Geschichte der Euthanasie

Geschichte der Euthanasie

Als Euthanasie (griechisch ευθανασία, euthanasía „guter Tod“; auch: „gute Tötung“ oder „sehr schöner Tod“) wurden im Laufe der Zeit verschiedene Sachverhalte bezeichnet, die mit dem Sterben zusammenhängen. Die heutige Hauptbedeutung dieses Wortes ist Sterbehilfe. Seine Nebenbedeutung ist jedoch stark durch die Zeit des Nationalsozialismus geprägt, in der Morde unter dem Vorwand der „Rassenhygiene “ ebenfalls als Euthanasie bezeichnet wurden.

Inhaltsverzeichnis

Etymologie und antikes Verständnis

Im antiken Griechenland – wie auch in anderen Kulturen – wurde zwischen zwei Arten des Todes unterschieden: einem Tod, der „an der Zeit“ ist, wie etwa auch der Schlaf (thanatos), und einem vorzeitigen Tod, der die Menschen aus dem Leben reißt (ker). Der Begriff der „Euthanasie“ bezog sich ursprünglich auf den „thanatos“-Tod. (Nach Drechsel 1993, S. 20)

Der früheste Beleg für den Begriff Euthanasie findet sich bei dem griechischen Dichter Kratinos, der ihn um 500 - 420 v. Chr. zur Bezeichnung eines „guten Todes“ in Abgrenzung zu einem schweren Sterben gebraucht. „Guter Tod“ wird als „leichter Tod“, als Tod ohne vorhergehende lange Krankheit, auch als relativ schnell eintretender Tod charakterisiert.

Auch der Dichter Menander (342/341-293/292 v. Chr.) verwendet den Begriff in ähnlichem Sinne. Von ihm stammt das geflügelte Wort: „Wen die Götter lieben, der stirbt jung.“

Für Sokrates (ca. 469-399 v. Chr.) bedeutet Euthanasie die eng mit einer vernünftigen Lebensführung verknüpfte rechte Vorbereitung auf den Tod.

Dagegen wurden Kindstötung und Sterbehilfe nicht als „Euthanasie“ bezeichnet.

Frühe Neuzeit

Die Bedeutung im Sinne von Sterbehilfe deutet sich zum ersten Mal bei Francis Bacon (1561-1626) an. In seinem Werk Euthanasia medica greift das antike Wort wieder auf und unterscheidet darin zwischen der euthanasia interior, der seelischen Vorbereitung auf den Tod, und der euthanasia exterior, die dem leidenden Menschen sein Lebensende leichter und schmerzloser bereiten soll, notfalls unter Inkaufnahme einer Verkürzung des Lebens. Die antike Bedeutung eines leichten Sterbens stand jedoch weiterhin im Vordergrund, wie man anhand von Zedlers Universallexikon (erschienen 1732–54) sehen kann:

Euthanasia: ein gantz leichter und geringer Tod, welcher, ohne schmerzhafte Convulsiones geschieht. Das Wort kommt von ευ, bene wohl, und θανατος, mors, der Tod (Band 08, S. 1150)

19. und 20. Jahrhundert

Durch das Bündnis der Eugenik, der Rassenhygiene und des Sozialdarwinismus mit der Medizin und den Naturwissenschaften am Ende des 19. Jh. kommt es zu einem grundlegenden Mentalitätswandel in Fragen der Euthanasie.

Noch 1836 verkündete Christoph Wilhelm Hufeland, dass es primäre Aufgabe des Arztes sei, das Leben auch bei unheilbaren Krankheiten zu erhalten. Glaube sich der Arzt einmal berechtigt, über die Notwendigkeit eines Lebens zu entscheiden, reichten unwesentliche Beeinflussungen aus, um den Unwert eines Menschenlebens auch auf andere Fälle anzuwenden.

Charles Darwin ging hingegen in seinem Werk „Über die Entstehung der Arten durch natürliche Zuchtwahl oder die Erhaltung begünstigten Rassen im Kampf ums Dasein“ bereits von der These aus, dass sich das plan- und richtungslose Variieren der Natur nur durch die natürliche Auslese in bestimmte Bahnen lenken lasse. Der Kampf ums Dasein (Begriff von Thomas Robert Malthus) sei wegen der hohen Zahlen erzeugter Nachkommen in der Natur unvermeidlich. Nur diejenigen Varianten, die den Anforderungen des Kampfes ums Dasein am besten gewachsen seien, würden sich behaupten und sich auch stärker fortpflanzen als die weniger gut angepassten Varianten. Darwin selbst hat nie zur „Vernichtung lebensunwerten Lebens“ aufgerufen. Seine Ausführungen boten jedoch eine Grundlage für solche Argumentationen.

