Gemeinsamer Bundesausschuss

Gemeinsamer Bundesausschuss

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen Deutschlands. Er ist durch den Gesetzgeber beauftragt, in vielen Bereichen über den Leistungsanspruch der Solidargemeinschaft von etwa 70 Millionen in Deutschland gesetzlich krankenversicherten Menschen rechtsverbindlich zu entscheiden.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für den Gemeinsamen Bundesausschuss bildet der § 91 des fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V), eingeführt durch das zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG).

Das SGB V schreibt vor, dass Leistungen der GKV „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein müssen. Sie „dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“ (Wirtschaftlichkeitsgebot). Zudem verlangt das Gesetz, dass der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit von Leistungen nachgewiesen sein müssen, bevor sie Bestandteil des GKV-Leistungskataloges werden können.

Der G-BA erfüllt seine durch den Gesetzgeber übertragenen Aufgaben im Wesentlichen dadurch, dass er Richtlinien beschließt oder bereits bestehende Richtlinien aktualisiert. Diese Richtlinien stehen in der Rangfolge zwar unterhalb von Gesetzen (untergesetzlicher Normencharakter), sind aber dennoch für alle gesetzlich Krankenversicherten und Akteure in der GKV rechtlich bindend. Sie gelten für die ambulante Behandlung bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie bei Behandlungen in Krankenhäusern und Kliniken.

Seinen gesetzlichen Auftrag und damit seine rechtliche Legitimation hat der G-BA durch Bundestag und Bundesrat erhalten. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts und steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.

Der G-BA ist keine nachgeordnete Behörde, sondern ein Organ der mittelbaren Staatsverwaltung, dem auf dem Weg der Delegation in den vergangenen Jahren immer mehr hoheitliche, staatliche Aufgaben übertragen wurden. Die Entscheidungen des G-BA müssen dem BMG zur Prüfung vorgelegt werden. Die Überprüfung des Ministeriums ist allerdings auf das rechtlich korrekte Zustandekommen der Beschlüsse beschränkt. Eine fachlich-inhaltliche Überprüfung durch das Ministerium ist laut Gesetz nicht vorgesehen. Über Reichweite und Grenzen der Möglichkeiten des Ministeriums, über die rechtliche Prüfung auch inhaltlichen Einfluss zu nehmen, ist wiederholt, auch vor Gericht, gestritten worden.

Aufgaben

Der Gemeinsame Bundesausschuss ersetzte mit seiner Errichtung die bisher fünf nebeneinander tätigen Ausschüsse:

  • Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
  • Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen
  • Bundesausschuss für Fragen der Psychotherapie
  • Koordinierungsausschuss
  • Ausschuss Krankenhaus.

Er trifft vielfältige Entscheidungen zu Fragen der gesundheitlichen Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Daneben ist er mit Qualitätssicherung und Qualitätsmanagementaufgaben betraut. Der Ausschuss wird vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) durch Gutachten unterstützt.

Insbesondere verfügt er über eine generelle Kompetenz zum Ausschluss oder zur Einschränkung von Leistungen, wenn nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind. Weitere wesentliche Aufgaben sind unter anderem der Beschluss von Richtlinien, die für Vertragsärzte, Krankenhäuser, Versicherte und Krankenkassen die einzelnen Leistungen konkretisieren, zum Beispiel in den Bereichen ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Früherkennung, Bedarfsplanung, häusliche Krankenpflege und Arzneimittel. Der Ausschuss hat schließlich über die Zulassung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zur GKV zu entscheiden und Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge festgesetzt werden können, zu bestimmen.

Der Ausschuss hat unter anderem im Bereich Disease-Management-Programme (DMP) gemäß § 137 f SGB V Richtlinien für Diabetes Mellitus Typ 1 und Diabetes Mellitus Typ 2, Brustkrebs und koronare Herzkrankheit sowie Empfehlungen für Asthma bronchiale und Chronisch obstruktive Lungenerkrankung verabschiedet.

