Konnexitätsprinzip

Konnexitätsprinzip

Das Konnexitätsprinzip (Konnexität bedeutet Verbindung) hat in den einzelnen Rechtsgebieten verschiedene Bedeutungen.

Inhaltsverzeichnis

Das Konnexitätsprinzip im Staatsrecht

Im deutschen Staatsrecht versteht man unter dem Konnexitätsprinzip den Grundsatz, dass Aufgabenwahrnehmung und Ausgabenverantwortung bei derselben staatlichen Ebene, vor allem Bund oder Ländern, liegen. Dieser Grundsatz ist in Art. 104a Grundgesetz verankert.

Das Konnexitätsprinzip sichert so die einheitliche Rechtsanwendung im föderalen Staat, indem es dem Bund zum Preis der zumindest teilweisen Kostentragung die Möglichkeit einräumt, den Ländern Verwaltungsangelegenheiten in Auftragsverwaltung zu übertragen, ohne dass er selbst als Bundesverwaltung und damit zentralistisches Organ in Aktion treten müsste. Andererseits schützt es die Länder gegenüber dem Bund und damit die Funktionsfähigkeit des Föderalismus, aber auch die Kommunen gegenüber den Ländern, vor übermäßiger finanzieller Belastung durch übertragene Aufgaben, die nach dem Subsidiaritätsprinzip auf der niedrigsten geeigneten Ebene wahrgenommen werden sollen. Somit ist das Konnexitätsprinzip auch eine wichtige Säule der ebenfalls im Grundgesetz garantierten kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 GG), denn die von Bund und Ländern den Städten, Gemeinden und (Land-)Kreisen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben könnten die Kommunen finanziell so stark belasten, dass damit faktisch die kommunale Selbstverwaltung unterbunden würde. Nach dem Konnexitätsprinzip aber muss der auftragende Gesetzgeber als Verursacher (Verursacherprinzip) für den finanziellen Ausgleich der von ihm aufgetragenen Aufgaben sorgen (sog. striktes Konnexitätsprinzip, so in den Ländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern), zumindest aber Bestimmungen zur Kostendeckung erlassen und Entscheidungen treffen.

Von Seiten der Kommunen wird kritisiert, dass sie gegenüber Bund und Ländern nicht vom Konnexitätsprinzip vor übermäßiger finanzieller Belastung durch übertragene Aufgaben geschützt werden (Ausnahme z. B. Niedersachsen, Änderungen der Landesverfassung Art. 57 Abs. 4 Satz 2 zum 1. Januar 2006; NRW, Änderung der Landesverfassung (Art. 78) und Konnexitätsausführungsgesetz v. 22. Juni 2004). In Bayern wurde das Konnexitätsprinzip der Gemeinden gegenüber dem Land nach Volksentscheid mit Wirkung zum 1. Januar 2004 in der Verfassung (Art. 83  3 und 7), in Hessen in Art. 137 Verfassung, in Baden-Württemberg in Art. 71 Abs. 3 Verfassung verankert.

Obwohl viele Landtagsabgeordnete vorher einen engen Bezug zu Gemeinderäten hatten, vergessen sie heute im Landtag die Wirkungen ihrer Entscheidungen auf die Gemeindefinanzen. So entsteht eine chronische Unterfinanzierung, weil die Gemeinden Aufgaben übernehmen müssen, ohne die Kosten vom Land zu erhalten. Damit sich Gemeinden erfolgreich gegen die Verletzung des Konnexitätsprinzips wehren können, wird für jedes Bundesland eine Kommunale Kammer vorgeschlagen.

Das Konnexitätsprinzip im Privatrecht

Der Begriff Konnexität findet auch im materiellen Privatrecht Verwendung bei der Regelung des Zurückbehaltungsrechts in § 273 BGB. Konnexität bedeutet hier, dass die Forderung des Schuldners, der sein Zurückbehaltungsrecht ausübt, “aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht,“ stammen muss. Der Begriff der Konnexität ist im weitesten Sinne auszulegen.[1] Für die Konnexität ist ein innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhältnis ausreichend.[2] Daneben kennt auch das formelle Recht den Begriff der Konnexität. Gem. § 33 Abs. 1 ZPO “kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch (...) in Zusammenhang steht“. Die Konnexität in § 33 Abs. 1 ZPO ist dabei genauso zu verstehen wie in § 273 BGB, es reicht also ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang aus.

Literatur

Thomas Mann,Günter Puttner,Handbuch der kommunalen Wissenschaften und Praxis,Band 1 Grundlagen,3.ed. 2007

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Palandt/Heinrichs, BGB-Kommentar, § 273, Rn. 9, 66. Auflage 2007.
  2. vgl. BGH 92, 196.
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