Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeit

Unter Berufsunfähigkeit versteht man eine ärztlich bestätigte, dauernde Beeinträchtigung der Berufsausübung durch Krankheit, Unfall oder Invalidität.

Bei Berufsunfähigkeit kann man den zuletzt ausgeübten Beruf bzw. die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausführen. Die Kriterien der Berufsunfähigkeit sind enger gefasst als die der Erwerbsunfähigkeit.

In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es seit dem 1. Januar 2001 die Berufsunfähigkeit nur noch für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961[1] geboren wurden, und das der Höhe der Rentenleistung nach nur in Form der vollen/teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI.

Gegen die finanziellen Folgen der Berufsunfähigkeit kann man sich im Rahmen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung absichern. Als Eintritt des Leistungssfalles wird diesbezüglich im Allgemeinen das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent angesehen. Mit der privaten Absicherung der Berufsunfähigkeit über einen Versicherungsvertrag sind automatisch die Erwerbsunfähigkeit sowie die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit versichert.

Inhaltsverzeichnis

Ursachen

Zu den Hauptursachen für den Eintritt der Berufsunfähigkeit gehören: Erkrankungen des Herzens und Gefäßsystems, des Bewegungs- und Skelettapparates, Krebs, Nervenleiden und Unfälle. Je nach Alter kann die Verteilung der einzelnen Ursachen deutlichen Schwankungen unterworfen sein.

So steigt mit zunehmendem Alter die Häufigkeit von Erkrankungen des Herzens und Gefäßsystems bzw. von Krebserkrankungen als Ursache an. Unfälle nehmen dagegen als Auslöser für den Eintritt von Berufsunfähigkeit deutlich ab. Die Berufsunfähigkeit ist damit direkt an die Häufigkeit der genannten Krankheitsbilder/Ursachen geknüpft.

Gesetzliche Rentenversicherung

Definition der Berufsunfähigkeit

Berufsunfähig im Sinne der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 240 Absatz 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen..

Maßgeblich für die Beurteilung des Berufsschutzes ist der ausgeübte Hauptberuf. Darunter ist im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, das heißt mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist[2].

Kann der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Hauptberuf gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben, ist er dennoch solange noch nicht berufsunfähig, solange er noch auf eine andere vollschichtige Tätigkeit verwiesen werden kann (Verweisungstätigkeit). Er kann nur auf eine solche Tätigkeit verwiesen werden, die ihm sozial zuzumuten ist und die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag[3]. Die Zumutbarkeit richtet sich nach der für die Verweisungstätigkeit erforderlichen Qualifikation.

Zur Beurteilung der Zumutbarkeit hat das Bundessozialgericht ein Mehrstufenschema entwickelt. Danach sind in der Regel solche Tätigkeiten noch zumutbar, die der gleichen Qualifikationsstufe oder der nächst niedrigeren Qualifikationsstufe entsprechen. Zu der Stufe 1 gehören ungelernte Berufe; Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren sind der Stufe 2 zuzuordnen; Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren der Stufe 3; Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen gehören zur Stufe 4, ebenso wie Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister und Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; zur Stufe 5 gehören Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen; der Stufe 6 sind schließlich Berufe zuzuordnen, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht.[4]

Der Eintritt der Berufsunfähigkeit wird in der Regel auf Grundlage eines medizinischen Gutachtens festgestellt. Mitunter werden auch berufskundliche Gutachten eingeholt.

Rentenleistungen in Deutschland bei Berufsunfähigkeit

Die Berufsunfähigkeitsrente ist im Recht der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000[5] zum 1. Januar 2001 durch die Änderung des § 43 SGB VI i.d.F. vom 31. Dezember 2000 für alle Versicherten weggefallen, die am 31. Dezember 2000 noch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit hatten, egal wann sie geboren wurden, also auch wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Versicherte, die am 31. Dezember 2000 schon Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit hatten, genießen Besitzstandswahrung, erhalten die Berufsunfähigkeitsrente also weiter (siehe § 302b SGB VI).

Aus Vertrauensschutzgründen wurde ein Schutz bei Berufsunfähigkeit für solche Versicherte erhalten, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind und nach dem 31. Dezember 2000 berufsunfähig werden. Diese Personen haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Formen privater Absicherung des Risikos der Berufsunfähigkeit

Die Absicherung in Form einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann man mit verschiedenen Möglichkeiten vornehmen:

  • als selbständige Versicherung
  • als Risikoversicherung mit Einschluss einer Berufsunfähigkeitzusatzversicherung (BUZ)
  • als Kapital- oder Rentenversicherung mit Einschluss einer BUZ
  • als Basisrente mit Einschluss einer BUZ
  • in Kombination mit einem Aktien- oder Rentenfonds
  • als Einschluss in eine betriebliche Altersversorgung

Statistik

Die Berufe mit den höchsten Raten an Berufsunfähigkeit

Rang Beruf Neuzugänge Renten Anteil der Erwerbsunfähigkeitsrenten Anteil der Renten wegen Tod
1 Dachdecker 1021 52,4% 28,4%
2 Krankenpfleger 7972 41,3% 12,2%
3 Schlachter 1348 40,0% 19,8%
4 Tiefbauer 1266 38,1% 23,6%
5 Maurer 5449 37,7% 20,2%
6 Maler 3167 37,4% 20,6%
7 Sozialarbeiter 8668 36,4% 10,6%
8 Bauhilfsarb. 7228 36,0% 25,1%
9 Hilfsarbeiter 18027 36,0% 21,6%
10 Betonbauer 1464 35,4% 17,3%

Map–Report [6]

Renten wegen Tod bedeutet, dass die Renten aufgrund eines Todesfalls an Hinterbliebene gezahlt werden. Rund 28% der Dachdecker erleben also ihren Renteneintritt nicht.

Siehe auch

Weblinks

Literatur

  • Wolfgang Voit, Kai-Jochen Neuhaus: Berufsunfähigkeitsversicherung. 2. Auflage. C.H. Beck, München, 20097, ISBN 978-3-406-56632-5.

Einzelnachweise

  1. BU-Wegweise.de
  2. ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, siehe u.a. Urteil vom 9.Oktober 2007, B 5b/8 KN 3/07 R, Randnummer 11
  3. BSG, Urteil vom 9. Oktober 2007 - B 5b/8 KN 3/07 R, Randnummer 12
  4. Bundessozialgericht, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R, Randnummer 31
  5. BGBl. I, S. 1827, 1828
  6. Map–Report

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