Gesetzesumgehung

Gesetzesumgehung

Als Gesetzesumgehung bezeichnet man ein Verhalten, das zwar nicht gegen den Wortlaut eines Gesetzes, wohl aber gegen seinen Sinn verstößt. Wird ausschließlich der Wortlaut umgangen, dadurch aber nicht der Sinn des Gesetzes verletzt, so liegt eine zulässige Gesetzesvermeidung vor. Entgegen früherer Meinungen herrscht heute die Ansicht vor, wonach es unerheblich ist, dass die Parteien das Gesetz umgehen wollen; entscheidend ist vielmehr allein der objektive Normzweck. Die Lösung des Umgehungsproblems geschieht daher allein mittels Analogie.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte der Gesetzesumgehung

Die Gesetzesumgehung war schon dem römischen Recht unter der Bezeichnung fraus legis bekannt. Seit ihren Anfängen war ihre Behandlung stark von der allgemeinen Lehre der Gesetzesinterpretation abhängig. Weil man bis Mitte des 19. Jahrhunderts Gesetze strikt nach dem gesetzgeberischen Willen auszulegen hatte, war die Beurteilung eines zur Tatbestandsvermeidung vorgenommenen Geschäftes schwierig, wenn der Gesetzgeber diesen Fall nicht in den Materialien erwähnt hatte. Denn eine Auslegung nach dem objektiven Gesetzeszweck, über den Wortlaut hinaus, war nur in engen Grenzen möglich. In dieser Zeit half man sich mit der Scheingeschäftslehre. Darum trennt das österreichische ABGB 1811 in seinem § 916 noch nicht zwischen Umgehungs- und Scheingeschäft.

Als sich Ende der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine objektive Auslegungsdoktrin entwickelte, änderte sich auch zunehmend die Behandlung der Umgehungsgeschäfte. Nun konnte man die Beurteilung dieser Rechtsgeschäfte aus dem objektiven Sinn und Zweck der Norm ableiten. Diese moderne Dogmatik wendet auch das deutsche BGB im Jahr 1900 an.

Trennung von Schein- und Umgehungsgeschäft

Nach heutiger Ansicht ist die Scheingeschäftsproblematik durch Auslegung der Handlung zu lösen: Man erforscht, ob die Parteien das nach außen erklärte Geschäft auch tatsächlich genau so wollen. Muss man diese Frage verneinen, liegt ein nichtiges Scheingeschäft vor.

Demgegenüber zeichnet sich ein Rechtsgeschäft, das eine Norm umgeht, gerade dadurch aus, dass es genau so ernstlich gewollt ist. Fraglich ist nur, ob eine bestimmte Norm diesem Geschäft entgegensteht. Daher ist in diesen Fällen nicht mehr die Handlung, sondern nur die Norm nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen.

Beispiele für Schein- und Umgehungsgeschäfte

Scheingeschäft

Um die Schenkungsteuer zu sparen, vereinbaren die Parteien, dass für die Hingabe des Grundstücks ein Kaufpreis zu leisten ist. Dabei will der Verkäufer den Kaufpreis weder jemals wirklich einfordern, noch der Käufer zur Leistung des Kaufpreises tatsächlich verpflichtet sein. Ernstlich gewollt ist vielmehr eine Schenkung.

Umgehungsgeschäft

Das Tiroler Grundverkehrsgesetz sieht vor, dass an Nichttiroler nur unter bestimmten Voraussetzungen Land verkauft werden darf. Um dieses Verbot zu umgehen, wird zwischen den Parteien ein hundertjähriger Mietvertrag vereinbart. Das Geschäft ist genau so ernstlich gewollt. Nun ist das Gesetz auszulegen, ob es nach seinem Zweck neben dem Eigentumserwerb auch eine langfristige Miete erfassen muss.

Literatur

  • Schick, Marius: Die Gesetzesumgehung im Licht der nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Rechtsprechung (Frankfurt 2008)
  • Benecke, Martina: Gesetzesumgehung im Zivilrecht – Lehre und praktischer Fall im allgemeinen und internationalen Privatrecht (Tübingen 2004)
  • Rummel, Peter: Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch §§ 1-1174 ABGB3 (Wien 2000)
  • Schurig, Klaus: in Festschrift für Murad Ferid, Die Gesetzesumgehung im Privatrecht, 375ff (München 1978)
  • Sieker, Susanne: Umgehungsgeschäfte: Typische Strukturen und Mechanismen ihrer Bekämpfung (Berlin 2001)
  • Tamussino, Philipp: Die Umgehung von Gesetzes- und Vertragsnormen (Wien 1990)

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