Energieeinsparverordnung

Energieeinsparverordnung
Basisdaten
Titel: Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
Kurztitel: Energieeinsparverordnung
Abkürzung: EnEV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht,
Baurecht, Umweltrecht
Fundstellennachweis: 754-4-10
Ursprüngliche Fassung vom: 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085)
Inkrafttreten am: 1. Februar 2002
Letzte Neufassung vom: 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Oktober 2007 (§ 31 EnEV)
Letzte Änderung durch: Art. 1 ÄndVO vom 29. April 2009
(BGBl. I S. 954)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Oktober 2009
(Art. 3 ÄndVO vom 29. April 2009)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist ein Teil des deutschen Wirtschaftsverwaltungsrechtes. In ihr werden vom Verordnungsgeber auf der rechtlichen Grundlage der Ermächtigung durch das Energieeinsparungsgesetz[1] (EnEG) Bauherren bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergieverbrauch ihres Gebäudes oder Bauprojektes vorgeschrieben. Sie gilt für Wohngebäude, Bürogebäude und gewisse Betriebsgebäude.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Die Energieeinsparverordnung löste die Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) ab und fasste sie zusammen.

Ihre erste Fassung trat am 1. Februar 2002 in Kraft, die zweite Fassung (EnEV 2004) 2004. Zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2002/91/EG)[2] wurde eine Neufassung erstellt, die seit dem 1. Oktober 2007 gültig ist. Die letzte Änderung ist am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten.

Prinzipien der EnEV

Die Zusammenführung von Heizungsanlagenverordnung und Wärmeschutzverordnung zu einer gemeinsamen Verordnung erweiterte den bisherigen Bilanzierungsrahmen in zweifacher Hinsicht:

  • Zum einen werden mit der Einbeziehung der Anlagentechnik in die Energiebilanz auch die bei der Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Übergabe der Wärme entstehenden Verluste berücksichtigt. Dadurch ist nicht mehr die dem Raum zur Verfügung gestellte Nutzenergie, sondern die an der Gebäudegrenze übergebene Endenergie relevant.
  • Zum anderen wird dieser Energiebedarf primärenergetisch bewertet, indem die durch Gewinnung, Umwandlung und Transport des jeweiligen Energieträgers entstehenden Verluste mittels eines Primärenergiefaktors in der Energiebilanz des Gebäudes Beachtung finden.

Dieser erweiterte Rahmen ermöglicht es, in der Gesamtbilanz eines Gebäudes den Faktor Anlagentechnik und den Faktor baulichen Wärmeschutz in gewissem Maße miteinander zu verrechnen, also eine schlechte Wärmedämmung mit einer effizienten Heizanlage auszugleichen oder umgekehrt. Die Hauptanforderungsgröße für Neubauten ist in der EnEV der Jahresprimärenergiebedarf im Vergleich zu einem Referenzgebäude gleicher Geometrie und Abmessung und vorgegebenen technischen Eigenschaften. Zusätzlich einzuhalten ist ein vom Gebäudetyp abhängiger Grenzwert für den auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener Transmissionswärmeverlust.

Die EnEV stellt erstmals auch Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz und ermöglicht die Berücksichtigung solarer Wärmegewinne.

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt in Deutschland

  • für Gebäude mit normalen Innentemperaturen (Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von 19 °C und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden, sowie für Wohngebäude, die ganz oder deutlich überwiegend zum Wohnen genutzt werden)
  • für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von mehr als 12 °C und weniger als 19 °C und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden) einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und zur Trinkwarmwasserbereitung dienenden Anlagen.

Unterscheidungen, inwieweit bestimmte Anforderungen nur für Neubauten, nur für bestehende Gebäude oder für beide gelten sollen, werden in den entsprechenden Abschnitten und bei den jeweiligen Regelungen gemacht.

Die EnEV gilt nicht für:

  • Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen[3][4]
  • Betriebsgebäude, die überwiegend der Tierhaltung dienen
  • großflächige Betriebsgebäude, die lang anhaltend offen gehalten werden müssen
  • unterirdische Bauwerke
  • Räume, die der Aufzucht und dem Verkauf von Pflanzen dienen (Gewächshäuser, etc.)
  • Traglufthallen, Zelte und ähnliche Gebäude, die wiederholt aufgebaut und zerlegt werden müssen.

Berechnungsverfahren der EnEV

Ob und wie ein Nachweis nach der EnEV geführt werden muss, hängt u.a. davon ab, ob ein neues Gebäude errichtet oder ein bestehendes verändert werden soll.