Zusammensetzung

Der Ausschuss hat 13 stimmberechtigte Mitglieder.

5 Vertreter der Kostenträger (vertreten durch die Spitzenverbände der Krankenkassen; seit 1. Juli 2008 Spitzenverband Bund der Krankenkassen, jetzt GKV-Spitzenverband genannt) und 5 Vertreter der Leistungserbringer (vertreten durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft).

Ferner gibt es drei Unparteiische Mitglieder, von denen einer Vorsitzender des Ausschusses ist. Unparteiischer Vorsitzender ist Rainer Hess. Weitere Unparteiische Mitglieder sind Harald Deisler und Josef Siebig. Über die drei Unparteiischen müssen sich die oben genannten Organisationen einigen, andernfalls werden sie vom BMG ernannt.

Auch jeweils bis zu 5 Patientenvertreter nehmen an Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teil; diese werden z.B. vom Deutschen Behindertenrat, der BundesArbeitsGemeinschaft der PatientInnenstellen, der Deutschen Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V. sowie der Verbraucherzentrale Bundesverband benannt.

Rezeption

Dem G-BA wird vorgeworfen, er sei ein Instrument von Krankenkassen und Politik zur Rationierung im Gesundheitswesen zu lasten der Patienten.

Patientenvertreter der Deutschen Aidshilfe, die 2010 an den Verhandlungen des G-BA zur Überführung der diamorphingestützten Behandlung in die Regelversorgung teilnahmen, berichteten von einem „rüden Umgangston – flankiert von persönlichen Angriffen“. Aus ihrer Sicht schien es den Ausschussmitgliedern vorrangig darum zu gehen, ihre ideologisch motivierte Ablehnung dieser Behandlung, die schon in Anhörungen durch den Bundestag deutlich geworden war, durch übertriebene Anforderungen durchzusetzen.[1]

Einzelnachweise

  1. Magazin des JES-Bundesverbands, „Drogenkurier“ Nr. 82, Juni 2010, S. 6ff.

Literatur

  • Bernhard van Treeck, Christoph Wiesner: G-BA – zentrales Beschlussgremium, Neurotransmitter. 5, 2008, S. 20–22.
  • Rainer Hess, Kai Fortelka: Verfahren des G-BA zur Aufklärung von Zweifeln am therapeutischen Nutzen einer medizinischen Methode. In Thomas Schmitz-Rode (Hrsg.): Runder Tisch Medizintechnik. Düsseldorf, 20. November 2008.
  • Rainer Hess: Der Gemeinsame Bundesausschuss – Staatlich dominiertes Machtzentrum oder oberstes Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung? Gesellschaftspolitische Kommentare (gpk), Sonderausgabe Nr. 2/09, 50. Jahrgang, Berlin, Bonn, November 2009, S. 3–24.
  • Rainer Hess: Darstellung der Aufgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses. In: MedR. 2005, S.385ff.
  • Friedhelm Hase: Verfassungsrechtliche Bewertung der Normsetzung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss. In: MedR. 2005, S. 391ff.
  • Dorothea Bronner, Kai Fortelka: Bewertung der Strukturveränderungen durch das GKV-WSG und Auswirkungen auf den G-BA. In: Die Ersatzkasse. 4/2007.
  • Hilke Bertelsmann u.a.: Vom Nutzen der Nutzenbewertung: Die Prinzipien der evidenzbasierten Medizin und des Health Technology Assessments als Entscheidungsgrundlage des Gemeinsamen Bundesausschusses. In: ZaeFQ. 2007, S. 455ff.
  • Dominik Roters: Die Bewertung medizinischer Methoden nach der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses. In: NZS. 2007, S. 176ff..
  • Thomas Vießmann: Die demokratische Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Entscheidungen nach § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V. Nomos 2009.
  • Stefanie Seehringer: Der Gemeinsame Bundesausschuss nach dem SGB V. 2006.
  • Rudolf Hammerschmidt (Red.): Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) – Selbstverwaltung. gpk, Sonderausgabe 2/09. Schütze, Berlin 2009,
  • Karin Ziermann: Inhaltsbestimmung und Abgrenzung der Normsetzungskompetenzen des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Bewertungsausschüsse im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Duncker & Humblot, Berlin 2007 (Schriften zum Gesundheitsrecht, 6).
  • K. Jung, C. Gawlik, B. Gibis, R. Pötsch, P. Rheinberger, N. Schmacke, G. Schneider: Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen: Ansprüche der Versicherten präzisieren. In: Dtsch Arztebl. 97(7), 2000, A-365.
  • A. Schwalm, M. Perleth, K. Matthias: Der Umgang des Gemeinsamen Bundesausschusses mit „schwacher“ oder fehlender Evidenz. In: Z Evid Fortbild Qual Gesundh wes.,2010.
  • S. Etgeton: Patientenbeteiligung in den Strukturen des Gemeinsamen Bundesausschusses. In: Bundesgesundheitsblatt, Gesundheitsforschung, Gesundheitsschutz. 52(1), 2009, S. 104–110.
  • M. Perleth: Wie kommen Innovationen in die GKV? In: 'Die Ersatzkasse. 2, 2008, S. 56–59.
  • M. Döhler, P. Manow-Borgwardt: Korporatisierung als gesundheitspolitische Strategie, Staatswissenschaften und Staatspraxis. 1992, S. 64–106.