Ernst Haeckel (1834-1919) wandte Darwins Theorie auch auf den kulturell-sozialen Bereich an und formulierte eine „Einheitstheorie“ des Lebens, die er Monismus nannte. Er war der Auffassung, dass die „künstliche“ Züchtung durchaus positive Folgen haben könne und verwies in diesem Zusammenhang auf die Tötung behinderter Kinder im antiken Sparta und bei Indianern Nordamerikas. In seinem Werk Die Lebenswunder trat er explizit für die Euthanasie bei Kindern ein.

Mit Alexander Tille (1866-1912) trat einer der radikalsten Sozialdarwinisten in Erscheinung. Seiner Ansicht nach sollte eine Fortpflanzungsbegrenzung bei „Schwachen“ eingeführt werden und die natürliche Auslese wiederhergestellt werden. Weiter trat er für „Sozial-Euthanasie“ durch ein Hinabsinkenlassen von Schwachen auf die soziale unterste Stufe ein, da dort die Sterblichkeitsrate besonders hoch sei. 1895 veröffentlichte er die Studie von Darwin bis Nietzsche in der er erstmals den Dualismus eines „werthaften“ und eines „wertlosen“ Lebens vertrat.

Für das von Tille propagierte Handeln prägte Alfred Ploetz ab 1895 den Ausdruck „Rassenhygiene“ (Synonym für Eugenik, einem Begriff von Francis Galton - national eugenics 1883). Für Ploetz hatte das „Rassewohl“ im sozialdarwinistischen Sinn eindeutigen Vorrang vor dem Einzelwohl.

1895 publiziert Adolf Jost seine soziale Studie Das Recht auf Tod. Für Jost hat der individuelle Anspruch hinter die Interessen der Gesellschaft zurückzutreten. Utilitaristische Interessen werden zum absoluten Maßstab. Zentrale Bedeutung für Josts Argumentation hat der Begriff Wert des Lebens.

Dieser Wert setze sich aus zwei Faktoren zusammen, dem Wert des Lebens für den betreffenden Menschen selbst, also die Summe von Freude und Schmerz, die er zu erleben hat, und der Summe von Nutzen oder Schaden, die das Individuum für seine Mitmenschen darstellt. Aus der Perspektive der Gesellschaft gesehen, füge der unheilbar Kranke ihr materiellen Schaden zu. Zusammen mit dem „Mitleid“, das man mit dem Kranken haben müsse, sei sein Tod zu fordern. Dieses Mitleid sollte jedoch nicht nur zur Begründung der Tötung auf Verlangen dienen, sondern sollte auch die Tötung „Geisteskranker“ (ohne Einwilligung) legitimieren.

Unter dem Einfluss von Karl Binding und Alfred Hoche erreichte die Diskussion um die Euthanasie im 20. Jh. ihren eigentlichen Höhepunkt. Ihre Schrift Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens initiierte und bestimmte die Euthanasie-Debatte während der Weimarer Republik und bereitete die Verbrechen der NS-Diktatur in entscheidendem Maße vor.

Binding erwägt, Tötungshandlungen unter bestimmten Umständen als Heileingriffe gesetzlich zuzulassen. Dies in den Fällen, in denen die schmerzhafte, in der Krankheit wurzelnden Todesursache durch eine schmerzlose andere ersetzt werden könne.

Nach Ansicht von Hoche gibt es Menschenleben, „die so stark die Eigenschaft des Rechtsgutes eingebüßt haben, dass ihre Fortdauer für die Lebensträger wie für die Gesellschaft dauernd allen Wert verloren hat“. Das intellektuelle Niveau und die Gefühlsregungen dieser Menschen seien mit denjenigen von Tieren zu vergleichen. Ein insoweit „geistig Toter“ sei nicht imstande, einen subjektiven Anspruch auf Leben erheben zu können. Insoweit sei die Beseitigung eines geistig Toten einer sonstigen Tötung nicht gleichzusetzen.

