Verursacherprinzip

Verursacherprinzip

Das Verursacherprinzip (engl. polluter pays principle) besagt, dass Kosten, die als Folge eines bestimmten Tuns oder Unterlassens entstehen, dem Verursacher zuzurechnen sind.

Inhaltsverzeichnis

Das Verursacherprinzip im Umweltschutz

Kosten zur Vermeidung, zur Beseitigung und zum Ausgleich von Umweltbeeinträchtigungen werden dem Verursacher zugerechnet. Wenn der einzelne Verursacher nicht festgestellt werden kann oder die Anwendung des Verursacherprinzips zu schweren wirtschaftlichen Störungen führen würde, muss die Allgemeinheit die Kosten nach dem Gemeinlastprinzip tragen.

Das Verursacherprinzip in der Bodendenkmalpflege

In der Bodendenkmalpflege wird das Verursacherprinzip analog angewandt. Hier bezeichnet es die Kostentragungspflicht für denkmalpflegerische Maßnahmen.

Grundsatz

Das Verursacherprinzip legt die Kosten, die für eine vorangehende oder begleitende archäologische Maßnahme (Ausgrabung) entstehen, demjenigen auf, der im Eigeninteresse, zum Beispiel, um eine Baumaßnahme durchzuführen, ein Bodendenkmal beseitigt. Die Denkmalschutzgesetze der Bundesländer enthalten das Verursacherprinzip zum Teil ausdrücklich, zum Teil lässt es sich aus den Denkmalschutzgesetzen in Verbindung mit allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts ableiten.

Ableitung

Soweit das Verursacherprinzip nicht ausdrücklich in die Denkmalschutzgesetze hineingeschrieben ist, wird es folgendermaßen abgeleitet:

Das Denkmalrecht verpflichtet Eigentümer eines Kulturdenkmals, dieses zu erhalten. Bodendenkmäler, beispielsweise archäologische Fundstätten, sind nach den Denkmalschutzgesetzen aller Bundesländer Kulturdenkmäler. Möchte ein Eigentümer Interessen verwirklichen, die dem Erhalt des Denkmals entgegenstehen (z. B. eine Bebauung), so sind diese gegen das öffentliche Interesse am Erhalt des Denkmals abzuwägen. Überwiegt das entgegenstehende Interesse den Erhalt des Bodendenkmals, so kann seine Beseitigung oder Veränderung von der zuständigen Denkmalbehörde genehmigt werden.

Die dabei entstehende Beeinträchtigung eines Bodendenkmals kann in ihrer Wirkung minimiert werden, wenn es zuvor archäologisch dokumentiert wird. Damit wird zwar die originale Substanz des Denkmals (teilweise) aufgegeben, denn jede Ausgrabung zerstört den Befund ebenfalls. Im Zuge einer fachgerechten archäologischen Ausgrabung entsteht aber eine Dokumentation, die den Befund festhält und so zu einem gewissen Grad den Wert des Denkmals für die Wissenschaft und seinen Zeugnischarakter erhält. Dokumentationsarbeiten, in der Regel eine archäologische Ausgrabung, ermöglichen so einen begrenzten „Erhalt“ des Denkmals in der Form von Funden und archivierbaren Daten der Befunde.

Deshalb wird eine Genehmigung zur Beschädigung oder Zerstörung eines Bodendenkmals in der Regel mit der Auflage versehen, seinen unversehrten Zustand zu dokumentieren, bevor die Schädigung eintritt. Diese Forderung wird in der Regel als Auflage oder Bedingung in der Baugenehmigung, in einer Planfeststellung oder Plangenehmigung ausgesprochen. Sie ist notwendige Voraussetzung, um mit der Baumaßnahme beginnen oder sie durchführen zu können und damit auch notwendiger Bestandteil der Baukosten.

Baukosten und die Kosten zur Erfüllung von Auflagen und Bedingungen, trägt grundsätzlich der Bauherr.

Siehe auch

Weblinks

Situation in der Schweiz: Veröffentlichungen des Schweizer Bundesamtes für Umwelt (BAFU)


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