Rundfunkwerbung

Rundfunkwerbung

Unter Rundfunkwerbung versteht man die Ausstrahlung von Werbung in einem Hörfunk- oder Fernsehsender. Dauer und Form der Werbung sind im Rundfunkstaatsvertrag geregelt.

Inhaltsverzeichnis

Definitionen

"Werbung" im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages ist

jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Veranstalter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 RStV).

"Schleichwerbung" im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages ist

die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt. (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 RStV).

"Sponsoring" im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages ist

jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern. (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV).

"Teleshopping" im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages ist

die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt. (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 RStV).

Regelungsumfang

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

Im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist Fernsehwerbung nur in dem Programm von ARD und ZDF zulässig, allerdings nur von Montag bis Samstag jeweils bis 20:00 Uhr. An bundesweiten Feiertagen ist die Ausstrahlung von Werbesendungen nicht erlaubt. In weiteren bundesweit verbreiteten Programmen von ARD und ZDF sowie in den dritten Fernsehprogrammen ist Werbung nicht zulässig. Die Gesamtdauer der Werbung darf im Jahresdurchschnitt maximal 20 Minuten werktäglich betragen, innerhalb eines Zeitraumes von einer Stunde allerdings nicht mehr als 20%. Unterbrecherwerbung (also Werbung innerhalb einer laufenden Sendung) ist nur in den Pausen von (Sport-) Veranstaltungen oder bei Sendungen von mehr als 45 Minuten Dauer (inkl. Werbung) erlaubt. Übertragungen von Gottesdiensten und Sendungen für Kinder dürfen nicht unterbrochen werden.

Im öffentlich-rechtlichen Hörfunk ist eine Gesamtdauer der Werbung bis zu 90 Minuten werktäglich erlaubt.

Privater Rundfunk

Im privaten Rundfunk ist Werbung in einem weit größeren Umfang gestattet.

Unterbrecherwerbung ist grundsätzlich erlaubt, zwischen zwei Unterbrechungen innerhalb einer Sendung sollen jedoch mindestens 20 Minuten liegen. "Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarfilmen [können jedoch] für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden, sofern ihre programmierte Sendezeit mehr als 45 Minuten beträgt. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minutenzeiträume hinausgeht." (§ 44 Abs. 4 RStV) "Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarfilme und Sendungen religiösen Inhalts, die eine programmierte Sendezeit von weniger als 30 Minuten haben, [dürfen] nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden." (§ 44 Abs. 5 RStV). Wie auch im öffentlich-rechtlichen Rundfunk dürfen Übertragungen von Gottesdiensten und Sendungen für Kinder nicht unterbrochen werden.

Der Anteil an Sendezeit für Werbespots darf 15% der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Innerhalb einer Stunde darf der Anteil der Sendezeit für Werbespots und Teleshopping-Spots 20% nicht überschreiten.

Sonstige Rundfunksender in Deutschland

Die Sender der in Deutschland stationierten alliierten Streitkräfte (AFN, BFBS) strahlen keine Werbung aus. Dies gilt auch für die Auslandsdienste "Voice of America", "Voice of Russia" und "Radio Free Europe".

Die üblichste Darstellungsform ist der produzierte Werbespot oder eine Nennung durch den Moderator, auch "Live-Reader" genannt.

Siehe auch

Radiowerbung, Fernsehwerbung, Historisches Werbefunkarchiv


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