Die deutschen Ärzte wandten sich mehrheitlich gegen die Vernichtung „lebensunwerten Lebens“.

Wandlung des Begriffs am Beispiel von Lexika

Im ersten Drittel des 20. Jahrhunderts erfuhr der Umfang des Begriffs Euthanasie eine Erweiterung, die heute unter anderem durch eine Einebnung des Unterschiedes zwischen „thanatos“- und „ker“-Tod (siehe oben) Begriffsbestimmung und Diskussion der Sterbehilfe beeinflusst.

Brockhaus Konversations-Lexikon 1902

Euthanasie (grch.), Todeslinderung, dasjenige Verfahren, durch welches der Arzt den als unvermeidlich erkannten Tod für den Sterbenden möglichst leicht und schmerzlos zu machen sucht, besteht hauptsächlich in zweckmäßiger Lagerung, Fernhaltung aller äußeren Störungen, Linderung der Schmerzen durch anästhetische und narkotische Mittel (s. auch Arzt, Bd. 17), Sorge für frische Luft und zeitweiligem Einflößen von milden und labenden Getränken. Bei dem scharfen Gehör, welches Sterbende bis zum letzten Augenblicke zu haben pflegen, ist die größte Vorsicht hinsichtlich aller Äußerungen der Umgebung geboten. (Zitiert nach Drechsel 1993, S. 23f)

Meyers Konversations-Lexikon 1926

Euthanasie (griech., „schöner Tod“), gewöhnlich ein schönes, würdiges Sterben; in der Medizin Sterbehilfe, die vom Arzt durch geeignete Mittel herbeigeführte Erleichterung schweren Sterbens augenscheinlich zugrunde gehender Kranker. Die schon von K. Binding unterstützte Euthanasiebewegung fordert Straflosigkeit für Ausführung der E. (Zitiert nach Drechsel 1993, S. 24)

Der Große Brockhaus 1930

Euthanasie (grch.), Todesbehagen, das Gefühl des Wohlseins beim Sterbenden, das vom Arzt, wenn er den Tod als unvermeidlich erkannt hat, durch Schmerzbetäubung und Anwendung narkotischer Mittel gefördert werden darf. Eine absichtliche Tötung zur Erlösung eines Schwerkranken mit narkotischen Mitteln, auch bei unvermeidlichem Tode, wird bestraft. (→ Sterbehilfe.) (Zitiert nach Drechsel 1993, S. 25)

Der Große Brockhaus 1930/34

Sterbehilfe, grch. Euthanasie, die Abkürzung lebensunwerten Lebens, entweder im Sinn der Abkürzung von Qualen bei einer unheilbaren langwierigen Krankheit, also zum Wohle des Kranken, oder im Sinn der Tötung z.B. idiotischer Kinder, also zugunsten der Allgemeinheit. (Zitiert nach Drechsel 1993, S. 25)

Euthanasie als Bezeichnung für nationalsozialistische Krankenmorde

In der Zeit des Nationalsozialismus wurde im Sinne der nationalsozialistischen Rassenhygiene die Beendigung damals so genannten lebensunwerten Lebens in juristischen und medizinischen Fachzeitschriften offen diskutiert. Als grundlegendes Argument für diese Zwangseuthanasie wurden wirtschaftliche Gründe angeführt. Klarzustellen ist hierbei, dass es sich nicht um Euthanasie im Sinne einer vom Patienten gewünschten Sterbehilfe bei einer unheilbaren Krankheit handelte, sondern um einen Euphemismus für die geplante und systematische Tötung von sogenannten Erb- und Geisteskranken, Behinderten und sozial oder rassisch Unerwünschten.

Der in Schriften über die Euthanasie häufig verwendete Begriff Mitleid bezieht sich regelmäßig nicht auf die Patienten selbst, sondern allein auf die Angehörigen beziehungsweise die Menschheit, die solche sogenannte Entartungen hervorbringt.

