Parken

Parken
Geparkte Fahrzeuge in Schrägaufstellung

Parken oder Parkieren bezeichnet den Vorgang, ein betriebsfähiges und zugelassenes Fahrzeug für unbestimmte Zeit abzustellen (in Deutschland ein so genannter Abstellvorgang, in Österreich ein Abstellen des Fahrzeuges). Dabei handelt es sich um einen zulässigen Gemeingebrauch, das Fahrzeug ist dem ruhenden Verkehr zuzuordnen.

Das Parken ist wie das Halten überall dort gestattet, wo es nicht durch Halt- (Österreich: Halte-) oder Parkverbote untersagt ist. Zur besseren Ausnutzung des Parkraums ist platzsparendes Parken unabdingbar. Ausreichend Platz für das Ein- und Aussteigen sowie das Rangieren ist freizuhalten.

Das Einparken im Straßenraum zählt neben anderen Grundfahraufgaben zur praktischen Führerscheinprüfung.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Definition

In Deutschland ist der Abstell- bzw. Parkvorgang vom reinen Haltvorgang zu unterscheiden, Rechtsgrundlage dafür bildet die Straßenverkehrsordnung. Ein Haltvorgang liegt dann vor, wenn das Fahrzeug nicht länger als drei Minuten unbewegt bleibt und der Fahrzeugführer sich in Sicht- und Reichweite (etwa 12 bis 15 m) des Fahrzeugs aufhält. Wird eines der beiden genannten Kriterien verletzt, handelt es sich um einen Parkvorgang (§ 12 StVO).

Regeln

Hauptartikel: Parkverbot

Das Parken hat in erster Linie auf gekennzeichneten Parkflächen zu erfolgen und es muss grundsätzlich auf dem rechten Seitenstreifen geparkt werden. Ist ein solcher nicht vorhanden oder nicht ausreichend befestigt, muss am rechten Fahrbahnrand geparkt werden. Ausnahmen davon gibt es nur in Einbahnstraßen sowie auf Fahrbahnen, auf denen rechts Schienen vorhanden sind, sodass das Parken dort nicht möglich ist – dort ist das Parken am linken Fahrbahnrand erlaubt. Weiterhin ist es laut Urteil des OLG Köln zugelassen, in verkehrsberuhigten Bereichen auf gekennzeichneten Parkflächen in Fahrtrichtung links zu parken.[DE 1]

Das Parken auf Radwegen und -streifen ist verboten; auf Gehwegen ist das Parken verboten, solange es nicht durch Schilder und/oder Markierungen explizit erlaubt wird.

Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug dürfen maximal zwei Wochen geparkt werden.

Für LKW existieren innerhalb geschlossener Ortschaften weitere Beschränkungen.

Österreich

Die rechtliche Grundlage für das Halten und Parken ist die österreichische Straßenverkehrsordnung (StVO). Als Spezialnorm für das Verhalten von Lenkern auf und nahe von Eisenbahnkreuzungen kommt auch für das Halten und Parken die Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 zur Anwendung.

Definition

Nach § 2 Abs. 1. Z. 28 StVO gilt als Parken jedes längere Abstellen des Fahrzeuges über die für Halten definierte Zeitdauer (Z. 27, siehe nachstehend) bzw. Anhalten (Z. 26).[AT 1]

Nach § 2 Abs. 1 Z. 27 handelt es sich dann um Halten, wenn eine "nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit § 62)" vorgenommen wird.[AT 1]

Darüber hinaus kennt die StVO auch ein kürzeres Halten als das definierte (Z. 27) für die Zeitdauer von zehn Minuten in den Fällen, wo ein kurzes Halten zum Aus- oder Einsteigen in Halteverboten zugelassen ist, wie zum Beispiel nach § 24 Abs. 2a in Ladezonen, auf Taxistandplätzen oder im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels.[AT 2]

Regeln

Fahrzeuge allgemein

Die Fahrzeuge sind "zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird" (§ 23 Abs. 1).[AT 3]

Sofern sich durch Bodenmarkierung oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, sind Fahrzeuge außerhalb von Parkplätzen parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Einspurige Fahrzeuge sind platzsparend aufzustellen, das heißt sie dürfen auch schräg zum Fahrbahnrand aufgestellt werden.[AT 4]

Jedenfalls nicht gehalten oder geparkt werden darf überall dort, wo es durch Halte- bzw. Parkverbote verboten ist. Darüber hinaus sind die Halte- und Parkverbote in § 24 StVO Abs. 1 (Halten und Parken) und 3 (Parken) geregelt. Darunter zählen Halten und Parken auf engen Straßenstellen, vor unübersichtlichen Kurven oder Bergkuppen, auf Brücken und in Unterführungen, sowie auf Schutzwegen und Radüberfahrten. Weiters aus Sicht des ankommenden Verkehrs innerhalb von 5 Metern vor dem Schutzweg bzw. der Radüberfahrt, sowie innerhalb von 5 Metern vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder. In gewissen nach Abs. 2 geregelten Fällen dürfen durch Bodenmarkierungen absolute Halte- bzw. Parkverbote nach Abs. 1 oder 2 ausgehebelt werden.[AT 2]

