Opferpension

Opferpension

Als Opferpension (auch Opferrente) bezeichnet man umgangssprachlich die monatliche Zuwendung für Opfer politischer Haft in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone bzw. der DDR gemäß §17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) in der Fassung vom 28. August 2007. Ihre Höhe beträgt gegenwärtig maximal 250 Euro.

Inhaltsverzeichnis

Kriterien für die Bewilligung einer monatlichen Opferpension

Eine Opferpension wird nur auf Antrag des Geschädigten gezahlt und ist an die folgenden Bedingungen geknüpft:

  • Freiheitsentzug: Die Opferpension wird nur an Personen gezahlt, die „eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben“. Um Probleme bei der Berechnung der Haftmonate zu vermeiden, soll künftig eine Mindestzahl von 180 Tagen Haft festgeschrieben werden.[1] Als Freiheitsentzug werden hierbei neben Haftstrafen auch sonstige Formen haftähnlicher behördlicher Freiheitsentziehung wie Zwangsarbeit oder Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten gewertet. Über die Rechtsstaatswidrigkeit von DDR-Urteilen entscheiden die Bezirks- bzw. Landesgerichte.
  • Ausschlussgründe: Bei Verstoß gegen die Grundsätze von Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit oder bei schwerwiegendem Missbrauch der persönlichen Stellung zum eigenen Vorteil bzw. zum Nachteil anderer wird keine Opferpension gewährt. Dies schließt Personen aus, die der SED-Diktatur „erheblichen Vorschub geleistet haben“.[2] Ebenso wird keine Opferrente gezahlt, wenn der Betroffene auf Grund einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Anlass für diese am 2. Dezember 2010 beschlossene Ergänzung war der Fall des mehrfach wegen schwerer Gewaltverbrechen verurteilten Frank Schmökel, der zu DDR-Zeit wegen eines gescheiterten Fluchtversuchs in Haft gesessen und deshalb Opferrente beantragt hatte.[3]
  • Besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage: Opferpensionen erhalten nur Personen, deren monatliches Einkommen nicht über 1.092 Euro (Einzelpersonen) bzw. 1.456 Euro (Verheiratete) liegt. Je Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht, erhöht sich die Einkommensgrenze um 364 Euro.[4][1] Bei geringfügig höherem anzurechnenden Einkommen wird der Differenzbetrag gezahlt. Einkommen aus Renten und Kindergeld werden bzw. sollen künftig nicht mehr angerechnet werden.[1] (Stand: 1. Januar 2011)

Nach gegenwärtiger Rechtslage gelten schätzungsweise 42.000 Menschen als anspruchsberechtigt. Aktuell (Stand: 2010) erhalten knapp 37.000 von ihnen eine Opferpension.[5]

Geschichte

Am 18. September 1953 hatte der Bundestag mit dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) umfangreiche finanzielle Wiedergutmachungsleistungen für Verfolgte des NS-Regimes beschlossen. Dem folgte 1955 das Häftlingshilfegesetz, das Unterstützungen für durch die Sowjets Verhaftete vorsah.

Die erste frei gewählte Volkskammer der DDR beriet im März 1990 ein Gesetz zur Entschädigung der SED-Opfer. Neben der strafrechtlichen Rehabilitierung sah dieses auch finanzielle Wiedergutmachung und soziale Ausgleichsleistungen vor. Fast einstimmig wurde das Gesetz am 6. September 1990 von der Volkskammer beschlossen. In Nachverhandlungen zum Einigungsvertrag weigerte sich die Bundesregierung jedoch, das Gesetz vollständig ins Bundesrecht zu übernehmen, weshalb diverse Bestimmungen bereits wenige Tage später wieder außer Kraft traten. Dennoch sah der Einigungsvertrag vor, die Rehabilitierung der „Opfer des SED-Unrechts-Regimes [...] mit einer angemessenen Entschädigung zu verbinden“.[6]

Am 29. Oktober 1992 verabschiedete der Bundestag das „Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet“. Das 1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz sah vor, den Opfern des SED-Regimes für jeden Haftmonat eine einmalige Kapitalentschädigung in Höhe von 300 DM zu zahlen. Ferner gab es weitere Leistungen für Verfolgte in sozialer Notlage oder Menschen, die in Folge ihrer Haft schwere gesundheitliche Schäden erfahren hatten.

