Exklave

Exklave

Eine Exklave (von französisch exclaver aus lateinisch ex ‚aus‘; analog zum frz. enclaver) ist ein Teil eines politischen Gebietes, das vom Rest des Gebietes räumlich abgetrennt ist und deshalb nur über ein anderes Gebiet zu erreichen ist. Beispiele für Exklaven sind Alaska, das Kaliningrader Gebiet (Exklave Russlands), die Autonome Republik Nachitschewan (Exklave Aserbaidschans) oder Büsingen am Hochrhein (Exklave Deutschlands). Bis nach dem Zweiten Weltkrieg war das süddeutsche Hohenzollern eine der über sechzig Exklaven Preußens.

In übertragener Bedeutung spricht man auch bei anderen geografischen Fragestellungen von Exklaven, zum Beispiel bei den Verbreitungsgebieten von Tier- und Pflanzenarten oder bei der Verbreitung von Sprachen (Sprachinsel) und Kulturen.

C ist eine Exklave von B und eine Enklave in A.

Inhaltsverzeichnis

Herkunft des Begriffs

Der Begriff „Exklave“ entstand im frühen 20. Jahrhundert analog zu Enklave. Das war seinerseits im 19. Jahrhundert aus französisch enclave (zu enclaver „mit einem Schlüssel einschließen“) gebildet worden. Vergleiche dazu lateinisch clavis ‚Schlüssel‘. Das Wort Exklave bedeutet also „ausgeschlossenes (eigenes) Gebiet“.

Definitionen

Exklaven im weiteren Sinn

Die meisten allgemein gehaltenen Definitionen beschränken sich darauf, als Grundlage für eine Exklave die geografische Trennung vom Hauptterritorium durch dazwischen liegendes fremdes Territorium zu nennen. Folglich ist Alaska eine Exklave, da es durch kanadisches Gebiet vom Hauptgebiet der Vereinigten Staaten getrennt ist. Ebenso werden Ceuta und Melilla als Exklaven angesehen, da sie vom spanischen Festland direkt nur über den See- oder Luftweg erreichbar sind. Obwohl dieses trennende Faktum auch auf Inseln wie Hawaii zutrifft, werden Inseln trotzdem nicht als Exklaven betrachtet. Der Sprachgebrauch ist im Übrigen oft uneinheitlich.

Exklaven im engeren Sinn

Eine weitere Definition eher staatsrechtlicher Art bezieht auch noch den Seeweg mit ein. Danach gilt ein Gebiet nicht als Exklave, wenn es über eigene oder internationale Gewässer erreicht werden kann. Nach dieser Definition sind weder Alaska noch Ceuta und Melilla als Exklaven anzusehen, da sie über internationale Gewässer vom Hauptterritorium aus frei erreichbar sind. Damit konsistent ist die Annahme, dass Inseln keine Exklaven sind, es sei denn, sie seien vollständig von fremden Hoheitsgewässern umgeben.

Der Begriff der Exklave kann auch auf andere Gebiete als Nationalstaaten angewandt werden. So ist Bremerhaven eine Exklave des Landes Bremen und Helgoland eine Exklave des Kreises Pinneberg. (Wegen der direkten Wasserverbindung ist die Insel Helgoland aber keine Exklave Schleswig-Holsteins bzw. Deutschlands.)

D: Exklave, die keine Enklave ist

Exklaven und Enklaven

Eine Enklave ist ein fremdes Gebiet oder ein Teil eines fremden Gebietes, der von einem anderen Gebiet vollständig umgeben ist.

Viele Exklaven sind, aus der Sicht des sie umgebenden Gebietes, zugleich Enklaven und umgekehrt. So ist die Gemeinde Büsingen eine Exklave Deutschlands, die vollständig von der Schweiz umgeben ist. Aus der Sicht der Schweiz ist Büsingen eine Enklave, ein von der Schweiz eingeschlossener Teil eines anderen Staates. Dagegen ist das Kaliningrader Gebiet eine russische Exklave, aber keine Enklave, da es nicht von einem einzigen anderen Staat vollständig eingeschlossen ist. Umgekehrt ist die Republik San Marino eine Enklave innerhalb Italiens, aber keine Exklave, da sie nicht ein Teil eines anderen Staates ist.

