Reichserbhofgesetz

Reichserbhofgesetz
Kennzeichnung eines Gehöftes als „Erbhof“

Das Reichserbhofgesetz (RGBl. I 1933, 685) für das Dritte Reich wurde am 29. September (zwei Tage vor dem Erntedankfest) 1933 von der nationalsozialistischen Regierung erlassen. Es diente dazu, die Höfe vor „Überschuldung und Zersplitterung im Erbgang zu schützen“,[1] nahm damit ältere agrarpolitische Ziele des Meierrechts wieder auf und war zugleich Ausdruck der nationalsozialistischen Blut-und-Boden-Ideologie.

Inhaltsverzeichnis

Näheres

Rund 35 % der land- und forstwirtschaftlichen Besitzungen im Deutschen Reich ließen sich bis Kriegsende zu „Erbhöfen“ erklären. Die Einschreibung in die Erbhofrolle war keine Pflicht, wie etwa die Mitgliedschaft im Reichsnährstand. Für den Erbhof galt nunmehr zwangsweise das Anerbenrecht, unabhängig davon, ob er in einem Anerben- oder Realteilungsgebiet lag. Der Boden wurde unveräußerliches Gut und bekam dadurch den Charakter einer res extra commercium. Diese Neuordnung ging auf Vorstellungen des neunzehnten Jahrhunderts zurück, dass der bäuerliche Grundbesitz aus dem „kapitalistischen Markt“ herausgelöst werden müsse. Mit diesen Vorstellungen war eine mythisierende Definition des Bauern als „Lebensquell der Nordischen Rasse“ verbunden, wie es der führende nationalsozialistische Agrarideologe und Minister für Landwirtschaft und Ernährung Richard Walther Darré schon 1928 formuliert hatte.[2]

Die Größe des Hofes musste zwischen 7,5 ha und 125 ha betragen. Diese Größe war produktionspolitisch erwünscht, denn 7,47 ha war die Größe, die im Allgemeinen ausreichte, um eine bäuerliche Familie zu ernähren.[3] Der Erbhofeigentümer wurde per Gesetz als Bauer, alle anderen als Landwirte bezeichnet. Der § 13 besagte: „… Bauer kann nur sein, wer deutschen oder stammesgleichen Blutes ist. Deutschen oder stammesgleichen Blutes ist nicht, wer unter seinen Vorfahren väterlicher- oder mütterlicherseits jüdisches oder farbiges Blut hat …“. Als stammesgleiches Blut gelten jedoch z.B. Romanen oder Slaven (Kommentar von Dr. Saure). Während diese Bestimmung der Ausgrenzung „nicht-arischer“ Bevölkerungsgruppen diente, ermöglichten die Bestimmungen, dass der Hofbesitzer „bauernfähig“ und „ehrbar“ sein müsse, einem Inhaber bei Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht oder Verschwendung die Wirtschaftsfähigkeit abzusprechen und ein „Abmeierungsverfahren“ einzuleiten.

Das Gesetz stützte sich rechtshistorisch stark auf das alte hannoversche Meierrecht.

Die Anerbeordnung

Wie dieses hatte es eine zwiespältige Folge. Die im Reichserbhofgesetz verfügte Unveräußerbarkeit des landwirtschaftlichen Bodens, das Verbot von Belastung und Zwangsvollstreckung bewahrte zwar viele Höfe vor der Zwangsversteigerung, schloss aber die Bauern vom Zugang zu Krediten aus. Daher wurden bald nach dem Inkrafttreten des Gesetzes spezielle Anerbegerichte einberufen, die in manchen Fällen den Hof doch als Kreditsicherheit zuließen. Wegen der Unveräußerbarkeit des Bodens entstand eine weit verbreitete Unzufriedenheit, weil die Bauern nicht mehr als Eigentümer über ihre Höfe verfügen konnten, sondern als Verwalter fungierten. Zudem wurden die noch verfügbaren landwirtschaftlichen Flächen verknappt und verteuert, wodurch die Aufstiegsmöglichkeiten von Landarbeitern verhindert wurden. Bauernkindern, die wegen der Anerbenbestimmung vom Hof weichen mussten, wurde es dadurch erheblich erschwert, eigene Höfe zu erwerben. Die starre Erbfolgeordnung des Gesetzes diskriminierte die weiblichen Familienmitglieder. Erst nachdem das Gesetz mehrmals zur Besänftigung der Bauern abgeändert wurde, etwa durch die Schaffung der sogenannten Anerbengerichte, wurde es von dem Großteil der Bauern akzeptiert, ab 1943 konnten z.B. auch Frauen den Status einer Erbhofbäuerin erlangen. Am 27. Juli 1938 trat das Gesetz auch in Österreich in Kraft. 1947 wurde es vom Alliierten Kontrollrat mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 aufgehoben. Für die britische Besatzungszone wurde stattdessen die Höfeordnung erlassen.

Österreich

In Österreich gilt ein Bauernhof als Erbhof, wenn dieser mindestens 200 Jahre durchgehend im Besitz ein und derselben Familie ist. Solche Höfe werden mit einer Eisentafel an der Eingangstür gekennzeichnet.

Siehe auch

Literatur

  • Daniela Münkel: Nationalsozialistische Agrarpolitik und Bauernalltag, Frankfurt, 1996, ISBN 3-593356-02-3
  • Jürgen Weitzel: Sonderprivatrecht aus konkretem Ordnungsdenken: das Reichserbhofrecht und das allgemeine Privatrecht 1933–1945, in: ZNR 14 (1992), S. 55–79
  • Adam Tooze: Ökonomie der Zerstörung, München, 2007, ISBN 3-570550-56-7
  • Ignacio Czeguhn: Art. Erbhofrecht, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte I, 2. Aufl., Berlin 2008, Sp. 1365–1366
  • Dr. Wilhelm Saure: Das Reichserbhofgestz. Ein Leitfaden mit Wortlaut des Reichserbhofgestezes vom 29. September 1933, 2. Auflage 1933

Einzelnachweise

  1. so Hermann Göring, zit. n. Münkel, Daniela: Nationalsozialistische Agrarpolitik und Bauernalltag, Frankfurt, 1996, ISBN 3-593356-02-3, S. 112
  2. Michael Mooslechner, Robert Stadler: Landwirtschaft und Agrarpolitik in: E. Talos, E. Hanisch, W. Neugebauer (Hrsg.): NS-Herrschaft in Österreich 1938–1945, Wien 1988, ISBN 3-900351-84-8, S.74
  3. vgl. Karner, Stefan: Zwangsarbeit in der Land-, und Forstwirtschaft auf dem Gebiet Österreichs 1939 bis 1945, Wien, 2004, ISBN 3-486568-00-0, S. 223

Weblinks

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