Zum 1. Januar 2000 hob der Bundestag die Haftentschädigung auf den für unschuldig Inhaftierte üblichen Betrag von 600 DM pro Haftmonat an. Ein zweites SED-Unrechtsbeseitigungsgesetz trat 1993 in Kraft. Es regelte den finanziellen Ausgleich beruflicher Benachteiligung in der DDR. 1998 stellten Opferverbände einen Gesetzesentwurf vor, der eine Rentenerhöhung für SED-Opfer vorsah, welcher jedoch im Vermittlungsausschuss scheiterte. Im Juni 2000 brachte die CDU/CSU-Bundestagsfraktion einen Entwurf für ein drittes SED-Unrechtsbereinigungsgesetz in den Bundestag ein[7], welches eine Ehrenpension für zu Unrecht langjährig Inhaftierte SED-Opfer vorsah, welcher jedoch im Mai 2001 abgelehnt wurde. Auch zwei weitere Entwürfe der Fraktionen von CDU, CSU und FDP wurden im Januar 2004 abgelehnt.

Für die Bundestagswahl 2005 nahm die CDU die Forderung nach einer Opferrente für SED-Opfer in ihr Wahlprogramm auf, welche nach der Wahl auch in den Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD aufgenommen wurde. Im Januar 2007 einigten sich die Regierungsparteien auf die Eckpunkte der geplanten Neuregelung. Der am 13. Juni 2007 beschlossene Entwurf erhielt am 6. Juli 2007 die Zustimmung des Bundestages. Mit der Unterzeichnung des Bundespräsidenten und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt trat das Gesetz am 29. August 2007 in Kraft.[8]

Kritik

Bei Opferverbänden stoßen die gesetzlichen Regelungen zur Opferpension auf vielfältige Kritik.[9] Zum einen wird die unterschiedliche Behandlung mit Opfern des Nationalsozialismus beklagt.[10] So ist die Opferpension für SED-Opfer im Allgemeinen geringer als die Ehrenpension für Verfolgte des NS-Regimes und wird nicht einkommensunabhängig, sondern nur im wirtschaftlichen Bedarfsfall gezahlt.[11] Zum anderen wird kritisiert, dass nach gegenwärtiger Rechtslage Opfer politischer Haft außerhalb des Beitrittsgebietes (beispielsweise aus den früheren deutschen Ostgebieten) von der Opferpension ausgenommen sind. Auch Opfer, die nicht inhaftiert waren, sondern stattdessen mit Zersetzungsmaßnahmen belegt wurden, sind von der finanziellen Rehabilitation ausgeschlossen.

Literatur

  • Eisenfeld, Peter: Defizite bei der Rehabilitierung politischer Verfolgter des SED-Regimes, in: Deutschland Archiv 1/2002, S. 59-74.
  • Knabe, Hubertus: Die Täter sind unter uns. Über das Schönreden der SED-Diktatur, Berlin 2007, S. 201-252.
  • Plogstedt, Sibylle: „Knastmauke“ - Das Schicksal von politischen Häftlingen der DDR nach der deutschen Wiedervereinigung, Psychosozial-Verlag, Gießen 2010.

Weblinks

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. a b c Der Tagesspiegel vom 14. Februar 2010: Keine Ehrenpension für Straftäter.
  2. Die besondere monatliche Zuwendung nach § 17a StrRehaG.
  3. Vgl. Der Tagesspiegel vom 11. April 2009: Schmökel erhält keine Opferrente, eingesehen am 4. Dezember 2011.
  4. Vgl. Opferpension kommt mit Verzögerung, in: Der Tagesspiegel vom 28. August 2007.
  5. Vgl. Handelsblatt vom 13. März 2010: Opferrente für knapp 37 000 frühere DDR-Häftlinge.
  6. Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990, Artikel 17. Zit. n. Die Verträge zur Einheit Deutschlands, S. 52.
  7. Vgl. Deutscher Bundestag: Drucksache 14/3665 vom 27. Juni 2000.
  8. Vgl. Andreas Lämmel: Informationen zur SED-Opferpension.
  9. Vgl. Verbände der Verfolgten kommunistischer Gewaltherrschaft: Schweriner Erklärung zur Ehrenpension vom 14. Mai 2005.
  10. Vgl. dpa Pressemitteilung vom 11. Mai 2002: Politische DDR-Häftlinge wollen Entschädigung wie NS-Zwangsarbeiter.
  11. Vgl. Nur für arme Opfer, in: Der Tagesspiegel vom 28. Januar 2007.
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