Verfassungsgerichtsbarkeit

Verfassungsgerichtsbarkeit

Die Verfassungsgerichtsbarkeit prüft die Vereinbarkeit oder Verfassungsmäßigkeit von Hoheitsakten, insbesondere Gesetzen, mit der jeweiligen Verfassung. Sie hat dabei die Möglichkeit, solche Akte als verfassungswidrig zu erklären. Die Folgen einer solchen Erklärung sind vom jeweiligen Rechtskreis abhängig.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte der Verfassungsgerichtsbarkeit

Eine Verfassungsgerichtsbarkeit wurde bereits 1610 in England gefordert, als vor Gericht fraglich wurde, ob Parlamentshandlungen (also Gesetze im formellen Sinn), die gegen Rechtsgrundsätze verstoßen, der gerichtlichen Kontrolle unterworfen seien, die sie daraufhin für nichtig befinden könne. Im Sinn des britischen Richters Sir Edward Coke lag die Bindung der Legislative an die Verfassung beziehungsweise bestimmte Rechtsgrundsätze („The Bonham Case“). Durchsetzen konnte sich diese Haltung jedoch in Großbritannien nicht. Dagegen wurde dieses Verfassungsverständnis in den amerikanischen Kolonien übernommen und in der amerikanischen Verfassung von 1787 betont.

Der Supreme Court of the United States stellte im Jahr 1803 fest, dass er befugt sei, Bundesgesetze als verfassungswidrig und nichtig zu erklären und somit ihre Anwendung zu verhindern (sogenannte Verwerfungskompetenz). Damit war das Institut der Normenkontrolle aus dem Fall Marbury v. Madison geboren. Diese Relativierung der strengen Gewaltenteilung ist teilweise auf Kritik gestoßen.

In Deutschland enthielt die Paulskirchenverfassung bereits die Grundlage einer Verfassungsbeschwerde. Mit Restauration des Reiches blieb eine Verfassungsgerichtsbarkeit bis zur Weimarer Republik eine Idee. Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 sah eine Verfassungsgerichtsbarkeit in Form eines Reichsstaatsgerichtshofes vor. Er war jedoch nur für Streitigkeiten zwischen dem Reich und den Ländern zuständig. Der erste allein zur Verfassungsgerichtsbarkeit berufene Gerichtshof wurde 1920 mit dem Inkrafttreten des Bundes-Verfassungsgesetzes in Österreich geschaffen. Es ist das älteste ausschließliche Verfassungsgericht weltweit, seine Entscheidungen lauten auf Aufhebung und nicht bloß auf Nichtanwendung von Gesetzen und Bestimmungen. In Deutschland wurde erst nach dem Zweiten Weltkrieg mit dem Bundesverfassungsgericht eine echte Verfassungsgerichtsbarkeit geschaffen.

Typen der Verfassungsgerichtsbarkeit

Es lassen sich anhand einiger Merkmale verschiedene Typen von Verfassungsgerichtsbarkeit unterscheiden. Die funktionellen Unterschiede sind von großer Bedeutung für Art und Maß der sog. Judicial Review und damit für das (Macht-)Verhältnis zwischen Judikative und Legislative.

Einheitsmodell und Trennungsmodell

Die wohl auffälligste, wenn auch funktionell wenig relevante Unterscheidung liegt darin, ob es ein institutionell eigenständiges Verfassungsgericht gibt. Im Einheitsmodell ist dies nicht der Fall; über die Verfassungsmäßigkeit des zu überprüfenden Rechtsakts entscheidet ein Gericht der allgemeinen Gerichtsbarkeit (wie auch in den folgenden Klammern nur beispielhaft und nicht abschließend: USA, Norwegen, Schweiz)[1], im Trennungsmodell hingegen ein besonderes Gericht (Österreich, Deutschland, Italien).

Das Modell allein sagt über die Befugnisse der Verfassungsgerichtsbarkeit des jeweiligen Landes zunächst nichts aus. Zwar gibt es in vielen Ländern mit Trennungsmodell auch die Möglichkeit, Rechtsakte in einem eigenen verfassungsgerichtlichen Verfahren, außerhalb eines konkreten Gerichtsverfahrens zu überprüfen (sog. abstrakte Normenkontrolle; bspw. in Deutschland, Polen, Portugal), während es in Ländern mit Einheitsmodell nur eine konkrete Normenkontrolle gibt (USA, Schweiz). Allerdings gibt es eine abstrakte Normenkontrolle in Estland, obwohl die Verfassungsgerichtsbarkeit dort dem Einheitsmodell folgt; und umgekehrt gibt es auch Länder mit Trennungsmodell, die dennoch nur eine konkrete Normenkontrolle kennen (Italien, Griechenland).