Hauptterritorium

Für das Hauptterritorium, zu dem eine Exklave gehört, sind verschiedene weitere, teilweise synonyme Begriffe in Gebrauch: Exklavestaat, Kernland, Hauptland, Mutterland, Heimatland und Inland. Für das umschließende fremde Gebiet hingegen sind synonym: Enklavestaat, Circumstaat, Nachbarstaat und Ausland.

Entstehung von Exklaven

Exklaven können aus verschiedenen Gründen entstehen. Mit wenigen Ausnahmen sind Exklaven historisch bedingte Relikte alter feudaler Herrschafts- und Eigentumsrechte. Das Phänomen kann daher nicht unabhängig von der Entstehung der politischen Grenzen betrachtet werden.

Kauf, Schenkung, Heirat oder Erbgang

Im mittelalterlichen Europa gab es anfänglich keine scharfen politischen Grenzen. Sie verliefen gewöhnlich entlang natürlicher Hindernisse wie Flüssen und Bergkämmen oder durch unwegsame Wälder. Benachbarte Landstriche konnten kleinräumig verschiedenen Eigentümern gehören und großräumig verschiedenen Lehnsherren unterstellt sein. Diese versuchten zwar gewöhnlich, ein geografisch geschlossenes Gebiet zu bilden. Durch Käufe, Schenkungen, Heiraten oder Erbgänge bildeten sich jedoch Gebiete ohne direkten geografischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang. Erst bei der Herausbildung der Territorialstaaten im Hoch- und Spätmittelalter sowie durch die Zunahme der Bevölkerung wurden Territorien genauer durch Grenzen geschieden. So konnte im Verlauf der Geschichte aus einer unproblematischen Abgrenzung des Dorfbesitzes eine bewachte Staatsgrenze werden.

Aus diesen Gründen gab es tausende Exklaven jeder denkbaren Größe. Wenn auch viele Exklaven im Lauf der Geschichte aufgehoben wurden, sind heutige politische Grenzen in Europa dennoch kleinräumig und kompliziert.

Eroberung

Grundsätzlich konnte auch die kriegerische Inbesitznahme zu Exklaven führen. Allerdings waren solche Territorien meist nur kurzlebig, da sie entweder mangels Verbindung zum Hauptterritorium des Eroberers kaum verteidigt werden konnten und demzufolge wieder an den umgebenden Staat verloren gingen oder starke Eroberer ihre Grenzen mit Hilfe von Exklaven arrondieren und dabei ihr Territorium vergrößern konnten, dann ging der Status als Exklave aber auch verloren, weil eine Anbindung an das Mutterland geschaffen wurde.

Die meisten europäischen Eroberungen auf anderen Kontinenten werden gemeinhin nicht als Exklaven betrachtet, da sie entweder über internationale Gewässer zugänglich sind oder nicht als gleichwertiger Bestandteil des europäischen Kolonisators gelten. Da die heutigen Grenzen afrikanischer und südamerikanischer Staaten teilweise ohne Berücksichtigung der traditionellen Stammesgebiete mit dem Lineal gezogen wurden, sind dort Exklaven nur selten entstanden.

Wirtschaftliche Überlegungen

Gerade im Alpenraum war es für Gemeinden wichtig, sich wegen der Sömmerung des Viehs Anteile an verschiedenen Höhenstufen zu sichern. Einige Schweizer Gemeinden wie zum Beispiel Fläsch besitzen daher ein Gebiet im Talboden und ein Gebiet, das mehrere hundert Meter höher die Alpweiden bestreicht. Manche Gebiete standen auch im gemeinsamen Besitz von zwei und mehr Gemeinden, siehe dazu Kommunanz.

Statistik

Gegenwärtig gibt es zwischen Nationalstaaten weltweit, abhängig von der gewählten Definition, ungefähr 260 Exklaven. Diese Zahl übersteigt die der souveränen Staaten deutlich. Auf untergeordneten politischen Stufen ist die Anzahl kaum abschätzbar (alleine in der Schweiz gibt es auf kantonaler Ebene über 20 Exklaven). Zu Beginn des 20. Jahrhunderts war die Anzahl solcher Exklaven in Mitteleuropa noch wesentlich größer; denn bis zum Ende des Ersten Weltkriegs besaßen die acht thüringischen Staaten noch rund 80 Exklaven.

Die komplexeste internationale Grenze mit einem Anteil von rund 74% aller Exklaven dieser Stufe ist diejenige von Indien und Bangladesch, die bei Koch Bihar insgesamt 198 Exklaven umfasst, siehe Indisch-Bangladeschische Enklaven. Davon befinden sich 24 Exklaven ihrerseits innerhalb von Enklaven des anderen Landes. Eine Exklave dritter Ordnung ist ein indisches Jute-Feld innerhalb einer Enklave von Bangladesch, welche sich innerhalb einer indischen Exklave in Bangladesch befindet.

Weitere rund 11% aller Exklaven zwischen Nationalstaaten liegen in der Ortschaft Baarle, die aus der belgischen Gemeinde Baarle-Hertog mit 22 Exklaven und der niederländischen Gemeinde Baarle-Nassau mit acht Exklaven (von denen sieben wiederum innerhalb belgischer Enklaven liegen) besteht.

Die größte Exklave ist, wenn der Seeweg unbeachtet bleibt, Alaska. Wenn auch der Seeweg als Kriterium betrachtet wird, ist das Kaliningrader Gebiet wohl eine der größten Exklaven (der Seeweg vom übrigen Russland führt durch die zusammenhängenden finnischen und estnischen Hoheitsgewässer). Die kleinste Exklave ist vermutlich weniger als 2000 Quadratmeter groß und unbewohnt; allerdings widersprechen sich die statistischen Angaben oder sind im Fall von Indien und Bangladesch nicht verfügbar.

Exklaven als politisches Problem

Exklaven sind außergewöhnlich oft Gegenstand sowohl innen- als auch außenpolitischer Spannungen. Diese lassen sich grob in folgende Gruppen einteilen, wobei bei vielen Konflikten mehrere Faktoren ein Rolle spielen.

Kriminalität

Da nebst den Einwohnern auch Polizei, Militär oder Zollbeamten der Zugang zu den Exklaven durch den umgebenden Staat verwehrt werden kann (da sie ja dazu fremdes Staatsgebiet durchqueren müssen), versuchen sich Kriminelle jeglicher Herkunft gerne innerhalb der Exklaven einzunisten, um von dort aus ungehindert ihren Machenschaften nachzugehen. Diebstähle, Raub, Erpressung, Korruption lokaler Beamter oder Morde können wegen fehlender Aufsicht durch die Oberbehörden nicht untersucht werden und bleiben ungesühnt. Dieses Problem besteht besonders bei den Exklaven Indiens und Bangladeschs.

Aus ähnlichen Gründen kann leichter geschmuggelt werden. Zum Beispiel waren Baarle-Hertog und Baarle-Nassau lange als eigentliche Schmuggelparadiese bekannt. Wegen des Grenzverlaufs, der selbst vor der Teilung von Häusern nicht Halt machte, war das Schmuggeln von legal in das eine Dorf eingeführten und danach legal aus dem anderen Dorf ausgeführten Waren recht einfach. Mit dem Benelux-Vertrag von 1958 und der europäischen Einigung besteht das Problem in Baarle nicht mehr.

Versorgung

Der Staat, zu welchem die Exklave gehört, und der umgebende Staat können sich nicht auf die Bedingungen der Versorgung einigen (Personen- und Warentransport, Elektrizität, Wasserversorgung, Kommunikation usw.). Absprachen zwischen benachbarten Stellen, zum Beispiel beim Zoll, laufen dann nicht auf kollegialer oder informeller Basis, sondern über die Innen- oder Außenministerien der beteiligten Staaten. Merkliche Einschränkungen des täglichen Lebens sind die Folge. Aktuell gibt es Probleme bei der Versorgung des Kaliningrader Gebietes, das von der Europäischen Union umschlossen ist. Geschichtliche Beispiele sind die Versorgung Ostpreußens zwischen den beiden Weltkriegen und die von West-Berlin während der Blockade 1948/49.

Abschottung

Eine vom umgebenden Staat abgeschottete Grenze kann dazu führen, dass weder Volkszählungen (als Basis für die Berechnung der Parlamentsmandate) durchgeführt noch das aktive oder passive Wahlrecht ausgeübt werden kann. Daher sind Exklaven oft mangelhaft in Parlamenten vertreten und haben zudem schon wegen der anteilsmäßig geringen Bevölkerung wenig Gewicht in der öffentlichen Meinung ihres Mutterlandes. Die Bewohner der Exklave sind daher faktisch eingeschlossen oder fühlen sich vom Mutterland vernachlässigt, was Separationsbestrebungen Auftrieb geben kann. Ein Beispiel ist Cabinda.

Herstellung einer territorialen Verbindung

Das Mutterland versucht – durch Diplomatie oder durch Krieg – eine territoriale Verbindung zur Exklave herzustellen. Bekannt sind aus historischer Zeit die sogenannten Reunionen an der französischen Ostgrenze, bei denen nach dem Dreißigjährigen Krieg die zahlreichen Exklaven in Lothringen arrondiert wurden und innerhalb weniger Jahrzehnte eine zusammenhängende und verteidigungsfähige Grenze entstand. Seit Jahren versucht Armenien, eine Verbindung zum beanspruchten Gebiet Bergkarabach herzustellen, das jedoch keine echte Exklave ist.

Auslöschung der Exklave

Der Staat, welcher die Exklave umgibt, versucht, sie in sein Territorium einzuverleiben. Dies kann durch Gebietsaustausch oder auch durch Krieg oder überfallartige Besetzung (Beispiel Cabinda 1975) erfolgen. Exklaven sind meist militärisch kaum vor Angriffen des umgebenden Staates geschützt.

Unechte Exklaven

Inseln

Inseln, die eine Verbindung über Hoheitsgewässer oder offenes Meer zum Hauptgebiet des Staates aufweisen (zum Beispiel die Azoren), werden im Allgemeinen nicht als Exklaven bezeichnet. Auch Gebiete, die nur einen Teil der Insel einnehmen (zum Beispiel Nordirland) sind nicht Exklaven, sofern sie nicht auf der Insel selbst von fremdem Staatsgebiet umschlossen sind.

Abhängige Gebiete

Gebiete, die politisch nicht einen gleichwertigen Status wie das Hauptterritorium besitzen, gelten im Allgemeinen nicht als Exklaven. In diese Kategorie fallen namentlich Kolonien, Überseeterritorien wie diejenigen Frankreichs, autonome Gebiete, besetzte Gebiete und Pachtgebiete. Zum Beispiel wurde das Pachtgebiet Hongkong vor der Rückgabe an China nicht als britische Exklave angesehen. Der Umfang der kolonialen Eroberungen des 19. Jahrhunderts gebot es übrigens faktisch, den Begriff der Exklave zu vermeiden, waren doch zum Beispiel Algerien oder Deutsch-Ostafrika größer als ihre „Mutterländer“.

Einen Spezialfall eines abhängigen Gebietes bildete West-Berlin, das de facto eine Exklave der Bundesrepublik Deutschland war, de jure aber von den Alliierten besetzt und verwaltet wurde. Tatsächlich besaß aber West-Berlin selbst einige Exklaven, darunter Berlin-Eiskeller und Berlin-Steinstücken.

Staaten mit einem einzigen Nachbarstaat

Einige Gebiete sind zwar von einem einzigen Nachbarstaat umgeben, sind aber souveräne Staaten. Sie sind also von keinem Territorium in irgendeiner Weise abgetrennt und werden deshalb nicht als Exklaven bezeichnet, obwohl sie Enklaven sind. Es gibt drei solche Gebiete, nämlich San Marino, die Vatikanstadt (beide umgeben von Italien) und Lesotho (umgeben von Südafrika).

Ebenfalls nicht als Exklave gelten souveräne Gebiete, die nur an ein Nachbarland und an das Meer grenzen. Beispiele sind Gambia, Portugal, Irland, Dänemark und Monaco.

Funktionale Exklaven

Manche Gebiete am Rande eines Staates können wegen unwegsamer Geländeformationen auf übliche Art und Weise nur über das Gebiet eines Nachbarstaates erreicht werden. Solche Territorien nennt man auch Quasi-Exklaven. Sie teilen viele Merkmale eines vom Staatsgebiet geographisch getrennten Gebietes, also einer echten Exklave. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist das Kleinwalsertal in Vorarlberg, dessen Straßenverbindung ins übrige Österreich über die deutsche Gemeinde Oberstdorf führt.

In einer anderen Situation hängt die Exklave nur in einem Punkt, ähnlich einem Vierländereck, mit dem übrigen Staatsgebiet zusammen. Dies ist der Fall bei der Tiroler Gemeinde Jungholz, deren Grenzpunkt zum übrigen Österreich auf dem Berg Sorgschrofen liegt, während sie im übrigen ganz von deutschem Staatsgebiet umschlossen ist.

