Europäische Atomgemeinschaft

Europäische Atomgemeinschaft

Die Europäische Atomgemeinschaft (EAG oder heute Euratom) wurde am 25. März 1957 durch die Römischen Verträge von Frankreich, Italien, den Beneluxstaaten und der Bundesrepublik Deutschland gegründet und besteht noch heute fast unverändert. Sie ist neben der Europäischen Union eine eigenständige Internationale Organisation, teilt mit ihr jedoch sämtliche Organe.

Von 1965 bis 30. November 2009 war sie neben der mit 23. Juli 2002 ausgelaufenen Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der ebenfalls durch die Römischen Verträge gegründeten Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (die spätere Europäische Gemeinschaft) eine der Europäischen Gemeinschaften. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ging die Europäische Gemeinschaft in der Europäischen Union auf; damit bleibt nur die Euratom als eigenständige Organisation bestehen, ist jedoch in ihren Strukturen vollständig an die EU angegliedert.

Inhaltsverzeichnis

Zielsetzung

„Aufgabe der Europäischen Atomgemeinschaft ist es, durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit den anderen Ländern beizutragen“ (Art. 1).[1] Wie aus Artikel 2, Absatz f ersichtlich, verfolgt die Gründung von Euratom darüber hinaus das Ziel der Friedenssicherung, indem ähnlich wie schon bei der Montanunion durch „Vergemeinschaftung“ der Nukleartechnik eine gegenseitige Kontrolle ermöglicht wird.

Die einzelnen Kapitel des Euratom-Vertrags (EAGV) beschäftigen sich u. a. mit der Förderung der Forschung auf dem Nukleargebiet, der Verbreitung von Kenntnissen, dem Gesundheitsschutz, Investitionen, gemeinsamen Unternehmen, der Versorgung der Gemeinschaft mit Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen (per Euratom-Versorgungsagentur), der Überwachung der Sicherheit sowie mit dem Eigentum an den besonderen spaltbaren Stoffen, dem Gemeinsamen Markt auf dem Nukleargebiet und den Außenbeziehungen (Verträge von Euratom mit Drittstaaten). Kapitel 3 regelt die Maßnahmen zur Sicherung der Gesundheit der Bevölkerung. In Artikel 35 werden Einrichtungen zur ständigen Überwachung des Bodens, der Luft und des Wassers auf ihre Radioaktivität vorgeschrieben. In allen Mitgliedsstaaten sind entsprechende Messnetze installiert, die ihre erhobenen Daten in die zentrale Datenbank der EU (EURDEP) schicken[2] (siehe auch ODL-Messnetz). Weiterhin bestimmt Art. 37, dass jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, bestimmte Angaben zur Freisetzung radioaktiver Stoffe, z. B. beim Neubau oder Abbau von Kernkraftwerken, der Europäischen Kommission zu übermitteln. Erst wenn die Europäische Kommission ihre Stellungnahme dazu veröffentlicht hat, darf mit dem Vorhaben begonnen werden.[3]

Zeitliche Einordnung

Unterz.
In Kraft
Vertrag
1948
1948
Brüsseler
Pakt
1951
1952
Paris
1954
1955
Pariser
Verträge
1957
1958
Rom
1965
1967
Fusions-
vertrag
1986
1987
Einheitliche
Europäische Akte
1992
1993
Maastricht
1997
1999
Amsterdam
2001
2003
Nizza
2007
2009
Lissabon
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Europäische Gemeinschaften Drei Säulen der Europäischen Union
Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM)
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) Vertrag 2002 ausgelaufen Europäische Union (EU)
    Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Europäische Gemeinschaft (EG)
      Justiz und Inneres (JI)
  Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS)
Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
Militärbündnis Westeuropäische Union (WEU)    
Vertrag 2010 beendet
                   

Euratom-Vertrag

Der Euratom-Vertrag (in der Fassung des Vertrags von Lissabon) gliedert sich in Präambel und sieben Titel, gefolgt von fünf Anhängen und sechs Protokollen:[4][5]

