist das Prinzip in Artikel 5 (Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns) verankert: «Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.»[1]

Es zählt insbesondere zu den Grundprinzipien des Schweizer Verwaltungsrechts.[2] Verwaltungsmaßnahmen müssen demnach ein geeignetes bzw. zweckmäßiges sowie ein erforderliches Mittel sein, um ein öffentliches Interesse durchzusetzen, und gegenüber dem Eingriff in die betroffenen Privatinteressen abgewogen werden. Eingriffszweck und Eingriffwirkung müssen also verhältnismäßig sein, d.h. auf Maßnahmen mit geringem öffentlichem Interesse und zugleich starken Eingriffen in private Freiheiten sollte verzichtet werden. Außerdem sind dem Prinzip zufolge bei mehreren möglichen Maßnahmen, die alle dem öffentlichen Interesse gerecht werden, stets die milderen zu bevorzugen.[3]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Website der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
  2. Felix Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung. Folie für das Fachsemester 2011 der Universität Zürich
  3. Erwin Carigiet: Allgemeine Verfassungsprinzpien und allgemeine Rechtsgrundsätze. Vorlesungmodul für die Universität Freiburg im Üechtland
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