Gutachten

Gutachten

Gutachten können zu Rechts- und Sachfragen erstellt werden. Ein Rechtsgutachten ist die Feststellung des geltenden und anwendbaren Rechts in einer bestimmten Region oder für eine bestimmte Personengruppe hinsichtlich eines vorgegebenen Sachverhaltes oder aber die gutachterliche Beurteilung der Rechtsfragen oder Rechtsfolgen eines Sachverhaltes.

Inhaltsverzeichnis

Definition

Ein Gutachten zu einer Sachfrage ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands durch einen oder mehrere Sachverständige. Der Sachverständige erstattet in der Regel Befunde und Gutachten.

Ein Gutachten enthält eine allgemein vertrauenswürdige Beurteilung eines Sachverhalts im Hinblick auf eine Fragestellung oder ein vorgegebenes Ziel. Es tritt als verbindliche (z. B. bezeugte oder unterschriebene) mündliche oder schriftliche Aussage eines Sachverständigen oder Gutachters auf. Die allgemeine Vertrauenswürdigkeit wird gegebenenfalls durch Akkreditierung des Gutachters durch ein vertrauenswürdiges Verfahren der Zertifizierung mit der für die Fragestellung oder das Ziel erforderlichen Allgemeingültigkeit erreicht.

Der Begriff „Gutachten“ ist weder eine geschützte Bezeichnung, noch hat er eine besonders herausgehobene prozessrechtliche Bedeutung. Wenn ein Gerichtssachverständiger (gelegentlich auch „Gerichtsgutachter“ genannt) seine Stellungnahme abgibt, spricht man von einem Gerichtsgutachten. Legt eine der Prozessparteien eine sachverständige Stellungnahme vor, wird von einem Privatgutachten oder Parteigutachten gesprochen. Unabhängig von der Bezeichnung handelt es sich dabei prozessrechtlich immer um Parteivortrag. Daher sind hierfür auch andere Benennungen wie z. B. „Begutachtung“, „Stellungnahme“, „Bericht“, „Auswertung“ o. ä. grundsätzlich gleichwertig.

Abgrenzung

Ein Gutachten über die Fahreignung (sogenannte MPU-Gutachten) erfolgt auf behördliche Veranlassung im privaten Auftrag (und auf Kosten des Auftraggebers; siehe auch Abschnitt "Kosten der MPU".

Im Prozess der Entwicklung der Demokratie – partizipative Demokratie – wurde der Begriff „Bürgergutachten“ geschaffen.

Gutachten von Behörden

Liechtenstein

Gutachten von Behörden werden in Liechtenstein meist von Mitarbeitern der Landesbehörden erstellt und abgegeben. Eine genaue Verfahrensregelung dazu fehlt (es finden sich zwar in den Art. 59 ff. Landesverwaltungspflegegesetz und weiteren Bestimmungen[1] allgemeine Regelungen für die Behörde zur Einvernahme von Sachverständigen und zu den Gebühren etc., jedoch keine Regelungen für den Sachverständigen selbst).

Einige weitere (recht allgemeine) organisatorische Regelungen finden sich unter anderem in den §§ 71 ff. der liechtensteinischen Strafprozessordnung (StPO)[2] hinsichtlich der Verwendung von Sachverständigen im Strafverfahren sowie in weiteren Bestimmungen der StPO Einzelregelungen (z. B. zum Fragerecht des Beschuldigten).

Österreich

Gutachten von Behörden werden in Österreich von Amtssachverständigen im Auftrag der Behörde erstellt und abgegeben. Die Vorgangsweise und Verfahrensregeln ist dazu grundsätzlich in den §§ 52 ff. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) geregelt.

In den §§ 126 ff. der österreichischen Strafprozessordnung (StPO)[3] finden sich unter anderem detaillierte Regelungen zur Bestellung von Sachverständigen und deren Aufgaben im Strafverfahren sowie in weiteren Bestimmungen der StPO Einzelregelungen (z. B. zum Fragerecht des Beschuldigten).

Normungs-Projekt "Europäische Gutachten"

Zur Gewährleistung eines hohen Niveaus von Gutachten hat das französische Normungsinstitut AFNOR im Frühjahr 2010 die Entwicklung einer Europäischen Norm für Gutachter-Tätigkeit angeregt (Projekttitel: "General requirements of competence for an expertise activity"[4]).

Dazu soll ein eigenes Programm-Komitee (CEN/PC) mit dem Titel "Expertise Services" eingerichtet werden.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren, LGBl 24/1922
  2. Strafprozessordnung vom 18. Oktober 1988, LGBl 62/1988 (StPO)
  3. Strafprozeßordnung 1975, öBGBl. 631/1975 (StPO)
  4. "“Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz bei der Erstellung von Expertisen/Gutachten"
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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