Volksgesetzgebung

Volksgesetzgebung

Der Begriff Volksgesetzgebung bezeichnet ein Gesetzgebungsverfahren, bei dem Gesetze und die Verfassung unmittelbar durch das Wahlvolk erlassen, geändert oder revidiert werden. In einer ausschließlich Direkten Demokratie ist dies der übliche Weg der Gesetzgebung. In einem demokratischen System mit Repräsentation (z.B. repräsentative Demokratie, halbdirekte Demokratie) kann die Volksgesetzgebung durch einzelne Instrumente der direkten Demokratie punktuell und ergänzend zur ansonsten mittelbaren Gesetzgebung hinzutreten. Da die weit überwiegende Zahl der Demokratien weltweit grundsätzlich repräsentativ ausgestaltet sind, ist die Volksgesetzgebung – sofern vorhanden – in aller Regel in der Form ergänzender, direktdemokratischer Instrumente anzutreffen. Zur Ausübung der Volksgesetzgebung ist ein formalisiertes, gesetzlich fixiertes Volksgesetzgebungsverfahren notwendig, das deren fairen Verlauf gemäß den Grundsätzen einer Freien Wahl regelt.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein föderal strukturierte repräsentative Demokratie, weswegen die Volksgesetzgebung grundsätzlich in der Form ergänzender direktdemokratischer Instrumente vorgesehen ist.

Auf Bundesebene besagt Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz (GG): "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen [...] ausgeübt." Da sich "Wahlen" stets auf Personen und "Abstimmungen" stets auf Sachfragen beziehen, ist eine Volksgesetzgebung somit prinzipiell vom Grundgesetz abgedeckt. In Art. 76 GG hingegen wird das Gesetzgebungsverfahren dargelegt, ohne dass "das Volk" dort erwähnt wird. Das Bundesverfassungsgericht sowie die überwiegende Zahl der Staatsrechtler interpretiert diesen Widerspruch derart, dass eine Volksgesetzgebung auf Bundesebene eingeführt werden kann, allerdings erst nach Ergänzung des Art. 76 GG um entsprechende Formulierungen. Der letzte Versuch eine Grundgesetzänderung in dieser Richtung mit mehrheitlicher Zustimmung der Abgeordneten, wurde 2002 von der SPD und Bündnis 90/Die Grünen unternommen: Der Entwurf verfehlte dennoch die notwendige Zweidrittelmehrheit. In den Jahren 2006 und 2010 kam es zu weiteren ebenfalls erfolglosen Versuchen.

Auf der ebenfalls repräsentativ verfassten Länderebene ist die Volksgesetzgebung seit 1998 in allen 16 deutschen Bundesländern eingeführt. Nach der Gründung der westdeutschen Bundesländer (ab 1946) sahen bereits einige Länderverfassungen eine Volksgesetzgebung vor (z. B. Bayern und Hessen), in anderen Bundesländern wurde zunächst darauf verzichtet. Nach der Deutschen Wiedervereinigung und der Gründung der östlichen Bundesländer wurden dort überall – nicht zuletzt aufgrund der obrigkeitsstaatlichen Erfahrungen in der DDR – Volksgesetzgebungen in die jeweiligen Verfassungen aufgenommen. In der Folge schwappte dieser Demokratisierungsschub in die westlichen Bundesländer zurück, so dass in der Folge nun alle Bundesländer eine Volksgesetzgebung kennen. Die Ausgestaltung der Volksgesetzgebung differiert in den Bundesländern allerdings sehr stark und hat dementsprechend eine unterschiedliche Wirksamkeit. Während beispielsweise in Bayern, Berlin und Hamburg die Volksgesetzgebung vergleichsweise bürgerfreundlich ausgestaltet ist und dadurch auch regelmäßig zur Anwendung kommt, ist in Hessen die Volksgesetzgebung zwar bereits seit 1949 in der Verfassung verankert, durch die unrealistisch hohen Hürden aber noch nie zur Anwendung gekommen.

Das Volksgesetzgebungsverfahren ist in Deutschland immer als dreistufiges Verfahren ausgestaltet, beginnend mit (je nach Bundesland) einer Volksinitiative beziehungsweise einem Antrag auf ein Volksbegehren, gefolgt vom Volksbegehren und abgeschlossen durch einen Volksentscheid (in Baden-Württemberg: Volksabstimmung).

Österreich

In Österreich gibt es Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen.

Schweiz

Im politischen System der Schweiz ist der Anteil an Elementen der direkten Demokratie stark ausgeprägt. Entsprechend haben Volksentscheide einen wesentlichen Einfluss auf Politik und Gesetzgebung:

  • Es gibt die Volksinitiative, bei der eine bestimmte Anzahl Stimmbürger direkt eine Abstimmung über eine konkrete Verfassungsänderung verlangen kann.
  • Vom Parlament beschlossene Verfassungsänderungen unterstehen dem obligatorischen Referendum – ohne Zustimmung der zwei Mehrheiten von Volk und Kantonen (so genanntes Ständemehr) können sie nicht in Kraft treten.
  • Bei einem fakultativen Referendum werden Unterschriften gegen ein vom Parlament beschlossenes Gesetz gesammelt. Wird die Unterschriftenhürde genommen, kommt es ohne eigene Vorlage aus dem Volk zu einer gesamtschweizerischen Volksabstimmung über dieses Gesetz.

Die Bezeichnung Volksgesetzgebung wird in der Schweiz kaum verwendet, man spricht eher von direkter Demokratie oder Volksrechten.

Siehe auch

Weblinks


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