Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Basisdaten
Titel: Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Abkürzung: EBO
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht, Eisenbahnrecht
Fundstellennachweis: 933-10
Ursprüngliche Fassung vom: 4. November 1904 (RGBl. S. 387)
Inkrafttreten am: 1. Mai 1905
Letzte Neufassung vom: 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
28. Mai 1967
Letzte Änderung durch: Art. 1 ÄndVO vom 19. März 2008
(BGBl. I S. 467)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. April 2008
(Art. 2 ÄndVO vom 19. März 2008)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Übergang zwischen Straßenbahn- und Eisenbahnbetrieb in Bad Wildbad

Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) ist eine Verordnung für den Bau und Betrieb regelspuriger Eisenbahnen in Deutschland. Sie gilt nicht für den Bau, den Betrieb oder die Benutzung der Bahnanlagen eines nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens.

Für Schmalspurbahnen gilt die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) mit vergleichbarer Aufgabenstellung.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

Ziel der Verordnung ist im Allgemeinen zu erreichen, dass Bahnanlagen und Fahrzeuge so beschaffen sind, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften der Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

  • unterscheidet zwischen Haupt- und Nebenbahnen,
  • definiert zahlreiche Begriffe für Bahnanlagen,
  • gibt Grenzwerte und Baurichtlinien für den Oberbau an,
  • regelt die Bau- und Betriebsweise zahlreicher anderer Bahneinrichtungen wie Bahnsteigen, Bahnübergängen, Signalen, Weichen, Streckenblockeinrichtungen, Fernmeldeanlagen etc.,
  • stellt die Mindestanforderungen, die Vollbahnfahrzeuge erfüllen müssen (u. a. durchgehende, selbsttätige Bremse),
  • regelt das technische Überwachungswesen für Eisenbahnfahrzeuge,
  • regelt den Eisenbahnbetrieb,
  • beinhaltet vereinfachte Regelungen für Gleise, auf denen ausschließlich Stadtschnellbahnen verkehren,
  • legt die (z. B. gesundheitlichen) Anforderungen an das Personal im Betriebsdienst fest u. v. a. m.

Im Gegensatz zu nach Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) betriebenen Straßenbahnen fahren nach EBO betriebene Vollbahnen in der Regel bzw. ab Geschwindigkeiten größer 40 km/h grundsätzlich nicht auf Sicht, sondern im Raumabstand (Abstand der Zugfolgestellen).

Für den Fahrgast ist die EBO insoweit von Bedeutung, als dass sie im Abschnitt 6 die "Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen" regelt. Dazu gehört mit § 62 EBO das "Betreten und Benutzen der Bahnanlagen und Fahrzeuge" sowie mit § 63 EBO das "Verhalten auf dem Gebiet von Bahnanlagen". Mit § 64b EBO "Ordnungswidrigkeiten" werden Handlungen wie z. B. das Aus- und Einsteigen aus Fahrzeugen an der falschen Seite oder nicht dafür bestimmten Stellen zur Ordnungswidrigkeit erklärt. Das gleiche gilt für das Öffnen von Türen während der Fahrzeugbewegung, das Verunreinigen von Bahnanlagen und Fahrzeugen usw.

Bezüglich der zu verwendenden Signale sei auf die Eisenbahn-Signalordnung (ESO) verwiesen.

§ 64 EBO ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des Vermögens der Eisenbahnverkehrsunternehmen, die die Strecke benutzen. Schutzgüter im Sinne dieser Vorschrift sind aber die Gesundheit und das Eigentum des Eisenbahnunternehmers und der anderen vom Eisenbahnverkehr unmittelbar berührten Personen (BGH v. 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04).

Historisches

Erste Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung von 1904

Die heutige EBO basiert auf einer gleichnamigen Verordnung des Deutschen Reichs vom 4. November 1904, erlassen vom damaligen Reichskanzler Fürst Bernhard von Bülow nach entsprechendem Beschluss durch den damaligen Bundesrat am Tage zuvor.

Die Verordnung trat am 1. Mai 1905 in Kraft und ersetzte

Sie umfasste vier Anlagen: Umgrenzung des lichten Raums (A), Brückenverkehrslast (B), Umgrenzung der Fahrzeuge (C) und Räder (D).

Die zunehmenden Fahrgeschwindigkeiten auf dem Schienennetz führten mehrfach zu einer Anhebung der nach EBO zugelassenen Höchstgeschwindigkeit. Die Neufassung von 1958 erlaubte dabei 140 km/h (erstmals vom TEE genutzt), ab 1967 160 km/h (bereits ab 1962 verkehrte mit Sondergenehmigung der Rheingold, später auch weitere Züge, mit dieser Geschwindigkeit)[1]. Heute lässt die EBO auf Hauptbahnen eine Geschwindigkeit von 250 km/h (für Reisezüge mit durchgehender Bremse) zu. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn die gleiche Sicherheit nachgewiesen wird.

Quellen

  • Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 4. November 1904, Wilhelm Ernst und Sohn, Berlin 1919
  • Klaus-Dieter Wittenberg, Horst-Peter Heinrichs, Walter Mittmann, Jürgen Mallikat: Kommentar zur Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). DVV Media Group GmbH/Eurailpress, Hamburg 2006, ISBN 978-3-7771-0339-6

Einzelnachweise

  1. Rolf Rückel: InterCity. Zwei-Stunden-Takt auf der Schiene. In: Deutsche Bundesbahn (Hrsg.): DB Report 72. Hestra-Verlag, Darmstadt 1972, ISBN 3-7771-0119-2, S. 197–200.

Siehe auch

Weblinks

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