Adelsrecht

Adelsrecht

Das Adelsrecht ist ein nicht kodifiziertes historisches Recht, das die Zugehörigkeit zum von Adelsverbänden so genannten „historischen Adel“ regelt. Es ergibt sich daraus, dass in Deutschland die Monarchie im Jahre 1919 endete und die republikanische Weimarer Verfassung folgendes bestimmte: „Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt und des Standes sind aufzuheben und dürfen nicht mehr verliehen werden“.

Damit wurden die Adelsprädikate und Adelstitel zu reinen Bestandteilen des Namens einer Person; sie können folglich (im Gegensatz zu früher) durch außereheliche Geburt oder Adoption auch nichtadeligen Personen zufallen. Um festzustellen, wer zum historischen Adel zählt, das heißt, wessen Familie schon vor 1919 adelig war, wurde schon 1923 der Adelsprüfungsausschuß eingesetzt. Er hatte zu prüfen, ob ein Adelsname in historisch richtiger Weise geführt wurde, und diente der Abwehr des immer stärker aufkommenden sogenannten „Scheinadels“.

Nach dem Zweiten Weltkrieg übernahm diese Aufgaben der beim „Deutschen Adelsarchiv" in Marburg/Lahn beheimatete „Deutsche Adelsrechtsausschuß" (ARA). Nach dessen ständiger Spruchpraxis gehört zum historischen Adel der Personenkreis, der den Kriterien des bis 1919 geltenden Adelsrechts genügt und daher dem Adel angehören würde. Der ARA behält es sich vor, in seltenen, streng geprüften und besonders begründeten Einzelfällen, Einzelpersonen und Familien, die nach dem überkommenen Adelsrecht dem historischen Adels nicht angehören, die „adelsrechtliche Nichtbeanstandung der Führung ihres adeligen Namens“ zu erteilen. Hierdurch werden die Betroffenen dem historischen Adel gleichgestellt.

Zugehörigkeit zum Adel im Sinne des ARA

Die Zugehörigkeit zum Adel wird ausschließlich im ehelichen Mannesstamm weitergegeben, also durch eheliche Abstammung von einem adeligen Vater. Sie kann außerdem auch durch Heirat mit einem adeligen Mann erworben werden, wenn die Ehefrau dessen adeligen Namen annimmt. Vor- bzw. außerehelich Geborene werden durch eine nachfolgende Ehe der nachgewiesenen natürlichen Eltern legitimiert (sogenannte Legitimatio per matrimonium subsequens) und der Adel geht somit auf sie in gleicher Weise über wie bei von vornherein ehelichen Kindern. Eine adelige Dame verliert jedoch durch die Heirat mit einem nichtadeligen Mann die Zugehörigkeit zum Adel, soweit nicht das anerkannte Adelsrecht einer deutschen Adelslandschaft etwas anderes bestimmt. Mitunter kann der Adel jedoch auch wieder aufleben durch Scheidung und Wiederannahme des Geburtsnamens.

Der Erwerb eines adeligen Namens durch uneheliche Geburt, durch Rechtsakte wie Adoption, Einbenennung oder Ehelichkeitserklärung, sowie auch die seit 1976 geschaffenen gesetzlichen Möglichkeiten zur Namensweitergabe an Ehepartner werden hingegen vom ARA nicht anerkannt, da sie dem historischen Adelsrecht widersprechen.

Literatur

  • Joseph von Berswordt: Ius illustrium Germaniae familiarum, quod centum assertionibus absolutum (= Das deutsche Adelsrecht), Bonn, 1777
  • Harald von Kalm: Das preußische Heroldsamt (1855-1920). Adelsbehörde und Adelsrecht in der preußischen Verfassungsentwicklung. Berlin (Duncker & Humblot) 1994
  • