Landtag Steiermark

Landtag Steiermark
Landtag Steiermark
Stellung Gesetzgebungsorgan des Landes Steiermark
Staatsgewalt Legislative
Gegründet 10. November 1920 (formell)
Sitz Graz
Vorsitz Landtagspräsident Manfred Wegscheider (SPÖ)
Bestandsgarantie Art. 44 Abs. 3 (bundesstaaliches Prinzip)
Website www.landtag.steiermark.at
Steirisches Landeswappen

Der Landtag Steiermark (früher: Steiermärkischer Landtag) ist der Landtag des österreichischen Bundeslandes Steiermark. Er ist in jenen Bereichen, die nicht ausdrücklich dem Bund übertragen sind, zur Gesetzgebung berufen.

Inhaltsverzeichnis

Wahlen und Organisation

Der Landtag besteht aus 56 Mitgliedern, die auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller Landesbürger gewählt werden, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 8 Abs. 1 der Steirischen Landesverfassung).[1] Wahlen zum Steirischen Landtag finden alle fünf Jahre statt, der Landtag kann aber frühzeitig seine Auflösung beschließen. Am 30. Juni 2011 beschlossen die beiden Regierungsparteien SPÖ und ÖVP ab Beginn der nächsten Legislaturperiode, im Jahr 2015, den Landtag zu verkleinern. Künftig sollen ihm nur noch 48 Abgeordnete angehören.[2]

Seit der Landtagswahl vom 26. September 2010 sind fünf Parteien im Steirischen Landtag vertreten. Neben den beiden Volksparteien SPÖ und ÖVP sind dies die FPÖ, die KPÖ und die Grünen. Nachdem sie 2005 aus dem Landtag ausziehen musste, schaffte die FPÖ mit einem Prozentanteil von rund 11 Prozentpunkten den Wiedereinzug in den Landtag und erhält sechs Landtagsmandate.

Partei Prozent Mandate
SPÖ 38,26 % (−3,41 %) 23 −2
ÖVP 37,19 % (−1,47 %) 22 −2
KPÖ 4,41 % (−1,93 %) 2 −2
Die Grünen 5,55 % (+0,82 %) 3 ±0
FPÖ 10,66 % (+6,10 %) 6 +6

Wahlkreise

§ 8 Absatz 2 der steirischen Landesverfassung bestimmt, dass die Ermittlung der Landtagsmandate in Wahlkreisen zu erfolgen hat. „Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muss. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zu verteilen. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig. […]“

Die Steiermark umfasst vier Wahlkreise: Wahlkreis 1 (Graz und Graz-Umgebung), Wahlkreis 2 (Süd- und Weststeiermark), Wahlkreis 3 (Oststeiermark) und Wahlkreis 4 (Obersteiermark).[3]

Vorsitz

Der neugewählte Landtag ist vom Präsidenten des bisherigen Landtages längstens binnen vier Wochen nach der Wahl einzuberufen. Dieser Präsident nimmt in der ersten Sitzung des neugewählten Landtages die Angelobung der Abgeordneten entgegen und leitet die Wahl des Vorstandes des neuen Landtages nach den Bestimmungen der Landtagsgeschäftsordnung.“ (§ 11 Abs. 2 der Steirischen Landesverfassung) Der Landtag wählt aus seiner Mitte den Landtagspräsidenten und seine beiden Stellvertreter. Wer Mitglied der Landesregierung ist, kann nicht Mitglied des Landtagspräsidiums werden. Der Landtag wird von seinem Präsidenten in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung einberufen, die nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 15. Juli des folgenden Jahres währen.

Ausschüsse

„Der Landtag wählt zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände Ausschüsse. Er setzt die Anzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder fest. Jeder Ausschuss wählt einen Obmann und einen oder mehrere Obmannstellvertreter und Schriftführer.“ (§ 18 Abs. 1 der Steirischen Landesverfassung). Der Unvereinbarkeitsausschuss, der Kontrollausschuss, der Ausschuss für Vereinbarungen und Staatsverträge und der Ausschuss für Europäische Integration sind verfassungsrechtlich vorgeschrieben. Der Landtag kann des Weiteren Untersuchungsausschüsse einsetzen.

Kompetenzen

Der Steirische Landtag hat neben seiner Gesetzgebungskompetenz auch weitere Kontrollfunktionen und Ernennungsvollmachten. So wählt und kontrolliert der Landtag die Landesregierung, die für ihre Gebarung dem Landtag verantwortlich ist. Der Landtag wählt den Präsidenten des Landesrechnungshofes. § 15 Absatz 1 der Landesverfassung bestimmt zudem: „Der Landtag ist ferner berufen, zu beraten und zu beschließen über alle Einrichtungen, die die Bedürfnisse und die Wohlfahrt des Landes erheischen.“

Quellen

Weblinks

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Land Steiermark (abgerufen am 4. September 2010)
  2. Steiermark schafft das Proporzsystem ab abgerufen am 1. Juli 2011
  3. Landtagswahlordnung 2004 LGBl. Nr. 45 idF LGBl.Nr. 68/2010 (abgerufen am 24. September 2010)

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