Herrenlosigkeit

Herrenlosigkeit

Eine Sache, die keinen Eigentümer hat, wird in der Rechtssprache als herrenlos bezeichnet.

Sie ist für niemanden fremd. Daher kann sie sich jedermann aneignen und damit Eigentum an ihr erwerben. Allerdings kann das Aneignungsrecht gesetzlichen Beschränkungen unterliegen. Herrenlose Sachen können weder gestohlen werden noch kann eine Sachbeschädigung an ihnen begangen werden.

Deutschland

Beschränkungen bestehen in Deutschland beispielsweise im Rahmen des Jagdrechts oder in Bezug auf Grundstücke. Für letztere besitzt in Deutschland nach § 928 Abs. 2 BGB der Fiskus das Aneignungsrecht.

Eine Sache kann insbesondere durch Eigentumsaufgabe (§ 959 BGB) herrenlos werden.

Österreich

Auch hier können Sachen durch Eigentumsaufgabe (§ 386Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche und § 387Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche ABGB) oder durch eine erblose Verlassenschaft herrenlos werden. In Österreich können außerdem herrenlose Grundstücke von jedem Staatsbürger angeeignet werden (§ 382Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche ABGB).


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