Funktionale Exklaven sind zumeist Zollausschlussgebiete. Beispielsweise war einst das Dorf Samnaun von der übrigen Schweiz aus nur über eine Straße auf österreichischem Staatsgebiet zu erreichen. 1892 wurde es daher vom Schweizer Zollgebiet ausgeschlossen. Seinen Status als Zollausschlussgebiet behielt der Ort aber auch nach 1912, als eine neue Straßenverbindung ausschließlich über Schweizer Staatsgebiet führte (die allerdings im Winter aufgrund von Schneefall teilweise unpassierbar ist).

Exterritoriale Gebiete

Exterritoriale Gebiete unterliegen für die Dauer dieses völkerrechtlichen Status nicht der Hoheit des Gastlandes.

Botschaften wiederum sind nicht exterritorial, sondern gehören anerkanntermaßen grundsätzlich zum Staatsgebiet des Gastgeber- bzw. Empfangsstaates;[1] dieser verzichtet allerdings aufgrund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen auf die Ausübung seiner Hoheitsrechte, was sowohl das Gelände der Botschaftsgebäude des Entsendestaates als auch die Mitglieder von dessen Mission (der Missionschef und die Mitglieder des Personals sowie deren Familienangehörige) betrifft, die allesamt diplomatische Immunität genießen. Auch dürfen Botschaften und Konsulate „im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats völkergewohnheitsrechtlich nur mit dessen Zustimmung errichtet werden.“[2]

In Rom fallen neben dem Lateran einige weitere Kirchen, der Campo Santo Teutonico und die päpstliche Sommerresidenz Castel Gandolfo unter die Jurisdiktion des Heiligen Stuhls. Alle Kirchen Italiens sind während Feierlichkeiten, die in Anwesenheit des Papstes stattfinden und nicht allgemein zugänglich sind, ebenfalls exterritorial.

Weitere exterritoriale Gebiete sind die Grundstücke und Gebäude internationaler Organisationen wie die Hauptquartiere der UNO in New York, Genf, Wien u. a., der NATO in Brüssel und Mons, das Gelände des CERN bei Genf und der Hauptsitz des Malteserordens in Rom. Exterritoriale Gebiete gelten nicht als Exklaven; eine gegenteilige Auffassung war jedoch noch zu Beginn des 20. Jahrhunderts gelegentlich anzutreffen.

Grundbesitz

Staaten und andere Gebietskörperschaften können zivilrechtlich Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken sein, die außerhalb ihres Territoriums liegen. Damit ist jedoch im Allgemeinen keine völkerrechtliche Souveränität oder öffentlich-rechtliche Verwaltungszuständigkeit verbunden. Man spricht daher bei Grundbesitz nicht von Exklaven. Beispiele sind einige Soldatenfriedhöfe in Frankreich im Besitz der USA und Kanadas, das Suworow-Denkmal in Göschenen im Besitz Russlands und die sogenannten Saalforsten im österreichischen Sankt Martin bei Lofer, die von den Bayerischen Staatsforsten mit einer eigenen Betriebseinheit bewirtschaftet werden.[3]

Siehe auch

Literatur

  • Scherrer, Rudolf Eugen: Der Zollanschluß der deutschen Enklave Büsingen an die Schweiz: zugleich ein Beitrag zur Lehre von der Gebietshoheit. Diss. Zürich: Schulthess, 1973, ISBN 3-7255-1419-4 [darin besonders Kapitel III: Begriff und Problematik der Enklave im Völkerrecht, S. 11–22]
  • Siedentop, Irmfied: Geographie der Enklaven und Exklaven. In: Zeitschrift für Wirtschaftsgeographie 12, 1 (1968) S. 12–14
  • Whyte, Brendan R.: Bordering on the ridiculous? A comparison of the Baarle and Cooch Behar enclaves. In: The Globe. Journal of the Australian Map Circle 53 (2002) S. 43–61 [darin Tabellen und Karten zu Exklaven und Enklaven weltweit]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vgl. Kay Hailbronner in: Graf Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht. 4. Aufl. 2007, 3. Abschn., Rn 75.
  2. Zit. nach Stefan Talmon: Kollektive Nichtanerkennung illegaler Staaten (= Jus Publicum; Bd. 154), Mohr Siebeck, Tübingen 2006, ISBN 3-16-147981-5, S. 601.
  3. Übersichskarte der Betriebe der Bayerischen Staatsforsten (PDF)

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