Wirkung der Urteile

Die Rechtsfolgen der Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Rechtsakts sind ebenfalls von Land zu Land unterschiedlich.

Die Wirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit tritt teils von Rechts wegen ein, ohne dass es einer besonderen Anordnung des Verfassungsgerichts bedarf. In einigen Staaten ist das Gesetz ab dem Zeitpunkt des verfassungsgerichtlichen Urteils unwirksam, d. h. Gerichte und Verwaltung dürfen das Gesetz nicht mehr anwenden, und der Gesetzgeber wird innerhalb einer Frist zur Neuregelung verpflichtet (Spanien). In den meisten Staaten wird das Gesetz dann rückwirkend für nichtig befunden, d. h. auch bereits ergangene, auf ihm beruhende Entscheidungen, z. B. von Strafgerichten, werden aufgehoben (Italien, Griechenland, USA).

Manche Verfassungsgerichte können die Rechtsfolge selbst festlegen (Belgien, Deutschland, Portugal); in diesen Fällen kann das Verfassungsgericht die Unwirksamkeit ab dem Zeitpunkt des Urteils oder die rückwirkende Nichtigkeit anordnen, aber auch die gegenüber der Nichtigkeit des Gesetzes mildere Rechtsfolge, dass der Gesetzgeber zur Neuregelung verpflichtet wird, das Gesetz aber bis dahin weiter angewendet werden darf (sog. Appelentscheidung).

Möglichkeit der Geltendmachung individueller verfassungsmäßiger Rechte

Die Berufung auf verfassungsrechtlich geschützte Rechte ist in fast allen Staaten mit Verfassungsgerichtsbarkeit möglich; Ausnahmen sind Frankreich und Luxemburg.

Als Möglichkeiten stehen die Verfassungsbeschwerde und die konkrete Normenkontrolle zu Verfügung. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen einen Rechtsakt, bei der konkreten Normenkontrolle erfolgt die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit innerhalb eines Verfahrens der allgemeinen Gerichtsbarkeit.

Verfassungsbeschwerde

Nur in einem Teil der Länder können von einem Gesetz unmittelbar Betroffene direkt Verfassungsbeschwerde erheben (Belgien, Deutschland, Lettland, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn). In anderen Ländern ist die Verfassungsbeschwerde nur gegen Gerichtsurteile möglich; es muss dann erst Rechtsschutz vor den allgemeinen Gerichten gesucht werden (Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Italien, Irland, Litauen, Niederlande, Norwegen, Schweiz, Schweden, USA).

Während in Deutschland und anderen Ländern grundsätzlich beide Wege (Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz oder Verfassungsbeschwerde gegen Urteil) möglich sind, ist in Österreich die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Urteilen nicht möglich; das Verfassungsgericht entscheidet also nur über Rechtsakte der anderen Gewalten, nicht über Akte der Judikative.

In wenigen Fällen können alle Bürger auch ohne eigene Betroffenheit Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz einlegen (Slowenien, Ungarn, in Deutschland nur in Bayern); man spricht hier von einer verfassungsgerichtlichen Popularklage.

Konkrete Normenkontrolle

Fast immer können Gerichte, wenn es in dem Staat eine Verfassungsgerichtsbarkeit gibt, Normen in einem Gerichtsverfahren auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen bzw. von einem besonderen Gericht überprüfen lassen. Ausnahmen sind Frankreich und Luxemburg, die diese Möglichkeit gar nicht vorsehen. In anderen Ländern bestehen verschiedene Einschränkungen, beispielsweise auf untergesetzlichen Normen (Niederlande), auf Gesetze nur der Kantone, nicht des Bundes (Schweiz), auf lediglich offensichtliche Verfasungsverstöße (Schweden).

Überprüfung von Gesetzen ohne individuelle Betroffenheit

Die Möglichkeit einer abstrakten Normenkontrolle besteht längst nicht in allen Staaten mit Verfassungsgerichtsbarkeit. Meist setzt sie institutionell eine Ausgestaltung nach dem Trennungsmodell (s. o.) voraus. Die abstrakte Normenkontrolle wird, anders als die Verfassungsbeschwerde oder die konkrete Normenkontrolle, durch Organe oder Organteile der Legislative oder der Exekutive initiiert.

Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle gibt es Länder, in denen eine präventive Kontrolle vor Inkrafttreten des Gesetzes stattfindet (Estland, Irland, Polen, Portugal, Ungarn, eingeschränkt Frankreich); in anderen findet sie grundsätzlich erst nach Inkrafttreten statt (Belgien, Deutschland, Lettland, Litauen, Österreich, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, USA). In einigen Ländern ist beides möglich (Irland, Polen, Portugal, Ungarn).

In Deutschland können einige Gesetze, z. B. Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen, bereits vor ihrem Inkrafttreten überprüft werden.

In Portugal wird bei Volksentscheiden schon der von den Initiatoren eingebrachte Gesetzesentwurf präventiv geprüft.

Verfassungsgerichtsbarkeit in den einzelnen Rechtsordnungen

Wo eine Verfassungsgerichtsbarkeit besteht wird diese entweder durch ein besonderes Gericht (Verfassungsgericht, Staatsgerichtshof etc.) ausgeübt oder – so zumeist in den Ländern der angelsächsischen Rechtstradition – durch ein allgemeines Oberstes Gericht (Supreme Court).

Deutschland

Das deutsche Bundesverfassungsgericht.

In der Bundesrepublik Deutschland nimmt das Bundesverfassungsgericht die Funktion des Verfassungsgerichts auf Bundesebene wahr.

Das Bundesverfassungsgericht ist nur für einen enumerativen – abschließenden – Katalog von Angelegenheiten zuständig (§ 13 BVerfGG). Wichtigste Einrichtung ist die Verfassungsbeschwerde, die einen Anteil von 90 % aller Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht einnimmt. Mit dem Elfes-Urteil hat sich das Bundesverfassungsgericht selbst eine erhebliche Kompetenz (ähnlich der Entscheidung des U.S. Supreme Courts im Fall Marbury v. Madison) zur Prüfung von Grundrechtsverletzungen eingeräumt. Neben den Verfassungsbeschwerden kann noch die Kommunalverfassungsbeschwerde gestellt werden, die eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts von Kommunen rügt.

Ferner sind Normenkontrollen zu nennen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der konkreten Normenkontrolle (ein Gericht hält eine anzuwendende Norm für verfassungswidrig und legt dem Bundesverfassungsgericht die Norm zur Prüfung vor) und der abstrakten Normenkontrolle (auf Antrag von Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels des Bundestages wird die Norm ohne konkreten Anlass überprüft).

Die Organstreitigkeiten zwischen den Bundesorganen sind vor dem Bundesverfassungsgericht zu führen. Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern bzw. einem einzelnen Land wie auch öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Ländern untereinander sind vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen. Von geringerer Bedeutung in der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit sind die Verwirkung von Grundrechten, die Parteienverbote, Wahlprüfungen, Präsidentenanklagen und Anklagen gegen die Bundesrichter.

Die deutsche Verfassungsgerichtsbarkeit kennt in der Regel keine Instanzen. Zwar ist es denkbar, gegen die Entscheidungen eines Landesverfassungsgericht das Bundesverfassungsgericht und schließlich auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen, dennoch stellt die Verfassungsgerichtsbarkeit keine Superrevisionsinstanz für die Verfahren der übrigen Gerichtsbarkeiten (Fachgerichtsbarkeit) im Rahmen der Verfassungsbeschwerde dar.

Staatsgerichtsbarkeit in der Weimarer Republik

Gebäude des Reichsgerichtes in Leipzig

Unter der Weimarer Reichsverfassung (WRV) vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) gab es den Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich (vgl. Art. 108 WRV) beim Reichsgericht in Leipzig, der für die Klärung verfassungsrechtlicher Streitfragen zwischen Reich und Ländern zuständig war. In dieser Rolle entfaltete der Gerichtshof eine durchaus eindrucksvolle Macht, insbesondere in dem er seine Prüfungskompetenz weit auslegte. Berühmt ist etwa die Entscheidung in der Streitsache Preußen contra Reich vom 25. Oktober 1932, in der es um eine Reichsexekution gegen Preußen nach Artikel 48 Abs. 1 ging, der als Preußenschlag bekannt wurde. Die Richter wiesen die Notverordnung des Reichspräsidenten in Teilen als verfassungswidrig zurück. Die herrschende Lehre hatte nur eine Prüfung von Ermessensfehlern für zulässig gehalten, das Gericht hingegen beanspruchte ein umfassendes richterliches Prüfungsrecht für das Handeln des Reiches.

Ansätze einer Verfassungsgerichtsbarkeit im Reich zeigte neben dem Staatsgerichtshof auch das Reichsgericht, das im Zuge seiner Aufwertungsrechtsprechung für sich die Befugnis zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Reichsgesetzen in Anspruch nahm.[2]

Verfassungsgerichtsbarkeit in den deutschen Ländern

Ausdrücklich als Verfassungsgericht (VerfG) werden die Gerichte in Brandenburg und Hamburg bezeichnet, als Landesverfassungsgericht (LVerfG) in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. In den Ländern Bayern, Berlin, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Thüringen heißt das Gericht Verfassungsgerichtshof (VerfGH).

Als Staatsgerichtshof (StGH) wird das Landesverfassungsgericht bezeichnet in Baden-Württemberg, Bremen, Hessen und Niedersachsen.

Dabei bezeichnet Staatsgerichtshof ursprünglich ein Gericht, dessen Zuständigkeit sich auf staatsorganisatorische Streitigkeiten (ohne Individualverfassungsbeschwerde) beschränkt. Allerdings trifft diese Beschränkung in Hessen trotz der Bezeichnung nicht zu, während in einigen anderen Ländern trotz der Bezeichnung als (Landes-)Verfassungsgericht(-shof) keine Individualverfassungsbeschwerde stattfindet.

Siehe auch: Liste der Verfassungsgerichte der Länder

Europa

Auf europäischer Ebene existieren zwei supranationale Gerichte, die nationale Gesetze auf die Übereinstimmung mit europäischem Recht prüfen können. Obwohl ihre Entscheide nicht auf einem Verfassungsdokument, sondern auf Staatsvertragsrecht beruhen, ist kaum umstritten, dass diese Staatsverträge aufgrund ihrer außergewöhnlich großen Bedeutung für die Rechtsordnung zum materiellen (europäischen) Verfassungsrecht zu zählen sind. In diesem Sinne kann gesagt werden, dass diese Gerichte für die jeweiligen Vertragsstaaten die europäische Verfassungsgerichtsbarkeit ausüben.

Österreich

Der Österreichische Verfassungsgerichtshof ist ein Gerichtshof des öffentlichen Rechtes und unter anderem zur Verfassungsgerichtsbarkeit berufen. Er wurde mit dem Bundes-Verfassungsgesetz 1920 eingerichtet und ist damit das älteste ausschließliche Verfassungsgericht der Welt. Im Gegensatz zu anderen Gerichten, die bereits vor ihm eine Verfassungsgerichtsbarkeit ausübten, hat der VfGH sich diese Kompetenz nicht selbst zugesprochen, sondern wurde eigens als selbständiges Verfassungsgericht gegründet.

Der VfGH erklärt er nicht nur die Nichtanwendbarkeit von Gesetzen, sondern hebt diese endgültig auf. Seine Entscheidungen haben also kassatorische Wirkung; meist räumt der VfGH dem zuständigen Bundes- oder Landesgesetzgeber jedoch eine Frist zur Nachbesserung des mangelhaften Gesetzes ein.

Die Österreichische Verfassungsgerichtsbarkeit erstreckt sich aber auch auf Verfassungsgesetze, die mit den Grundprinzipien der Bundesverfassung nicht im Einklang stehen. Aus diesem Grund hat der VfGH bisher allerdings erst ein Gesetz aufgehoben.

Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs werden „Erkenntnisse“ genannt. Sie werden durch den Bundespräsidenten umgesetzt.

Schweiz

Verfassungsgerichtsbarkeit bezüglich der Bundesverfassung

Das Schweizerische Bundesgericht.

Da in der schweizerischen halbdirekten Demokratie Bundesgesetze dem fakultativen Referendum unterliegen, entspricht die Idee einer Verfassungsgerichtsbarkeit als juristisches Korrektiv des Gesetzgebers nicht der Schweizer Verfassungstradition. Für das Bundesgericht und die übrigen Gerichte sind daher nach Art. 190 Bundesverfassung (BV) die Bundesgesetze verbindlich; sie können solche daher nicht aufheben, für ungültig erklären oder ihnen die Anwendung versagen. Die im Rahmen der Justizreform unternommenen Bestrebungen des Bundesrates, diese Regelung zu ändern, scheiterten im Nationalrat. Das Bundesgericht darf jedoch nach Ansicht eines Teils der juristischen Lehre in einer Urteilsbegründung Kritik an verfassungswidrigen Bundesgesetzen üben und tut dies gelegentlich auch. Eine solche Kritik führt gelegentlich zu Gesetzesänderungen durch die Bundesversammlung. Bei unbestimmten Rechtsbegriffen in Bundesgesetzen können die Gerichte diese im Rahmen der Rechtsauslegung zudem verfassungskonform auslegen, solange dadurch die Gesetzesnorm nicht umgedeutet oder korrigiert wird.

Politische Vorstösse, dies zu ändern, sind im Rahmen der Justizreform der Bundesverfassung von der Bundesversammlung 1999 abgelehnt worden. Zur Zeit sind jedoch wieder zwei parlamentarische Initiativen zu diesem Thema hängig. Den beiden Vorstössen der mittlerweile abgewählten Nationalräte Heiner Studer[3] und Vreni Müller-Hemmi[4] wurde 2009 Folge gegeben. In der Folge muss von der Rechtskommission des Nationalrates eine Vorlage ausgearbeitet werden und von den Räten behandelt werden).

Andere Erlasse auf Bundesebene (z. B. Verordnungen oder behördliche Verfügungen) können die Gerichte und rechtsanwendende Behörden im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle auf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüfen und ihnen im konkreten Fall die Anwendung versagen.

Erlasse des kantonalen Rechts können ebenfalls im Rahmen der konkreten Normenkontrolle von den Gerichten und Behörden auf ihre Übereinstimmung mit der Bundesverfassung überprüft werden. Daneben besteht bei diesen Erlassen die Möglichkeit der abstrakten Normenkontrolle. Diese wird durch das Bundesgericht gestützt auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorgenommen.

Eine Ausnahme bilden die Kantonsverfassungen. Ihre Übereinstimmung mit Bundesrecht wird durch die Bundesversammlung überprüft (Art. 172 Abs. 2 BV). Das Bundesgericht prüft die Kantonsverfassungen auf ihre Vereinbarkeit mit der übergeordneten Bundesverfassung daher nur bezüglich Bestimmungen in der Bundesverfassung, welche nach der fraglichen kantonalen Verfassungsbestimmung in Kraft traten und deshalb von der Bundesversammlung nicht berücksichtigt werden konnten.

Verfassungsgerichtsbarkeit in den Kantonen

Die Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten kann gegenüber dem Bundesgericht gerügt werden (Art. 95 lit. c Bundesgerichtsgesetz).

Auf Ebene der Kantone ist die Verfassungsgerichtsbarkeit unterschiedlich verwirklicht. Der Kanton Bern kennt etwa kein Verfassungsgericht, aber die Kantonsverfassung[5] bestimmt in Art. 6 Abs. 3: „Kantonale Erlasse, die höherrangigem Recht widersprechen, dürfen von den Justizbehörden nicht angewandt werden.“ Diese Regelung verpflichtet die Gerichte, gegebenenfalls kantonale Gesetze nicht anzuwenden, wenn sie der kantonalen Verfassung widersprechen. Eine ähnliche Bestimmung enthält die Kantonsverfassung[6] von Nidwalden in Art. 66 Abs. 2: „Gesetze, die gegen diese Verfassung verstossen oder bundesrechtswidrig sind, und ebenso verfassungs- und gesetzwidrige Erlasse sind für die Gerichte unverbindlich.“ Auch in der Kantonsverfassung[7] von Glarus heißt es in Art. 106 Abs. 2: „Sie [= die Gerichte] dürfen Erlasse nicht anwenden, die Bundesrecht oder kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht widersprechen.“ Fast wörtlich gleicht ihr die Kantonsverfassung[8] des Aargaus in Art. 95 Abs. 2: „Sie [= die Gerichte] sind gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen.“ Die Kantone dieser Gruppe kennen also eine Regelung, die der judicial review in der angelsächsischen Rechtstradition entspricht.

Der Kanton Basel-Stadt verfügt hingegen über ein kantonales Verfassungsgericht, das nach § 116 Abs. 2 lit. b der Kantonsverfassung[9] kantonale Gesetze aufheben darf, allerdings nur im Anwendungsfall (keine abstrakte Normenkontrolle). Diese Lösung weist Parallelen mit der italienischen Corte Costituzionale auf.

Im Kanton Basel-Landschaft wird die Verfassungsgerichtsbarkeit durch das Kantonsgericht wahrgenommen (Kantonsverfassung[10] § 86 Abs. 1); wie in Basel-Stadt können kantonale Gesetze aber nur im Anwendungsfall beurteilt werden (§ 86 Abs. 3 lit. a KV). In ähnlicher Weise ist in Nidwalden das Obergericht Verfassungsgericht (Art. 69 Kantonsverfassung).

Im Kanton Graubünden übernimmt gemäss Art. 55 Abs. 2 der Kantonsverfassung[11] das Verwaltungsgericht die Funktion des Verfassungsgericht in Fällen von „Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen und politischen Rechten sowie des Grundsatzes des Vorrangs von Bundesrecht“ sowie in Fällen von „Beschwerden wegen Verletzung der Autonomie der Gemeinden, der Kreise sowie der Landeskirchen.“ Ein wichtiger Unterschied stellt hier aber Abs. 3 des genannten Artikels dar. In Graubünden können Gesetze und Verordnungen sowohl im Anwendungsfall überprüft als auch unmittelbar angefochten werden.

Der Kanton Jura verfügt über ein Verfassungsgericht, das auf Antrag die Verfassungskonformität der Gesetze überprüft. Diese Überprüfung kann aber gemäss Art. 104 der jurassischen Kantonsverfassung[12] nur vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes erfolgen. Diese Lösung mischt also das präventive System des französischen Conseil Constitutionnel mit dem System der Verfassungsgerichte, wie es bspw. Deutschland kennt. Diese Mischung erinnert entfernt auch an das italienische Modell der Überprüfung der Zulässigkeit von Referenden.

Liechtenstein

Der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein bildet das Verfassungsgericht. „Der Staatsgerichtshof gilt als die ‚Krönung‘ der Verfassung von 1921. Tatsächlich war er das erste europäische Verfassungsgericht mit umfassenden Prüfungskompetenzen hinsichtlich der Verfassungsmässigkeit sowohl letztinstanzlicher Gerichtsentscheidungen als auch von Gesetzen und Verordnungen.“[13] Die Überprüfung der Verfassungsmässigkeit der Gesetze und Verordnungen war in Österreich schon mit dem B-VG 1920 eingeführt worden. Die Überprüfung aller letztinstanzlicher Gerichtsentscheidungen war damit das Novum der Liechtensteinischen Verfassung von 1921.

Gemäss Art. 104 LV ist der Staatsgerichtshof zuständig zum Schutze der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte, zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden. Schliesslich fungiert er auch als Disziplinargerichtshof für die Mitglieder der Regierung. In die Kompetenz des Staatsgerichtshofes fallen weiter die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und Staatsverträgen sowie der Gesetzmässigkeit der Regierungsverordnungen. Und zuletzt dient er auch als Wahlgerichtshof.

„Mit der Fülle seiner Befugnisse war der liechtensteinische Staatsgerichtshof für lange Zeit geradezu konkurrenzlos im internationalen Vergleich. Erst mehr als ein Vierteljahrhundert später entstand mit dem deutschen Bundesverfassungsgericht ein Staatsorgan mit ähnlicher Kompetenzausstattung…“[14]

Spanien

Hauptartikel: Spanisches Verfassungsgericht

In Spanien bildet das Tribunal Constitucional das Verfassungsgericht.

Island

Hauptartikel: Hæstiréttur

In Island bildet das Hæstiréttur das Verfassungsgericht.

Italien

Das italienische Verfassungsgericht (Corte Costituzionale) wurde mit der republikanischen Verfassung von 1948 eingeführt. Es besteht aus 15 Richtern, von denen je ein Drittel vom Staatspräsidenten, vom Parlament und von den obersten ordentlichen und Verwaltungsgerichten ernannt wird. Die Amtszeit der Richter beträgt neun Jahre.