In diesem Zusammenhang zeugt insbesondere das Gesetz zur Verhütung genetisch erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933, das die Zwangssterilisation von vermeintlich genetisch Kranken (Schizophrenie, Manisch-depressive Krankheit, Chorea Huntington, erbliche Blindheit und Taubheit, schwerer Alkoholismus) gestattete, von der konsequenten Umsetzung der der nationalsozialistischen Ideologie zugrunde liegenden biologistischen Denkweise. Von 1933 bis 1945 wurden etwa 350.000 bis 400.000 Menschen sterilisiert. Die zwangsweise Sterilisation kostete Tausende das Leben oder verursachte schwere, bleibende Gesundheitsschäden. Nicht nur Kranke, sondern auch arbeitsunfähige sogenannte Fremdarbeiter, Alte, Kriegsversehrte und Roma-Frauen wurden in dieses Programm einbezogen.

Auch in den Nürnberger Rassegesetzen (Reichsbürgergesetz und Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre) manifestierte sich diese Denkweise. Neben dem Ausschluss der Juden von den Bürgerrechten standen Maßnahmen der von Ärzten kontrollierten öffentlichen Gesundheitspflege im Vordergrund. Ehepaare mussten sich beispielsweise vor der Hochzeit einer gesundheitlichen Untersuchung unterziehen, um sogenannten Verunreinigungen der Rasse vorzubeugen.

Es gibt Anzeichen dafür, dass Reichsärzteführer Wagner schon 1935/36 mit dem Leiter des Rassenpolitischen Amtes über konkrete Euthanasie-Maßnahmen diskutierte. Wegen befürchteter innen- und außenpolitischer Schwierigkeiten wurde mit der Ausführung eines Euthanasie-Programms jedoch gezögert.

Beginn der Ermordung von Kindern

Aller Wahrscheinlichkeit nach war der sogenannte Fall Kind K. (auch als Kind Knauer bekannt) der Anlass für die Kinder-Euthanasie während der Zeit des Nationalsozialismus. Der Fall ereignete sich vor Kriegsbeginn, das genaue Datum ist nicht gesichert. Die Eltern des Kindes hatten sich mit einem Gnadentod-Gesuch an die Kanzlei des Führers (KdF) gewandt. Sie begründeten ihr Anliegen damit, dass ihr Kind nach Auskunft des Arztes Catel (Leipzig) nie normal sein würde und das Leben solcher Wesen überdies wertlos sei.

Nachdem in der wissenschaftlichen Forschung bis vor Kurzem die Identität des Kindes geklärt schien, stellt der Fall des Kindes K. heute (Stand: November 2007) erneut ein Forschungsproblem dar. Es ist aber weiterhin von einem Fall Kind K. in Leipzig oder Umgebung als so genannter Initialfall vor Kriegsbeginn auszugehen. Das Todesdatum des Kindes markiert einen entscheidenden Wendepunkt in dem Entscheidungsprozess zur Ausführung des Euthanasie-Programms.

Der Begleitarzt Hitlers, Brandt, veranlasste die Ermordung des Kindes durch „Einschläferung“. Hitler befahl anschließend, dass in vergleichbaren Fällen ebenso zu verfahren sei. Dieser in Form eines Geheimerlasses erfolgte Befehl Hitlers ist die einzige vermeintliche Rechtsgrundlage, auf deren Basis in den Jahren 1939–1945 Euthanasie praktiziert wurde. Der von Hitlers Leibarzt Theo Morell initiierte Entwurf eines Sterbehilfe-Gesetzes, der im Frühjahr 1940 in der KdF ausgearbeitet wurde, stieß auf Hitlers Ablehnung. Eine gesetzliche Grundlage für die im Nationalsozialismus praktizierte Euthanasie hat es daher zu keiner Zeit gegeben. Das Strafgesetzbuch verbot aktive Sterbehilfe sogar.

Die konkrete Umsetzung des Euthanasie-Programms wurde in der KdF von Werner Heyde, Philipp Bouhler, Karl Brandt, Leonardo Conti, Herbert Linden und 10–15 anderen Psychiatern vorbereitet. Eine beratende Kommission wurde mit dem Auftrag eingesetzt, die Tötung der psychisch kranken Kinder zu organisieren. Zur Tarnung wählte die Kommission die Bezeichnung Reichsausschuss zur wissenschaftlichen Erfassung von erb- und anlagebedingten Leiden.

