Anerbenrecht

Anerbenrecht

Als Anerbenrecht bezeichnet man die Vererbung eines landwirtschaftlichen Anwesens an einen einzigen Erben, damit es geschlossen erhalten bleibt. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Sondererbfolge in den Hof. Der Hof wird getrennt vom sonstigen Vermögen, das nach allgemeinen Regeln vererbt wird (z. B. auf alle Kinder nach BGB-Erbrecht), nach den besonderen Regeln des Anerbenrechts auf den Anerben vererbt (z. B. alleine auf das älteste Kind als Hoferben nach Höfeordnung). In der feudalen Tradition entspricht die Primogenitur dem Anerbenrecht. Der Gegensatz hierzu ist die Realteilung.

Alle anderen, durch den Anerben ausgeschlossenen Erben wurden weit unter dem wirklichen Wert abgefunden. Ihnen boten sich als Alternativen: Eine Arbeit als Knecht oder Magd und damit ein Absinken in die Schicht der landlosen dörflichen Bevölkerung, der Erwerb eines eigenen Hofes durch Kauf, durch Einheirat, durch Auswanderung in die neue Welt, oder durch die Abwanderung in ein Siedlungsgebiet (wobei der Binnenkolonisation durch die Bodenqualität Grenzen gesetzt waren), im städtischen oder ländlichen Handwerk eine Erwerbstätigkeit zu finden oder zur See zu fahren.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Entgegen der landläufigen Vorstellung, dass immer der älteste Sohn ein gewisses Vorrecht auf das elterliche Anwesen hat, gab es davon auch stark abweichende Regelungen. Im hochstift-augsburgischen Amtmannamt Pfronten erhielt vor 1800 zunächst immer der jüngste Sohn den Hof. Gab es keinen männlichen Erben, dann hatte die älteste Tochter den Vorzug.[1] Diese Regelung ist „nach uraltem Landbrauch“ 1840 auch für die ehemals montfortische Grafschaft Rothenfels (Immenstadt) bezeugt.[2]

Die Eigentumsordnung für die Grafschaft Ravensberg vom 8. November 1669 bestätigt das Anerbenrecht als althergebrachtes Jünstenrecht. Falls ein Sohn nicht erben kann, tritt die jüngste Tochter an die Stelle; Kinder erster Ehe gehen denen anderer Ehen in der Erbfolge vor.[3]

Rechtslage Deutschland

Für Deutschland sieht das BGB keine Anerbenrechte vor, in einzelnen Bundesländern bestehen jedoch noch landesrechtliche Anerbenrechte. Es ist also immer zu prüfen, ob der Hof in einem Anerben-Land liegt und ob Anerbenrecht oder BGB-Landguterbrecht zur Anwendung kommt.

Anerbenrechte

  • In den neuen Bundesländern (ehemalige DDR) gibt es keine Anerbenrechte, genauso wenig wie in Bayern, Berlin oder dem Saarland
  • In den Ländern Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Hamburg existiert als partielles Bundes-Anerbenrecht die Höfeordnung
  • Besondere Landes-Anerbenrechte gibt es in Baden-Württemberg (Badisches Hofgütergesetz, Württembergisches Anerbengesetz, wobei letzteres seit 1. Januar 2000 nur noch für Erbfälle gilt, bei denen der Erblasser vor dem 1. Januar 1930 geboren wurde), Hessen (Hessische Landgüterordnung), Rheinland-Pfalz (Rheinland-Pfälzische Höfeordnung) und Bremen (Bremisches Höfegesetz)

Zu beachten ist, dass nicht alle Anerbenrechte eine Sondererbfolge kennen. Das badische und hessische Anerbengesetz sehen nur ein vermächtnisähnliches Recht des Anerben vor, den Hof aus der Erbschaft herauszuverlangen. Während bei den anderen Anerbenrechten der Hof im Wege der Sondererbfolge von selbst und automatisch (Vonselbsterwerb) an den Hoferben übergeht, muss nach dem badischen und hessischen Anerbenrecht der Hof von der Erbengemeinschaft auf den Anerben übertragen werden.

Wichtig ist, dass die Geltung des Anerbenrechts immer eine besondere Qualifikation des Hofes als Anerbenhof voraussetzt, die zumeist durch Eintragung in die sog. Höferolle oder Eintragung als Hofgut im Grundbuch herbeigeführt wird. Fehlt es hieran, wird der Hof nach allgemeinem BGB-Erbrecht vererbt. Anerbenrechte sind keine Zwangserbrechte. Der Erblasser kann also durch Testament eine andere Erbfolge als die Anerbenfolge bestimmen.

BGB-Landguterbrecht

Gilt für den Hof kein Anerbenrecht, wird er nach ganz normalem Erbrecht vererbt. Es können dabei die besonderen Bestimmungen des BGB-Landguterbrechts (§ 2049 und § 2312 BGB) zur Anwendung kommen. Diese können bewirken, dass der Hof von einem vom Erblasser bestimmten Übernehmer zu Vorzugsbedingungen übernommen werden kann oder dass ein Pflichtteil weit unter dem eigentlich nach dem Verkehrswert zu errechnenden Pflichtteil auszuzahlen ist.

