Parkverbot

Parkverbot
Parkverbotszeichen (in Europa teilweise veraltet)

Das Parkverbot, in der Schweiz amtlich Parkierungsverbot und umgangssprachilich Parkierverbot, ist eine Verkehrsregel, die das Parken von Straßenfahrzeugen (Kraftfahrzeuge und Fahrräder) in bestimmten Zonen des Verkehrsraums untersagt. Es ist schwächer als das Haltverbot und wird durch die Überwachung des ruhenden Verkehrs kontrolliert.

Inhaltsverzeichnis

Allgemein

Finnische Variante des Parkverbotsignals (liikennemerkki numero 373, Pysäköintikieltoalue)

Das Parkverbot kann durch nationale Verkehrsvorschriften vorgeschrieben sein (beispielsweise allgemeines Parkverbot auf Überlandstraßen) oder durch Verkehrszeichen (Signale) und/oder Bodenmarkierungen kenntlich gemacht werden.

Die länderspezifischen Verkehrszeichen für das Parkverbot sind in Europa dem in Z 286 StVO sehr ähnlich: Rund mit rotem Außenring und blauer Innenfläche, die von einem diagonalen roten Strich durchkreuzt wird (Teilweise noch das alte Signal mit weißer statt blauer Innenfläche, auf der sich ein schwarzes P befindet). Dieses Zeichen wird in Deutschland umgangssprachlich als Parkverbot bezeichnet. Korrekt wäre dort aber Eingeschränktes Haltverbot.

In der Schweiz wird das Parkverbot in Art. 30 Halte- und Parkierungsverbote der Schweizerischen Signalisationsverordnung (SSV) geregelt. Das dazu gehörende Signal ist 2.50 Parkieren verboten, umgangssprachlich mit Parkierverbot oder Parkverbot abgekürzt.[1]

In Österreich wird das Parkverbot in § 24. Halte- und Parkverbote der Österreichischen Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt.[2] Das dazu gehörende Verkehrszeichen wird in § 52 Abs. a) Z 13a. „PARKEN VERBOTEN“ geregelt.[3]

Regeln in Deutschland

Das Parkverbot ist in Deutschland nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) mittels Verkehrszeichen und nach § 12 StVO geregelt. Dort ist auch das Parken definiert: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“ Überall, wo ein Haltverbot angeordnet ist, darf auch nicht geparkt werden.

Grundsätze zum Parken und Parkverbot

Zeichen 314 StVO: Parkplatz

Grundsätzlich darf überall dort geparkt werden, wo es nicht verboten ist. Hierbei ist die gesamte Straßenverkehrsordnung in ihrem Kontext zu sehen. Nach § 2 StVO ist die Fahrbahnbenutzung durch Fahrzeuge vorgeschrieben. Dort heißt es einfach: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen […].“ Gehwege gehören nicht zur Fahrbahn. Auf Gehwegen darf generell nicht gehalten und geparkt werden, auch nicht halbseitig.

Weiter darf dort geparkt werden, wo es ausdrücklich erlaubt ist, beispielsweise durch Zeichen 314 StVO oder eine Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO).

Grundsätzlich ist am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung zu parken oder auf einem rechten Seitenstreifen, dazu gehören auch Parkstreifen. In Einbahnstraßen (Zeichen 220: Zeichen 220-20.svg) darf links geparkt werden, ebenso, wenn auf der rechten Fahrbahnseite Schienen liegen. Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten. Überall, wo ein Haltverbot angeordnet ist, darf auch nicht geparkt werden.

