Heilmittel-Richtlinien

Heilmittel-Richtlinien

Die Heilmittel-Richtlinien (HMR) vom 1. Juli 2001 wurden vom damaligen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (jetzt "Gemeinsamer Bundesausschuss") auf der Rechtsgrundlage des § 92 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) erlassen und haben nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes wie alle Richtlinien des Ausschusses normativen Charakter, d. h. sie sind für die gesetzlichen Krankenkassen verbindlich und ebenso - soweit sie von der Ermächtigungsnorm gedeckt sind - für die Gerichte.

Der Rechtsnormcharakter der Richtlinien wirft Fragen nach der Verfassungsmäßigkeit auf, das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage in einem Beschluss vom 6. Dezember 2005[1] ausdrücklich offen gelassen.

Die HMR regeln die Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln durch die Heilmittelerbringer, wie etwa Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen. Vor allem aber regeln sie, welche Art von Heilmitteln die gesetzlichen Krankenkassen in welchem Umfang und bei welchen Indikationen ihren Versicherten schulden.

Seit dem 1. Juli 2004 gelten die neuen Heilmittelrichtlinien in überarbeiteter Version. Statt einzelner Diagnosen sind jetzt Diagnosengruppen benannt. Die Verordnung erfolgt nun nach Zuordnung einer Diagnose zu einer Diagnosengruppe und die Auswahl des Heilmittels nach der Bestimmung von Leitsymptomatik und Therapieziel. Im Heilmittelkatalog sind jeder Leitsymptomatik (bezogen auf die Diagnosengruppe) die verordnungsfähigen Heilmittel und die maximale Verordnungsmenge (Gesamtverordnungsmenge im Regelfall) zugeordnet.

Seit dem 1. Juli 2011 gilt die nunmehr "Heilmittel-Richtlinie" genannte Richtlinie in der mit Beschluss vom 19. Mai 2011 geänderten Fassung vom 20. Januar 2011.[2] Die Änderung vom 19. Mai 2011 dient der Umsetzung von Maßgaben des Bundesministeriums für Gesundheit.[3]

Einzelnachweise

  1. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 347/98 –, BVerfGE 115, 25.
  2. Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung. Website des Gemeinsamen Bundesausschusses. Abgerufen am 2. Juli 2011.
  3. Tragende Gründe des Beschlusses vom 19. Mai 2011. Website des Gemeinsamen Bundesausschusses. Abgerufen am 2. Juli 2011.

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