  • Für Neubauten mit normalen Innentemperaturen (> 19 °C) ist die Einhaltung der in Anhang 1 Tabelle 1 der EnEV genannten Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs wie auch des spezifischen Transmissionswärmeverlustes nachzuweisen.
  • Für Neubauten mit niedrigen Innentemperaturen (< 19 °C) oder kleinen Gebäudevolumen (< 100 m³) gelten geringere Anforderungen und vereinfachte Nachweisverfahren.
  • Im Rahmen des sommerlichen Wärmeschutzes ist grundsätzlich die Einhaltung von Sonneneintragskennwerten nachzuweisen.
  • Für Änderungen im Bestand (Altbauten) sind - je nach Umfang der Maßnahmen - entweder die geforderten Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) einzuhalten (Bauteilverfahren) oder die Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs des ganzen Gebäudes nachzuweisen (Bilanzverfahren); sie dürfen um bis zu 40 % über den Grenzwerten für Neubauten liegen.
  • Bei Erweiterungen der beheizten Nutzfläche um mehr als 50 m² gelten für den neuen Gebäudeteil die Anforderungen an Neubauten.

Die EnEV enthält hinsichtlich der anzuwendenden Regeln der Technik viele statische Verweise auf bestehende EN/DIN-Normen. Das bedeutet, dass die jeweiligen Normen mit ihrem Ausgabedatum zitiert und somit indirekt Bestandteil der EnEV werden. Dadurch wird sichergestellt, dass sich durch die Veränderung einer Norm nicht automatisch auch das Anforderungsniveau der EnEV ändert.

Primärenergiebedarf

Der Primärenergiebedarf berücksichtigt neben dem Endenergiebedarf für Heizung und Warmwasser auch die Verluste, die von der Gewinnung des Energieträgers an seiner Quelle über Aufbereitung und Transport bis zum Gebäude und der Verteilung, Speicherung im Gebäude anfallen.

In Deutschland beschreibt die EnEV den Primärenergiebedarf Qp bei Wohngebäuden wie folgt durch die Anlagenaufwandszahl ep, den Heizwärmebedarf Qh und den Trinkwasserwärmebedarf Qw:

Qp = ep · (Qh + Qw)

In die Anlagenaufwandszahl ep fließt unter anderem der Primärenergiefaktor ein.

Analog dazu ergibt sich der Primärenergiebedarf bezogen auf die Gebäudenutzfläche pro Jahr Qp" (meist in kWh/(m²·a) angegeben).

Endenergiebedarf

Der Endenergiebedarf ist die berechnete Energiemenge, die bei deutschlandweit gemittelten Klimaverhältnissen zur Deckung des Heizwärmebedarfs und des Trinkwasserwärmebedarfs einschließlich der Verluste der Anlagentechnik benötigt wird. Wie groß diese Energiemenge tatsächlich ist, hängt von den Lebensgewohnheiten der Gebäudebenutzer und den jeweiligen örtlichen Klimaverhältnissen ab. Rückschlüsse auf die energietechnischen Qualitäten eines Gebäudes sind auch anhand des dokumentierten Strom-, Öl-, Gas-, Holz- oder Kohleverbrauchs möglich.

Den Zusammenhang zwischen Primärenergiebedarf QP, Endenergiebedarf QE, Primärenergiefaktor fP und Umrechnungsfaktor für Endenergie fU beschreibt die EnEV wie folgt:

\,Q_P = \sum  ( Q_E \cdot f_P \cdot f_U )

Der Umrechnungsfaktor fU beinhaltet das Verhältnis von unterem Heizwert zu oberem Heizwert der verwendeten Brennstoffe.

Heizwärmebedarf / Trinkwasserwärmebedarf

Der Heizwärmebedarf ist die errechnete Energiemenge, die z. B. durch Heizkörper an einen beheizten Raum abgegeben wird. Für neugebaute Häuser wird laut der Energieeinsparverordnung der Niedrigenergiehaus-Standard mit einem spezifischen Heizwärmebedarf zwischen 40–70 kWh/(m²a) gefordert. Der Trinkwasserwärmebedarf ist die Energiemenge, die zur Erwärmung dem Trinkwasser zugeführt werden muss. Verluste bei der Energieumwandlung (z. B. Verluste des Heizkessels), der Verteilung und sonstige technische Verluste sind nicht enthalten. Er wird bei manchen Verfahren pauschal mit 12,5 kWh/(m²a) angesetzt. Dies entspricht einem Bedarf von 23 l/Person/Tag. Bezugsgröße für die Fläche ist dabei nicht die Wohnfläche, sondern die Gebäudenutzfläche.