Parkverbot nach § 12 StVO

Falschparker

In § 12 StVO[4] ist beschrieben, wo das Parken unzulässig ist:

  • Im Fünfmeterbereich vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen. Dieser Bereich wird 5 Meter vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten ermittelt. Das Missachten dieser Regel kann auch die Verkehrssicherheit gefährden, da beispielsweise Kinder, die in diesem Bereich die Fahrbahn queren wollen, nicht gesehen werden.
  • Vor Bordsteinabsenkungen. Diese Regelung ist wichtig, um Personen mit Kinderwagen oder Rollstühlen das Queren von Fahrbahnen zu ermöglichen.
  • Wenn dadurch die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert wird.
  • Vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201: Zeichen 201.svg), und zwar innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310: Zeichen 310.svg und 311: Zeichen 311.svg) bis zu je 5 m, außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m.
  • Über Richtungspfeilen auf der Fahrbahn (Zeichen 297).
  • Vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber.
  • An Haltestellenschildern (Zeichen 224: Zeichen 224.svg) je 15 m vor und dahinter.
  • Über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 (Zeichen 315-55.svg) oder eine Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist.

Durch folgende Verkehrszeichen werden nach § 12 StVO ebenfalls Parkverbote ausgesprochen:

  • Auf Vorfahrtstraßen (Zeichen 306: Zeichen 306.svg) außerhalb geschlossener Ortschaften.
  • Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296 Buchstabe b), wenn zwischen dem Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzung weniger als drei Meter sind.
  • Wenn Parkplätze ausgewiesen sind (z. B. Parken auf Gehwegen [Zeichen 315: Zeichen 315-55.svg], auch mit Zusatzschild, und Parkplatz [Zeichen 314: Zeichen 314.svg] mit Zusatzschild), darf am Fahrbahnrand nicht geparkt werden.
  • Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299).

Parkverbot durch Verkehrszeichen

Z 296 StVO: einseitige Fahrstreifenbegrenzung

Die Liste der Parkverbote ist in § 12 StVO nicht erschöpfend behandelt. Auch bei einzelnen Verkehrszeichen werden Parkverbote ausgesprochen:

  • In verkehrsberuhigten Bereichen (Z 325.1: Zeichen 325.svg und 325.2: Zeichen 326.svg StVO) ist das Parken außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.
  • Parken auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Linie bei Zeichen 295 StVO (Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung ) und Zeichen 296 StVO (einseitige Fahrstreifenbegrenzung) ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.
  • Verkehrsverbote (z. B. mit Z 250 StVO, Verbot für Fahrzeuge aller Art, Zeichen 250.svg) oder Z 242.1 StVO (Beginn eines Fußgängerbereiches, umgangssprachlich „Fußgängerzone“, Zeichen 242.svg) verbieten sowohl das Befahren als auch das Halten und Parken für die jeweils gesperrten Fahrzeuge.

Parkverbot: Eingeschränktes Haltverbot nach Z 286 StVO

Z 286 StVO: eingeschränktes Haltverbot

Früher wurde das Zeichen 286 StVO als „Parkverbot“ bezeichnet. Das eingeschränkte Haltverbot durch das Zeichen 286 StVO verbietet das Halten auf der Fahrbahn für einen längeren Zeitraum als drei Minuten. Zum Ein- und Aussteigen beziehungsweise beim Be- und Entladen darf im eingeschränkten Haltverbot die Zeit von drei Minuten jedoch überschritten werden, wenn der Vorgang so zügig wie möglich durchgeführt wird.

Regelungen für bestimmte Fahrzeugarten

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Freies Parken für ladende Elektrofahrzeuge (Schild am Berliner Ernst-Reuter-Platz)

Für bestimmte Fahrzeugarten gibt es Sonderregelungen, z. B. dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässigem Gesamtgewicht innerhalb geschlossener Ortschaften in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht parken, sofern dies regelmäßig geschieht:

  • in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
  • in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
  • in Kurgebieten und
  • in Klinikgebieten

Das gilt allerdings nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug dürfen außer auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen nicht länger als zwei Wochen geparkt werden.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Schweizerische Signalisationsverordnung (SSV) (PDF)
  2. Österreichische Straßenverkehrsordnung (StVO), § 24 Halte- und Parkverbote
  3. Österreichische Straßenverkehrsordnung (StVO), § 52 Abs. a) Z 13a. „PARKEN VERBOTEN“
  4. [1] (PDF), Strassenverkehrs-Ordnung StVO (Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung)
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