Justizbeitreibungsordnung

Justizbeitreibungsordnung
Basisdaten
Titel: Justizbeitreibungsordnung
Abkürzung: JBeitrO
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Rechtspflege, Kostenrecht
Fundstellennachweis: 365-1
Datum des Gesetzes: 11. März 1937 (RGBl. I S. 298)
Inkrafttreten am: 1. April 1937
Letzte Änderung durch: Art. 4 Abs. 9 G vom
29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2258, 2270)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2013
(Art. 6 G vom 29. Juli 2009)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Nach der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) vom 11. März 1937 werden in Deutschland unter anderem Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder und Gerichtskosten beigetrieben (§ 1 Abs. 1 JBeitrO). Sie gilt für die Justizbehörden des Bundes und der Länder teils als Bundesrecht unmittelbar, teils deshalb, weil sie durch Gesetze der Länder für anwendbar erklärt wird.

§ 2 JBeitrO bestimmt, welche Behörde als Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung zuständig ist. Nach § 6 JBeitrO gelten für die Vollstreckung eine Reihe von Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäß. Jedoch wird bei der Vollstreckung in Forderungen der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von der Vollstreckungsbehörde erlassen. An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte.

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