Hofzuweisungsverfahren

Fällt der Hof nach normalem Erbrecht an eine Erbengemeinschaft und greift kein Anerbengesetz im eigentlichen Sinne ein, besteht die Möglichkeit, dass sich einer der Miterben den Hof vom Landwirtschaftsgericht zuweisen lässt. Dieses landwirtschaftliche Zuweisungsverfahren ist in den §§ 13 bis 17Vorlage:§§/Wartung/alt-URL Grundstücksverkehrsgesetz geregelt. Wie bei den Anerbengesetzen wird einer der Miterben als Hoferbe bestimmt und ihm der Hof durch Beschluss zugewiesen. In diesem Beschluss wird auch die Abfindung der weichenden Erben unter dem Verkehrswert bestimmt. Letztlich handelt es sich bei der Hofzuweisung auch um eine anerbenrechtliche Regelung, wenn auch in einem weiteren Sinne (so BVerfG, NJW 1995, 2977 ff.)

Rechtslage Österreich

In Österreich wird das Anerbenrecht im Anerbengesetz[4] bundesgesetzlich geregelt. Für Kärnten und Tirol bestehen eigene, landesgesetzliche Regelungen. Mit Ausnahme von Tirol kann das Anerberbenrecht jedoch per Testament umgangen werden.

Erbhof

Als Erbhöfe werden nach § 1 Abs. 1 „mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (§ 42 ABGB) stehen und mindestens einen zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichenden, jedoch das Zwanzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben” betrachtet. Rein forstwirtschaftliche Betriebe sind jedoch nach Abs. 2 keine Erbhöfe.

Besondere Erbfolge

Sollte die gesetzliche Erbfolge zum Tragen kommen, kann der Erbhof nur von einer Person (der sogenannte Anerbe) geerbt werden. Sollten sich die Erben nicht auf diese Personen einigen können, wird nach einer bestimmten Rangordnung (§ 3) vorgegangen. So werden beispielsweise Nachkommen mit land- und forstwirtschaftlicher Ausbildung oder Nachkommen, die am Erbhof aufwachsen bzw. aufwuchsen, bevorzugt. Zwischen Erben mit gleicher Voraussetzung entscheidet das Alter (je nach örtlichem Brauch wird der Älteste oder der Jüngste bevorzugt).

Erbteilung

Der Erbhof wird vom restlichen Nachlaß abgetrennt und dem Anerben eingeantwortet. Anstelle des Erbhofes hat die Verlassenschaft (und damit die Erben) einen Anspruch auf Zahlung des Übernahmepreises gegenüber dem Anerben. Der Preis ist vom Verlassenschaftsgericht festzusetzen, sofern die Erben sich darüber nicht einigen.

Siedlungsgeographie

Die Siedlungsgeographie betrachtet die am Flurbild ablesbaren Unterschiede zwischen Gebieten des Anerbenrechts und solchen der Realteilung.

Siehe auch

Literatur

  • Christoph Mönig: Landwirtschaftliches Sondererbrecht im Lichte von Verfassungsrecht und Rechtspolitik. Carl Heymanns Verlag, Köln 2008, ISBN 978-3-452-26901-0 (zugl. Dissertation, Bucerius Law School Hamburg, 2008)
  • Ruby, in: Groll, Praxishandbuch Erbrechtsberatung, 2. Aufl.,2005, Kapitel XIII (Hoferbfolge)
  • Tim Kannewurf: Die Höfeordnung vom 24. April 1947. Entstehungsgeschichte und Einordnung in die Entwicklung des Anerbenrechts. Lang, Frankfurt am Main u. a. 2004, ISBN 3-631-52516-8 (zugl. Dissertation, Universität Bielefeld, 2004)
  • Anne Schulze Vohren (Red.): Abfindung weichender Erben. Was der Hof verkraften kann. Was BGB und Höfeordnung regeln. Alles über die Nachabfindung. Landwirtschaftsverlag, Münster 2005, ISBN 3-7843-3377-X
  • Alfons Stengele: Die Bedeutung des Anerbenrechts für Süddeutschland. Kohlhammer, Stuttgart 1894 (Digitalisat)
  • Bernd Schildt: Art. Anerbenrecht, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage. Herausgegeben von Albrecht Cordes, Heiner Lück, Dieter Werkmüller und Ruth Schmidt-Wiegand als philologischer Beraterin. Redaktion: Falk Hess und Andreas Karg, Band I: Aachen-Geistliche Bank, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2008, Sp. 232-235, ISBN 978-3-503-07912-4
Einzelnachweise
  1. Bertold Pölcher: Hausgerechtigkeit in Pfronten. In: Rund um den Falkenstein (Mitteilungsblatt des Heimatvereins Pfronten e.V.) Bd. 4 Heft 3 (Juni 2009), S. 89f.
  2. Georg Michael von Weber: Darstellung der sämmtlichen Provinzial= und Statutar=Rechte des Königreiches Bayern, 1840, 4. Bd. I. Teil, S. 317.
  3. Gerhard Pfeiffer: Das Zeitalter des Absolutismus in Westfalen. In: Heinrich Glasmeier: Bildwiedergaben ausgewählter Urkunden u. Akten zur Geschichte Westfalens. Münster: Verlag der Archivbildstelle 1932.
  4. Anerbengesetz (Österreich)
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