Ab dem 18. August 1939 verlangte der sogenannte Runderlass des Reichsministers des Innern, dass zur „Klärung wissenschaftlicher Fragen auf dem Gebiet der angeborenen Missbildung und der geistigen Unterentwicklung“ Kinder mit bestimmten Behinderungen (Idiotie, Mikroenzephalie, Hydrozephalie, Missbildung jeder Art, Lähmungen) an den Reichsausschuss zu melden seien.

Meldepflichtig waren insbesondere Hebammen und Ärzte in Entbindungsheimen. Der Reichsausschuss entschied über das weitere Schicksal der Kinder durch deren Einordnung in drei Kategorien:

  1. „keine weiteren Maßnahmen“,
  2. „Beobachtung“, das heißt Einweisung in psychiatrische Heil und Pflegeanstalt – Tötung vorbehalten und
  3. „Behandlung“, das heißt sofortige Tötung.

Die erste Fachabteilung wurde zu diesem Zweck in Brandenburg-Görden eingerichtet. Insgesamt existierten über 30 solcher Fachabteilungen. Einzelmorde unter Verabreichung des Barbiturats Luminal fanden bis 1945 statt.

Tötung Erwachsener

Die Erwachsenen-Euthanasie im Nationalsozialismus begann am 21. September 1939 mit einem Erlass zur Erfassung sämtlicher psychiatrischer Anstalten. Zeitgleich wurden im Osten bereits mehr als 10.000 psychisch Kranke durch Erschießungen oder Gas ermordet.

Der Ausbau der Euthanasie-Zentrale in Berlin und die Gründung von weiteren Tarnorganisationen (Reichsarbeitsgemeinsschaft Heil und Pflegeanstalten, Gemeinnützige Stiftung für Anstaltspflege – Stiftung, Gemeinnützige Krankentransport GmbHGekrat) waren weitere Schritte im Rahmen des Programms.

Im April 1940 wurden Räumlichkeiten in Berlin, Tiergartenstr. 4, bezogen, die der Aktion T4 ihren internen Namen verlieh. Geplant wurde im Rahmen dieser Aktion, die Tötungen von psychisch Kranken in Vernichtungszentren stattfinden zu lassen.

Das erste dieser Zentren wurde 1939 in Grafeneck bei Reutlingen eingerichtet. Die Errichtung weiterer Zentren erfolgte 1940 in Brandenburg, in Hartheim und in Sonnenstein. Anstelle von Grafeneck wurde ab Januar 1941 das Zentrum in Hadamar in Betrieb genommen.

Wesentliches Kriterium für die Aufnahme in die Todeslisten war die Arbeitsunfähigkeit der psychisch Kranken. Ihre Überführung in Vernichtungsanstalten erfolgte ab 1940 zu Tarnungszwecken über sogenannte Zwischenanstalten.

Auch nach dem offiziellen Abbruch des Euthanasie-Programms fanden in Sonnenstein, Bernburg und Hartheim weiter Tötungen statt.

Der Protest des Evangelischen Landesbischofs Theophil Wurm am 19. Juli 1940 und die Predigt des katholischen Bischofs von Münster Clemens August Kardinal Graf von Galens am 3. August 1941, deren Kopie in Umlauf geriet, werden als mitursächlich für den offiziellen Abbruch der Aktion T4 angesehen.

Bewertung der Rolle der Medizin bei der Euthanasie in der NS-Zeit

Wesentlich war die Initiativfunktion wissenschaftlicher Funktionseliten bei den NS-Medizinverbrechen.

Zu bedenken gilt, dass alle Ärzte freiwillig mitwirkten, oft sogar mit Begeisterung. Dabei stellten sie die Nazi-Ideologie und ihre eigene Einschätzung der Kranken über den Mediziner-Eid, der die Tötung eines Patienten oder den Rat dazu verbietet. Die schon lange vor Beginn des Dritten Reiches eingeleitete Schwerpunktverlagerung von der kurativen hin zu einer eugenischen, prophylaktischen Medizin führte dazu, dass Heilen und Vernichten im Selbstverständnis der am Krankenmord beteiligten Ärzte zu Kehrseiten ein und derselben Medaille wurden.

Die Medizin wurde nicht von den Nazis instrumentalisiert, sondern machte sich die eröffneten Handlungsspielräume zunutze, um ihr sozialsanitäres Programm zur Schaffung eines erbgesunden Volkskörpers in die Praxis umzusetzen. Die meisten der mehr als 20 universitären Institute für Rassenhygiene waren bereits vor der Machtübernahme der Nationalsozialisten gegründet.