Die EnEV 2007

Am 24. Juli 2007 hat das Bundeskabinett eine novellierte Energieeinsparverordnung verabschiedet. Viele Regelungen der bisherigen Verordnung wurden unverändert übernommen; nur einige in Details leicht verändert. Dies betrifft insbesondere die Anforderungen an Wohngebäude und das Verfahren zur Bewertung der energetischen Qualität von Wohngebäuden. Auch die Anforderungen an Heizkessel sowie die Nachrüstverpflichtungen blieben unverändert bestehen.

Folgende Aspekte der neuen Verordnung wurden im Vergleich zu den oben dargestellten Regelungen stark verändert oder sind neu hinzugekommen:

Die EnEV 2009

Die Verordnung in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) wird umgangssprachlich als EnEV 2009 bezeichnet. Durch die Änderung der Energieeinspar- und Heizkostenverordnung werden nun die Beschlüsse zum Integrierten Energie- und Klimaprogramm (IEKP) weitgehend umgesetzt. Ziel ist es, den Energie-, Heizungs- und Warmwasserbedarf um zirka 30 % zu senken. Ab 2012 sollen in einem weiteren Schritt die energetischen Anforderungen nochmals um bis zu 30 % verschärft werden.

Die Bilanzierungsmethode der DIN V 18599 wird auch auf Wohngebäude ausgeweitet, allerdings in einer vereinfachten Version. Das bisherige vereinfachte Nachweisverfahren wird aufgegeben, ebenso die Formulierung von Maximalwerten in Bezug auf das Verhältnis (A/V). Für die Gebäudehülle wurden neue Referenzwerte festgelegt. Überarbeitet wurden auch die Anforderungen der Nachrüstung im Baubestand.

Die Änderungen der EnEV 2009 im Überblick:

  • Die Obergrenze des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs wurde für Neu- und Altbauten (bei Modernisierung) um durchschnittlich 30 Prozent reduziert.
  • Die energetischen Anforderungen an die Wärmedämmung von Neubauten wurden um durchschnittlich 15 % erhöht.
  • In der Altbaumodernisierung mit wesentlichen baulichen Änderungen an Bauteilen (Fassade, Fenster und Dach) wurde die energetische Anforderung um 30 % erhöht. Eine Erleichterung gilt nur noch, „wenn die Fläche des geänderten Bauteiles nicht mehr als 10 von Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft“ (EnEV §9 Abs. 3). Das bedeutet, werden mehr als 10 % eines Baues (bemessen am gesamten Gebäude) verändert, greift die EnEV 2009. Vorher lag die Bagatellgrenze bei bis 20 % eines Baues bezogen auf die Ausrichtung / Himmelsrichtung des entsprechenden Baues.
  • Dachböden müssen bis Ende 2011 eine Wärmedämmung erhalten. Je nach Raumnutzung kann die Geschossdecke oder eine Dachdämmung gewählt werden. Bei Neuerwerbung besteht eine Nachrüstpflicht. Für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern besteht weiterhin die Freistellung, wenn der Eigentümer bereits am 1. Februar 2002 in seinem Haus wohnte.
  • Klimaanlagen, die die Feuchtigkeit der Raumluft verändern, müssen mit einer automatischen Regelung zur Be- und Entfeuchtung nachgerüstet werden.
  • Nachtspeicherheizungen, die 30 Jahre oder älter sind, müssen bis zum 1. Januar 2020 durch effizientere Heizungen ersetzt werden. Dies betrifft insbesondere Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten und Nichtwohngebäude mit mehr als 500 Quadratmetern Nutzfläche. Ausgenommen sind Gebäude, die nach dem Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1995 erbaut sind, oder wenn der Austausch unwirtschaftlich wäre. Das Gleiche gilt in Gebäuden, in denen durch öffentlich-rechtliche Vorschriften der Einsatz von elektrischen Speicherheizsystemen vorgeschrieben ist.
  • Der Vollzug der Verordnung wird strenger überprüft. Bestimmte Prüfungen werden dem Schornsteinfeger übertragen und Nachweise bei der Durchführung bestimmter Arbeiten im Gebäudebestand (Unternehmererklärungen) eingeführt.
  • Es werden einheitliche Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen zentrale Vorschriften der EnEV eingeführt. Verstöße gegen bestimmte Neu- und Altbauanforderungen der EnEV und die Bereitstellung und Verwendung falscher Daten beim Energieausweis werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Energieeinsparungsgesetz - Gesetzestext bei Juris
  2. Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. In: Amtsblatt der Europäischen Union. 16. Dezember 2002-12-16, abgerufen am 29. Juli 2009 (PDF, deutsch).
  3. http://www.gesetze-im-internet.de/enev_2007/__24.html
  4. http://www.denkmalpflege-forum.de/Download/Nr25.pdf
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