Siehe auch

Weblinks

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем написать курсовую

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Gemeinsamer Bundesausschuß von Ärzten und Krankenkassen — Der Gemeinsame Bundesausschuss (G BA) ist das höchste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen Deutschlands. Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlage 2 Aufgaben 3 Zusammensetzung 4 Kritik 5 Einzelnachweise …   Deutsch Wikipedia

  • G-BA — Der Gemeinsame Bundesausschuss (G BA) ist das höchste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen Deutschlands. Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlage 2 Aufgaben 3 Zusammensetzung 4 Kritik 5 Einzelnachweise …   Deutsch Wikipedia

  • Medizinische Qualität — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Qualität im deutschen Gesundheitswesen bedeutet eine ausreichende und zweckmäßige, d. h. patienten und bedarfsgerechte,… …   Deutsch Wikipedia

  • Cervix-Karzinom — Klassifikation nach ICD 10 C53 Bösartige Neubildung der Cervix uteri C53.0 Endozervix C53.1 Ektozervix …   Deutsch Wikipedia

  • Cervixkarzinom — Klassifikation nach ICD 10 C53 Bösartige Neubildung der Cervix uteri C53.0 Endozervix C53.1 Ektozervix …   Deutsch Wikipedia

  • Gebärmutterhalskrebs — Klassifikation nach ICD 10 C53 Bösartige Neubildung der Cervix uteri C53.0 Endozervix C53.1 Ektozervix …   Deutsch Wikipedia

  • Kollumkarzinom — Klassifikation nach ICD 10 C53 Bösartige Neubildung der Cervix uteri C53.0 Endozervix C53.1 Ektozervix …   Deutsch Wikipedia

  • IQWIG — Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) wurde 2004 im Zuge der Umsetzung des GKV Modernisierungsgesetzes geschaffen, um die Qualität der Patientenversorgung in Deutschland zu verbessern. Inhaltsverzeichnis 1… …   Deutsch Wikipedia

  • IQWiG — Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) wurde 2004 im Zuge der Umsetzung des GKV Modernisierungsgesetzes geschaffen, um die Qualität der Patientenversorgung in Deutschland zu verbessern. Inhaltsverzeichnis 1… …   Deutsch Wikipedia

  • Ambulante Krankenpflege — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. D …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”