Gegenüber der dargestellten Sichtweise überwiegt allerdings meist die Sichtweise der Pervertierung der Medizin, also von einer letztlich kriminell missbrauchten klinischen Forschung.

Gedenkstätte in Berlin, Tiergartenstraße

Berlin Curves, Stahl, 1986

In Berlin, Tiergartenstraße. Das Mahnmal sind zwei große gebogene Stahlplatten von Richard Serra. Ihr ursprünglicher Name von Serra war Berlin Curves. Eine Inschrift des Senats zur Information in einer Gedenkplatte befindet sich auf dem Weg daneben. Für den weltweit renommierten Serra sind es ganz typische Materialien (rostige, ca. 3 cm starke, etwa 2,5 m hohe Stahlplatten) und Formen (im Boden verankerte parallel ausgerichtete konkave Rechtecke, Zwischenraum begehbar), die den Betrachter zum Denken bewegen können.

Aktuelle Debatte

Gegner der Euthanasie führen das Missbrauchsargument an, nämlich dass eine Lockerung der Gesetzgebung zur Präimplantationsdiagnostik, embryonalen Stammzellforschung und aktiven Sterbehilfe in der Praxis unabsichtlich, eigennützig oder böswillig missbraucht werden könnte.

Weitere Problemfelder

In Deutschland darf seit dem 1990 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Embryonenschutzgesetz an Embryonen nicht geforscht werden. Als Beginn des schutzwürdigen menschlichen Lebens wurde die befruchtete Eizelle festgelegt.

Präimplantationsdiagnostik

Manche fordern, dass in Deutschland die bislang verbotene Präimplantationsdiagnostik (PID), erlaubt werden soll. Zentrale Frage ist die Untersuchung auf genetische Schäden eines Embryos nach einer künstlichen Befruchtung, bevor er in den Körper einer Frau eingepflanzt wird. Darf der Embryo beseitigt oder verwertet werden, wenn ein solcher Schaden festgestellt wird?

Die Befürworter dieses Verfahrens fordern die Anwendung in eng begrenzten Fällen, nämlich bei Paaren, bei denen mit schweren Erbschäden gerechnet werden muss. Sie argumentieren mit dem Einwurf, man könne PID nicht verbieten, da unter diesen Bedingungen der Schwangerschaftsabbruch straffrei sei.

Stammzellenforschung

Der Deutsche Bundestag hat am 26. April 2003 dem Import von menschlichen embryonalen Stammzellen zugestimmt. Stammzellen sind Zellen, die sich durch Zellteilung selbst erneuern und in einzelne oder mehrere Zelltypen ausreifen können (Differenzierung). Sie können sich vor allem für Gewebeersatz eignen. Dabei wird zwischen pluripotenten und totipotenten Stammzellen unterschieden. Pluripotente Stammzellen besitzen die Fähigkeit, sich zu Zellen unterschiedlicher Spezialisierung zu entwickeln, jedoch nicht zu einem Individuum.

Totipotente Stammzellen sind Zellen, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermögen. Nach ihrer Herkunft unterscheidet man

  • embryonale Stammzellen aus Embryonen, die durch in-vitro Fertilisation (IVF) entstanden sind,
  • durch Zellkerntransfer erzeugte embryonale Stammzellen,
  • embryonale Keimzellen (EG-Zellen) aus Schwangerschaftsabbrüchen,
  • neonatale Stammzellen aus Nabelschnurblut,
  • adulte oder somatische Stammzellen.

Mit den derzeit angewandten Methoden hat die Gewinnung von embryonalen Stammzellen die Zerstörung der Blastozyste zur Folge.

Eine weitere biomedizinische, aber äußerst umstrittene Technik betrifft das so genannte Klonen.

Die Übertragung eines diploiden (vollständiger Chromosomensatz) Zellkerns in eine entkernte, unbefruchtete Eizelle ermöglicht auch bei Säugern eine ungeschlechtliche Vermehrung:

  • reproduktives Klonen: der heranwachsende Embryo wird in die Gebärmutter einer Leihmutter eingepflanzt und ausgetragen,
  • therapeutisches Klonen: der Blastozyste werden nach etwa 4 Tagen embryonale Stammzellen entnommen, um Zellen oder Gewebe zu entwickeln.

