Salinenkonvention

Salinenkonvention

Die Salinenkonvention (vollständiger Name: Konvention zwischen Bayern und Österreich über die beiderseitigen Salinenverhältnisse vom 18. März 1829[1]) ist der älteste noch gültige Staatsvertrag in Europa und stellt eine völkerrechtliche Besonderheit dar.

Was 600 Jahre zuvor der Wittelsbacher Ludwig der Kelheimer mit dem Salzburger Erzbischof Eberhard II. von Regensburg vereinbart hatte, wurde 1829 in einen schriftlichen Vertrag gefasst: die Salinenhauptkonvention.

Bayern erwarb das unwiderrufliche Recht, im österreichischen Pinzgau Holz zur Beheizung der Reichenhaller Sudhäuser zu schlagen. Noch heute bewirtschaften bayerische Förster ca. 18.400 Hektar Wald in dem Gebiet zwischen Leogang und Unken, die offiziell als Saalforste bezeichnet werden. Auch bei der Genehmigung von Skiliftanlagen oder Steinbrüchen redet Bayern als Grundeigentümer ein gewichtiges Wort mit.

Im Gegenzug schürfen Halleiner Knappen am Dürrnberg tief unter der Grenze hindurch auf bayerischem Gebiet nach Salz: eine Regelung, die seither alle Wirren überstanden hat. Obwohl die Gruben im Salzburger Land bereits in den 1980er Jahren stillgelegt wurden und Bad Reichenhall kein Holz mehr benötigt, um aus der Sole Salz zu gewinnen, bleibt der durch das Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention vom 25. März 1957[2] neu gefasste Vertrag bis zum heutigen Tag weiter gültig.

Neben diesen beiden wichtigen Abmachungen wurden in der Salinenkonvention noch weitere Regelungen auch rechtlicher Art getroffen; so wurde beispielsweise festgelegt, wie vorzugehen ist, wenn ein Österreicher im bayerischen Forst einen Landsmann erschlägt oder welche Bewohner von Bauernhöfen im bayerischen Gebiet in den österreichischen Gruben garantiertes Arbeitsrecht erhalten.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Präambel des Abkommens zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention vom 25. März 1957 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1958, S. 167)
  2. Art. 31 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die gemeinsame Staatsgrenze vom 29. Februar 1972 (BGBl. 1975 II S. 771)

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