  • Präambel
  • Titel I: Aufgaben der Gemeinschaft (Artikel 1 bis 3)
  • Titel II: Die Förderung des Fortschritts auf dem Gebiet der Kernenergie (Artikel 4 bis 106)
  • Titel III: Vorschriften über die Organe und Finanzvorschriften (Artikel 106a bis 170)
  • Titel IV: Besondere Finanzvorschriften (Artikel 171 bis 183 a)
  • Titel V: Allgemeine Bestimmungen (Artikel 184 bis 223)
  • Titel VI: Schlussbestimmungen (Artikel 224 bis 225)
  • Anhang I: Forschungsgebiet betreffend die Kernenergie gemäß Artikel 4 des Vertrags
  • Anhang II: Industriezweige, auf die in Artikel 41 des Vertrags Bezug genommen ist
  • Anhang III: Vergünstigungen, die den gemeinsamen Unternehmen nach Artikel 48 des Vertrags gewährt werden können
  • Anhang IV: Listen der Güter und Erzeugnisse, die den Bestimmungen des Kapitels 9 über den gemeinsamen Markt auf dem Kerngebiet unterliegen
  • Anhang V: Erstes Forschungs- und Ausbildungsprogramm gemäß Artikel 215 des Vertrags (aufgehoben)
  • Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union
  • Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
  • Protokoll über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union
  • Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union
  • Protokoll über Artikel 40.3.3 der Verfassung Irlands
  • Protokoll über die Übergangsbestimmungen

Im Unterschied zum 2002 ausgelaufenen EGKS-Vertrag ist die Dauer des Euratom-Vertrags unbeschränkt. Außerdem unterlag der Euratom-Vertrag – im Gegensatz zu den Verträgen der EGKS und der E(W)G – im Laufe der Zeit keinen substanziellen inhaltlichen Veränderungen. In der Regel beschränkten sich die Anpassungen darauf, Änderungen in den anderen Verträgen entsprechend nachzuvollziehen. Der 2009 in Kraft getretene Vertrag von Lissabon, durch den die EG aufgelöst und mit der EU vereinigt wurde, änderte den Euratom-Vertrag kaum und ließ die Euratom weiterhin als supranationale Organisation neben der EU bestehen. Aufgrund der weitreichenden energiepolitischen Kompetenzen der EU selbst hat sie allerdings inzwischen stark an Bedeutung verloren.

Ob der Ausstieg aus dem Euratom-Vertrag ohne einen Ausstieg aus der Europäischen Union möglich wäre, ist unter Völker- und Verfassungsrechtlern strittig. Während verschiedene Gutachten zu der Ansicht gekommen sind, dass ein einseitiger Ausstieg aus Euratom aufgrund Art. 56 Wiener Vertragsrechtskonvention möglich ist,[6] halten andere das für rechtlich oder technisch unmöglich[7] oder zumindest für äußerst schwierig und erachten einen überfällige Revision des Vertrages für notwendig.[8]

Organe

Die Euratom hatte bis 1967 eine eigene Kommission und einen eigenen Rat. Durch den „Fusionsvertrag“ wurden sie mit den Organen der anderen beiden Gemeinschaften vereinigt. Die parlamentarische Versammlung (jetzt Europäisches Parlament) und der Gerichtshof waren von Anfang an gemeinsame Einrichtungen. Es gab drei Kommissionspräsidenten:

Vizepräsident von 1962 bis 1967 war Enrico Medi. Erster deutscher Vertreter in der Euratom-Kommission war 1958 bis Februar 1964 Heinz Krekeler.

Die heute zuständigen EU-Institutionen für Angelegenheiten der Euratom sind:

Euratom-Rahmenprogramme

Die Fördermittel der EU, die in den Haushalt eingestellt werden, um die genannten Aufgaben zu erreichen, werden in Rahmenprogrammen zusammengefasst und veröffentlicht. Das aktuelle siebte Euratom-Rahmenprogramm umfasst Maßnahmen im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung, internationalen Zusammenarbeit, Verbreitung und Verwertung sowie Ausbildung. Seit 1957 ist diese Förderung in ihrer Zielsetzung im Wesentlichen gleich geblieben. Für das erste Programm (1958 bis 1962) wurden 215 Mio. Rechnungseinheiten (= Dollar) angesetzt. Der Beitrag der Bundesrepublik Deutschland entsprach mit 290 Mio. DM 30% des Gesamtbetrages.