Das „Stammzellengesetz“ bestimmt, dass auch in Zukunft keine menschlichen Embryonen zum Zwecke der Forschung getötet werden dürfen. Der Import von Stammzellen, die vor dem 1. Januar 2002 entwickelt sein müssen, ist dann erlaubt, wenn der Nachweis „hochrangiger Forschungsziele für den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn im Rahmen der Grundlagenforschung“ erbracht ist.

Ausländische Regelungen

In den Niederlanden ist kürzlich die gesetzliche Grundlage für aktive Sterbehilfe geschaffen worden. Umfragen[1] weisen darauf hin, dass es auch in Deutschland für eine solche Regelung eine weit verbreitete Stimmung gibt. In dieser Diskussion wird die Selbstbestimmung des Menschen, seine Autonomie, als wichtiges Argument genannt. Wenn das Weiterleben nur eine von zwei legalen Optionen ist, sehen Gegner die Gefahr, dass jeder rechenschaftspflichtig werden könnte, der anderen die Last seines Weiterlebens aufbürdet. Dem steht das Argument entgegen, man dürfe etwas nicht allein deshalb verbieten, weil es zu ungewollten schlimmen Konsequenzen führen könne. Entsprechende Regelungen könnten eine Fehlentwicklung verhindern.

In den Niederlanden hatte ein wissenschaftliche Studie zum Ergebnis, dass es während der so genannten Erprobungsphase vor der gesetzlichen Regelung der aktiven Sterbehilfe jährlich 1000 Fälle gab, in denen „lebensbeendende Handlungen ohne ausdrücklichen Wunsch“ des Getöteten vorgenommen worden sind. Nach Einführung der gesetzlich geregelten aktiven Sterbehilfe waren es immerhin noch 900 Fälle, die ohne die im Gesetz geforderten einzuhaltenden Schutzmaßnahmen getötet wurden.

September 2004 wurde von der Groninger Universitätsklinik „Universitair Medisch Centrum Groningen“ das sogenannte Groninger Protokoll formuliert. Das Protokoll erwähnt die Richtlinien und Kriterien als Bedingung, worunter Ärzte „Lebensbeendigung Neugeborener“ praktizieren dürfen, ohne strafrechtlich belangt werden zu können. Das Euthanasieren Neugeborener ist unter den Bedingungen des Groninger Protokolls erlaubt und strafrechtlich geschützt, so dass ausführende Ärzte nicht wegen Mordes an Unmündigen (die nicht ausdrücklich um Euthanasie ersucht haben) belangt werden können.

Bis zur politischen Wende und zum Sturz Ceaușescus 1989 wurden in Rumänien vielfach ungewollte, behinderte und chronisch kranke Kinder und Erwachsene in Heimen wie Cighid systematisch vernachlässigt („Euthanasie“ durch die Verhältnisse). Es gab auch eine „Euthanasie“ für ältere Menschen, indem Patienten ab einem Alter von 65 medizinische Hilfe versagt wurde.

Belgien hat 2003 nach über zweijähriger öffentlicher Diskussion ein Sterbehilfegesetz mit Zustimmung von Sozialdemokraten und Liberalen verabschiedet. Zwei Ärzte müssen jedem Fall zustimmen. Eine staatliche Kommission kontrolliert jeden Fall.

Alternative

Viele Menschen, die den Wunsch äußern, getötet zu werden, möchten in Wirklichkeit keine Tötung, sondern die Änderung einer unerträglichen Situation. Der Wunsch nach Beendung des Lebens kann verschiedene Ursachen haben:

  • Angst, beim Sterben alleingelassen zu werden
  • Angst vor menschlicher Verelendung des Sterbens
  • Angst vor medizinischer Überversorgung
  • Angst vor der Maschinerie eines Medizinbetriebs (maschinelle Beatmung; „an der Maschine hängen bleiben“)

Menschen könnten deshalb für aktive Sterbehilfe plädieren, weil sie große Angst davor hätten, am Ende ihres Lebens Leid und Schmerzen nicht mehr auszuhalten, ihnen hilflos ausgeliefert zu sein. Die wirksamste medizinische Hilfe sei in vielen Fällen eine gute Schmerztherapie. Deshalb solle das bislang stark vernachlässigte Feld der Schmerzforschung gestärkt werden.

