Infektionsschutzgesetz

Infektionsschutzgesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung
von Infektionskrankheiten beim Menschen
Kurztitel: Infektionsschutzgesetz
Abkürzung: IfSG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 2126-13
Datum des Gesetzes: 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2001
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 28. Juli 2011
(BGBl. I S. 1622)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
4. August 2011
(Art. 7 Abs. 1 G vom 28. Juli 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG, seltener: InfSchG) regelt seit dem 1. Januar 2001 die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Dabei ist unbeachtlich, welcher Art die Infektion ist und auf welchem Wege die Infektion erfolgen kann. Hingegen ist der Infektionsschutz für Tiere (Tierseuchengesetz) und Pflanzen (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) getrennt geregelt.

Das Gesetz wurde vom Deutschen Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats am 20. Juli 2000 als Bestandteil des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (SeuchRNeuG) beschlossen, im Bundesgesetzblatt am 25. Juli 2000 veröffentlicht und trat am 1. Januar 2001 in Kraft.

Damit traten folgende bestehende Gesetze und Verordnungen außer Kraft:

  1. Bundesseuchengesetz
  2. Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten
  3. Laborberichtsverordnung
  4. Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht auf die humanen spongiformen Enzephalopathien
  5. Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten
  6. Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten

Das Infektionsschutzgesetz ist eine bundesrechtliche Regelung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr, die ursprünglich den Ländern vorbehalten ist. Da gerade bei Seuchen und Infektionen Gefahren sehr schnell über Ländergrenzen hinaus entstehen können, erscheint eine bundesrechtliche Regelung sehr sinnvoll. Zugleich nimmt das Infektionsschutzgesetz Anpassungen an Gemeinschaftsrecht (Abschnitt 11) vor. Wichtige Abschnitte sind die Verhütung (Abschnitt 4) und die Bekämpfung (Abschnitt 5) von übertragbaren Krankheiten wie auch das hierfür notwendige Meldewesen (Abschnitt 3). Zudem werden die Gesundheitsanforderungen beim Umgang mit Lebensmitteln festgelegt (Abschnitt 8). Weiterhin finden sich spezielle Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen[1] als auch die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass weiterer Rechtsvorschriften, z. B. für die Trinkwasserverordnung oder die Qualität von Schwimm- und Badebeckenwasser.

Ein wichtiger Inhalt des Infektionsschutzgesetzes ist außerdem, dass zum Zwecke der Gefahrenabwehr Grundrechte nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG i. V. m. S. 2 (Zitiergebot) eingeschränkt werden können. Angeordnete Schutzmaßnahmen können folgende Grundrechte einschränken: Grundrecht auf die körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, die Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, die Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG, des Brief- und Postgeheimnisses gemäß Art. 10 Abs. 1 GG, die Freizügigkeit gemäß Art. 11 Abs. 1 GG sowie das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG. Außerdem kann die berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG untersagt werden.

Inhaltsverzeichnis

Durchsetzung

Erkennbar ist die Durchsetzung auch des neuen Gesetzes verbesserungswürdig. Beispielsweise nimmt Deutschland in der Rangliste der Todesfälle infolge Infektionen während stationärer medizinischer Behandlung (nosokomiale Infektionen) weiterhin einen mäßigen Rang ein[2].

Der Spezialist für den Infektionsschutz ist der Facharzt für Hygiene. Eine bundesweite Zentralfunktion hat das Robert Koch Institut für Überwachung, Forschung, Vorbeugung und Aufklärung etc. Die Durchsetzung des Infektionsschutzgesetzes ist in den Bundesländern in der Regel dem örtlichen Gesundheitsamt übertragen.

Von den ca. 2.300 deutschen Krankenhäusern ist in etwa 600 Einrichtungen keinerlei Facharzt für Hygiene bestellt[3][4]. Regelungen zu dieser Aufgabenstellung sind in den Bundesländern unterschiedlich. Als Ersatzlösung ist in einzelnen Bundesländern die Bestellung eines hygienebeauftragten Facharztes in einer Nebenaufgabe, der auch kein Facharzt für Hygiene sein muss, zulässig[5] (Wortlaut der Verordnung: ...ein im Krankenhaus tätiger Arzt, der über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in Krankenhaushygiene und Infektionsprävention verfügt...).

Die Durchsetzung des Infektionsschutzgesetzes im Zusammenhang mit der Lebensmittelverarbeitung ist in den Bundesländern in der Regel der örtlichen Gewerbeaufsicht in verschiedener organisatorischer Zuordnung (beispielsweise zum Arbeitsschutz) übertragen. Diese ist für pflanzliche Produkte, tierische Produkte und nicht biologische Produkte zuständig.

Die Versorgungsämter übernehmen zumeist die Versorgung der Impfgeschädigten sowie die Entschädigungsleistungen im Rahmen von Tätigkeitsverboten, die in den Bestimmungen des IfSG begründet sind (z. B. Ausscheider).

Literatur

  • Stefan Bales, Hans Georg Baumann, Norbert Schnitzler: Infektionsschutzgesetz. Kommentar und Vorschriftensammlung. 2.Aufl., Stuttgart 2003, ISBN 978-3-170-17613-3

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Ratgeber des Robert-Koch-Institutes
  2. Jahresbericht des EU Gesundheitskommissars
  3. Krankenhaushygiene
  4. Dt. Krankenhausgesellschaft: Stand der Hygienefachkräfte
  5. Krankenhaushygieneverordnung NRW §5
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