Neben den anderen absoluten Halte- und Parkverboten gehören zur Verhinderung von Verkehrsbehinderungen des fließenden Verkehrs das Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen, sowie auf der linken Seite von Einbahnstraßen, wenn nicht mindestens ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleibt.[AT 5]

Verboten ist das Parken vor Haus- und Grundstückseinfahrten (§ 24 Abs. 3 lit. b)), wie auch auf Gleisen von Schienenfahrzeugen und auf Fahrstreifen für Omnibusse (lit. c)) während der Betriebszeiten.[AT 2] Halten ist demnach in diesen Fällen erlaubt, jedoch hat der Lenker im Fahrzeug zu verbleiben und "beim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- oder Grundstückseinfahrt benützen will, die Aus- oder Einfahrt unverzüglich freizumachen" (§ 23 Abs. 3). Auf Gleisen gilt das Wegfahrgebot während der Betriebszeiten der Schienenfahrzeuge (§ 28 Abs. 2).

Auf Gehsteigen und Gehwegen (§ 2 Abs. 1 Z. 10 und 11) ist das Abstellen (Halten und Parken) von Fahrzeugen verboten (vgl. § 8 Abs. 4), soweit es nicht nur durch Bodenmarkierungen vorgesehen ist, dann jedoch nur bis zu einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg (§ 23 Abs. 2). In Wohnstraßen (§ 76b) ist das Parken von Kraftfahrzeugen nur an den (durch Bodenmarkierung) dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt (§ 23 Abs. 2a).[AT 3]

Auf Autobahnen (§ 46) und Autostraßen (§ 47) ist das Halten und Parken nur auf Parkplätzen zulässig. Auf Eisenbahnkreuzungen ist das Halten und Parken (und Umkehren) absolut, unmittelbar vor oder nach einer Eisenbahnkreuzung dann, "wenn durch das haltende, parkende oder umkehrende Fahrzeug der Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert wird, die Annäherung eines Schienenfahrzeuges oder Einrichtungen zur Anzeige oder Sicherung von Eisenbahnkreuzungen rechtzeitig wahrzunehmen" (§ 16 Abs. 2 lit. c) und d) Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961).

Abstellen von Anhängern und Fuhrwerken

Anhänger ohne Zugfahrzeug, sowie unbespannte Fuhrwerke dürfen nach § 23 Abs. 6 nur zum Beladen oder Entladen auf der Fahrbahn stehengelassen werden, ein Parken ist daher mit diesen Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen verboten. Eine Ausnahme liegt vor, wenn die genannten Fahrzeuge nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden können, das Entfernen eine unbillige Wirtschaftserschwernis wäre oder sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vorliegen. Darüber hinaus gelten für das Aufstellen dieser Fahrzeuge die Bestimmungen über das Halten und Parken sinngemäß.[AT 3]

Abstellen von Fahrrädern

Neben der Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen zum Halten und Parken (Abstellen von Fahrzeugen) ist das Abstellen von Fahrrädern in § 68 Abs. 4 StVO geregelt. Demnach sind Fahrräder "so aufzustellen, daß sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können".[AT 6]

Zulässig ist das Abstellen von Fahrrädern auch auf dem Gehsteig, sofern dieser mehr als 2,5 Meter breit ist; "dies gilt nicht im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel, außer wenn dort Fahrradständer aufgestellt sind." Darüber hinaus sind Fahrräder auf dem Gehsteig "platzsparend so aufzustellen, daß Fußgänger nicht behindert und Sachen nicht beschädigt werden."[AT 6]

Niederlande

Typisches Parkverhalten in den Niederlanden

In den Niederlanden ist es zugelassen, den linken Fahrbahnrand zum Parken zu benutzen. In der Regel sind Verkehrsschilder so aufgestellt, dass sie aus beiden Richtungen problemlos zu erkennen sind.

Siehe auch

Einzelnachweise und Anmerkungen

Deutschland:

  1. OLG Köln, Beschluss vom 30. Mai 1997 - Ss 136/97

Österreich:

  1. a b § 2. Begriffsbestimmungen.
  2. a b c § 24. Halte- und Parkverbote.
  3. a b c § 23. Halten und Parken.
  4. Vergleiche: Bis zur 19. StVO-Novelle mussten einspurige Fahrzeuge "am Fahrbahnrand schräg" aufgestellt werden. Mit der genannten Novelle ist das Wort "schräg" entfallen, wodurch das Abstellen auch parallel zum Fahrbahnrand erlaubt, das Schrägauftellen aber nicht verboten wurde. (Quelle: Kommentar zur StVO, Martin Hoffer: StVO-Straßenverkehrsordnung. Verkehrsrecht Band I, ÖAMTC-Fachbuchreihe, 28. Auflage. Wien 2002.)
  5. Die Breite eines Fahrstreifens ist in der StVO nicht definiert, ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung mit 2,50 Meter Breite anzunehmen, zwei Fahrstreifen daher mit 5,0 Meter Breite. Siehe Kommentar zur StVO, Martin Hoffer: StVO-Straßenverkehrsordnung.
  6. a b § 68. Verhalten der Radfahrer.
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