Demnach stehe der Ausbau einer palliativen (lindernden) Medizin mit der Anwendung therapeutischer Maßnahmen im Mittelpunkt. Es dürfe nicht aktive Lebensverkürzung das Handeln des Arztes bestimmen und Würde des Menschen müsse auch im Sterben und im Tode beachtet werden.

Bioethik-Konvention (Grafenecker Erklärung)

Bioethik-Konvention (Grafenecker Erklärung) bezieht zu dem Thema wie folgt Stellung:

„Die Fragen nach Leben und Sterben betreffen uns alle. Es geht um politische Entscheidungen. Die Entscheidungen darüber sollten nicht allein der Wissenschaft überlassen bleiben. Notwendig ist eine fundierte und gewissenhafte öffentliche Diskussion, die nichts unausgesprochen lässt. Weder Absichten noch Ziele, weder Hoffnungen noch Ängste. Wir brauchen Aufklärung, da diese sich gegen irrationale Ängste und apokalyptische Vorstellungen richtet. Wir müssen uns darauf verständigen welche Richtung wir dem Fortschritt geben wollen. Wir müssen immer neu entscheiden, welche Grenzen wir überschreiten und welche Grenzen wir akzeptieren wollen.“

Einzelnachweise

  1. dghs.de

Literatur

  • Tino Hemmann: "Der unwerte Schatz." Die Lebensgeschichte eines Leipziger Kindes bis zur Tötung in Pirna/Sonnenstein. Engelsdorfer Verlag, Leipzig 2007, ISBN 978-3-86703-223-0 (Roman)
  • Udo Benzenhöfer: Der gute Tod? Euthanasie und Sterbehilfe in Geschichte und Gegenwart. Beck, München; 1999, 2009 überarb. Aufl. 224 S. ISBN 978-3-525-30162-3
  • Klaus-Peter Drechsel: Beurteilt, Vermessen, Ermordet. Praxis der Euthanasie bis zum Ende des deutschen Faschismus. DISS, Duisburg 1993, ISBN 3-927388-37-8.
  • Ludger Fittkau: Autonomie und Fremdtötung. Sterbehilfe als Sozialtechnologie. Mabuse, Frankfurt am Main 2006, ISBN 3-938304-18-9.
  • Christian Merkel: „Tod den Idioten.“ Eugenik und Euthanasie in juristischer Rezeption vom Kaiserreich zur Hitlerzeit. Logos, Berlin 2007, ISBN 3-8325-1284-5.
  • Michael Frensch (Hrsg.): Euthanasie. Sind alle Menschen Personen? Novalis, Schaffhausen 1992, ISBN 3-7214-0640-0.
  • Andreas Frewer, Clemens Eickhoff, (Hrsg.): „Euthanasie“ und die aktuelle Sterbehilfe-Debatte. Die historischen Hintergründe medizinischer Ethik. Campus, Frankfurt am Main 2000, ISBN 3-593-36639-8.
  • Christian Geyer (Hrsg.): Biopolitik. Die Positionen. Suhrkamp, Frankfurt am Main 2001, ISBN 3-518-12261-4.
  • Hans Grewel: Lizenz zum Töten. Der Preis des technischen Fortschritts in der Medizin. Klett-Cotta, Stuttgart 2002, ISBN 3-608-94039-1.
  • Rainer Hegselmann, Reinhard Merkel (Hrsg.): Zur Debatte über Euthanasie. Beiträge und Stellungnahmen. 2. Auflage. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1992, ISBN 3-518-28543-2.
  • Joseph Jay: The 1942 ‘Euthanasia’ Debate in the American Journal of Psychiatry. In: History of Psychiatry. 16/2, 2005, S. 171–179.
  • Thomas Klie, Johann-Christoph Student: Sterben in Würde. Auswege aus dem Dilemma der Sterbehilfe. Herder, Freiburg 2007, ISBN 978-3-451-29657-4.
  • Ronald Preston: Euthanasie. In: Theologische Realenzyklopädie 10, 1982, S. 551–557
  • Ernst Klee: „Euthanasie“ im NS-Staat. Die „Vernichtung lebensunwerten Lebens“. Fischer, Frankfurt am Main 1983, ISBN 3-10-039303-1.

Weblinks


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