Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Gerichtsorganisation in Deutschland (Makroebene)
Basisdaten
Titel: Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Kurztitel: Rechtsprechungs-Einheitlichkeitsgesetz nichtamtl.
Abkürzung: RsprEinhG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 95 Abs. 3 GG
Rechtsmaterie: Rechtspflege
Fundstellennachweis: 304-1
Datum des Gesetzes: 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661)
Inkrafttreten am: 1. Juli 1968
Letzte Änderung durch: Art. 11 G vom 9. Juli 2001
(BGBl. I S. 1510, 1530)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2002
(Art. 27 Abs. 1 G vom 9. Juli 2001)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB), kurz auch als Gemeinsamer Senat bezeichnet, ist eine gemeinsame Einrichtung der obersten deutschen Bundesgerichte, die die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte wahren soll.

Rechtsgrundlage für seine Errichtung ist Art. 95 Abs. 3 GG; das Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) regelt die Einzelheiten.

Der Gemeinsame Senat hat seinen Sitz in Karlsruhe.

Inhaltsverzeichnis

Zusammensetzung

Der Gemeinsame Senat setzt sich aus den Präsidenten des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesarbeitsgerichts, des Bundessozialgerichts und des Bundesfinanzhofs zusammen, die je nach Fall durch die Vorsitzenden und jeweils einen weiteren Richter der beteiligten Senate ergänzt werden. Den Vorsitz im gemeinsamen Senat führt der lebensälteste Präsident der nichtbeteiligten obersten Gerichtshöfe.

Aufgaben

Der Gemeinsame Senat hat eine Rechtsfrage zu entscheiden, wenn ein Senat eines der obersten Bundesgerichte in einer Entscheidung von einer Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts abweichen will. Das vorlegende Gericht ist an die Entscheidung der Rechtsfrage durch den gemeinsamen Senat gebunden. Dadurch soll die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes gewährleistet werden.

Der Gemeinsame Senat ist kein eigenständiges oberstes Bundesgericht, sondern vielmehr als Vermittlungsorgan zwischen den obersten Bundesgerichten eingerichtet.

Entscheidungen

Der Gemeinsame Senat trat seit seiner Gründung 1968 nur sehr selten zusammen. Er entschied z.B. im Jahr 2000, dass so genannte bestimmende Schriftsätze, wie zum Beispiel eine Berufungsbegründung, auch durch Computerfax mit eingescannter Unterschrift an das Gericht übermittelt werden können.[1] Eine Vorlage des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2007 zur Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde 2009 zurückgenommen.[2] Im Jahre 2009 legte der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes dem Gemeinsamen Senat die Frage vor, ob für Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen Arbeitnehmer des Schuldners der arbeitsgerichtliche oder der ordentliche Rechtsweg gegeben ist.[3] Der Gemeinsame Senat entschied am 27. September 2010, dass für derartige Ansprüche der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist. 2010 legte der Bundesgerichtshof dem Gemeinsamen Senat die Frage vor, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für Arzneimittel gilt, die im Versandhandel nach Deutschland eingeführt werden.

Eine weitere Entscheidung betraf die Frage der Frist, innerhalb derer ein Urteil abzusetzen ist. Der Gemeinsame Senat entschied, dass ein Urteil spätestens fünf Monate nach seiner Verkündung abgesetzt sein muss. Die Frist ist gewahrt, wenn der Richter innerhalb von fünf Monaten nach Verkündung das schriftlich abgefasste, mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehene sowie von ihm unterzeichnete Urteil seiner Geschäftsstelle übergibt. Eine Zustellung des Urteils innerhalb der Fünfmonatsfrist ist dagegen nicht erforderlich.[4]

Literatur

  • Martin Schulte: Rechtsprechungseinheit als Verfassungsauftrag: Dargestellt am Beispiel des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Duncker und Humblot, Berlin 1986, ISBN 3-428-06069-5.
  • Nr. 18/1970 vom 27. April 1970, Seite 81: Ober, Oberst. In: Der Spiegel. Nr. 18, 1970, S. 81 (27. April 1970, online).

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Beschluss des Gemeinsamen Senats vom 5. April 2000, GmS-OGB 1/98.
  2. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 1. Juli 2009
  3. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. April 2009
  4. Beschluss vom 27. April 1993, Az. GmS-OGB 1/92.
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