Das Verfassungsgericht hat im politischen System Italiens eine starke Stellung. Es entscheidet vor allem über

Seit 1955 hat das Verfassungsgericht seinen Sitz im Palazzo della Consulta auf dem Quirinal in Rom.

Polen

Der Sąd Najwyższy hat seinen Sitz in Warschau.

Vereinigte Staaten von Amerika

Der U.S. Supreme Court.

Sämtliche Gerichte, in letzter Instanz der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten üben in den USA eine verfassungsrichterliche Funktion aus. Seit der Entscheidung Marbury v. Madison (1803), in der der Supreme Court der Judikative das Recht auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zusprach, ist die verfassungsrechtliche Prüfung in Gerichtsform zum Vorbild für viele andere Verfassungsgerichte geworden. Ein wichtiger Unterschied zum "europäischen" Modell der Verfassungsgerichtsbarkeit (Trennungsmodell) ist, dass es keine Monopolisierung bei einem einzigen, aus dem Instanzenzug ausgegliedertem Fachgericht (wie dem deutschen Bundesverfassungsgericht) gibt, sondern jedes ordentliche Gericht inzident die Verfassungsmäßigkeit zu prüfen hat. Verfassungswidrige Gesetze werden demnach in den USA auch nicht vom Gericht formal aufgehoben (so aber z. B. nach § 31 Abs. 2 BVerfGG), sondern schlicht als „nichtig“ ignoriert.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Die angeführten Länderbeispiele sind zu finden bei Birgit Lange-Enzmann, Der demokratische Verfassungsstaat zwischen Legitimationskonflikt und Deutungsoffenheit, S. 34 ff.
  2. RGZ 111, 320
  3. Geschäft 05.445 in der Geschäftsdatenbank Curia Vista.
  4. Geschäft 07.476 in der Geschäftsdatenbank Curia Vista.
  5. http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/131.212.de.pdf
  6. http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/131.216.2.de.pdf
  7. http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/131.217.de.pdf
  8. http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/131.227.de.pdf
  9. http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/131.222.1.de.pdf
  10. http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/131.222.2.de.pdf
  11. http://www.gesetzessammlung.ch/gr/lpext.dll/br/ofhauptkapitel200000/ofhauptkapitel300001/ofgesetz00002.htm?f=templates&fn=document-frame.htm&2.0
  12. http://rsju.jura.ch/extranet/groups/public/documents/rsju_page/loi_101.hcsp
  13. Quelle: Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein (Hrsg.), 75 Jahre Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz 2000, S. 7.
  14. Wolfram Höfling, Liechtensteinische Politische Schriften Nr. 20: Die Liechtensteinische Grundrechtordnung, zitiert nach: Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein (Hrsg.), 75 Jahre Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz 2000, S. 7.

Literatur

International
  • Peter Häberle: Funktion und Bedeutung der Verfassungsgerichte in vergleichender Perspektive. In: Europäische Grundrechte-Zeitschrift (EuGRZ). 32. Jg., 2005, S. 685–688.
  • Robert Chr. van Ooyen: Amerikanische Literatur zum Supreme Court – Lücken bei der Forschung zum Bundesverfassungsgericht. In: Zeitschrift für Politikwissenschaft 4/2008, S. 515–522.
  • Rainer Wahl: Das Bundesverfassungsgericht im europäischen und internationalen Umfeld. In: Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ). 51. Jg., 2001, Nr. 37–38, S. 45–54. (Online abrufbar bei der Bundeszentrale für Politische Bildung.)
Deutschland
  • Konrad Hesse: Stufen der Entwicklung der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit. In: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart. Neue Folge / Bd. 46, 1998, S. 1–23.
  • Peter Häberle (Hrsg.): Verfassungsgerichtsbarkeit (= Wege der Forschung; Bd. 495). Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1976, ISBN 3-534-07123-9.
  • Peter Häberle: Verfassungsgerichtsbarkeit zwischen Politik und Rechtswissenschaft, Athenäum, Königstein/Ts. 1980, ISBN 3-7610-6303-2.
  • Robert Chr. van Ooyen: Die Unhintergehbarkeit des Politischen in der Verfassungsgerichtsbarkeit. In: Zeitschrift für Politik 1/2009, S. 98–108.
  • Robert Chr. van Ooyen / Martin H.W. Möllers (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht im politischen System, Wiesbaden 2006.

Weblinks

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