Am 6. Februar 1973 wurde ein weiteres Rahmenprogramm von den Forschungsministern der beteiligten Staaten bis 1977 in Höhe von 200 Mio. Rechnungseinheiten (RE) (umgerechnet 732 Mio. DM) bewilligt, um die Forschungen der 1.440 Mitarbeiter an den Instituten in Geel (Belgien), Karlsruhe (Deutschland), Ispra (Italien) und Petten (Niederlande) weiterzuführen.

Das aktuelle Rahmenprogramm gliedert sich in zwei Programme:

  • Fusionsenergieforschung: Schaffung der Wissensgrundlage für das Projekt ITER und Bau von ITER als wichtigsten Schritt für den Bau von Prototypreaktoren für sichere, dauerhaft tragbare, umweltverträgliche und wirtschaftliche Kraftwerke.
  • Kernspaltung und Strahlenschutz: Förderung der sicheren Nutzung der Kernspaltung und der Einsatzmöglichkeiten von ionisierenden Strahlen in Industrie und Medizin.

Für die Durchführung des siebten Rahmenprogramms im Zeitraum 2007-2011 stehen nach Angaben der EU-Kommission Mittel in Höhe von insgesamt 3092 Mio. EUR zur Verfügung. Diese teilen sich auf in 2159 Mio. EUR für Fusionsforschung, 394 Mio. EUR für Kernspaltung und Strahlenschutz sowie 539 Mio. EUR für Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle im Nuklearbereich.[9] Mit einer Verlängerung der Finanzierung laufender Forschungsarbeiten zur nuklearen Sicherheit und zum Strahlenschutz im Euratom-Rahmenprogramm kann gerechnet werden, da die EU-Kommission am 7. März 2011 einen Vorschlag zur Verlängerung der Finanzierung für die Jahre 2012/2013 verabschiedete.[10]

Fusionsforschung

Im Bereich der Fusionsforschung wurde zur Durchführung der Forschungsaktivitäten innerhalb des rechtlichen Rahmens von Euratom 1999 der EFDA-Vertrag (European Fusion Development Agreement) unterzeichnet. Das Ziel von EFDA ist die Bereitstellung der notwendigen wissenschaftlichen und technischen Basis in der Europäischen Forschung und Industrie für den Bau und Betrieb von ITER.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft: Artikel 1 Quelle: EUR-Lex
  2. EURDEP: European Radiological Data Exchange Platform
  3. Heuel-Fabianek, B., Kümmerle, E., Möllmann-Coers, M., Lennartz, R. (2008): The relevance of Article 37 of the Euratom Treaty for the dismantling of nuclear reactors, in: atw Heft 6/2008, Einleitung in deutsch. Vollständiger Artikel in englisch beim Forschungszentrum Jülich (PDF).
  4. Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Quelle: EUR-Lex
  5. Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft in der Fassung des Vertrags von Lissabon (PDF-Datei)
  6. Bernhard W. Wegener, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (2007): Die Kündigung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM): Europa-, völker- und verfassungsrechtliche Optionen der Bundesrepublik Deutschland, PDF.
  7. Der Standard, 1. März 2011: Verfassungsexperten: Ausstieg aus Euratom nur bei EU-Austritt
  8. Gedankenspiel zu einem EU-weiten Atomausstieg, Gespräch mit Josef Falke, Direktor am Zentrum für Europäische Rechtspolitik der Universität Bremen in DRadio Wissen am 30. Mai 2011
  9. Siebtes Rahmenprogramm, 2007-2011 Quelle: EUR-Lex
  10. Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland, 7. März 2011 Kommission verlängert Forschung zu nuklearer Sicherheit

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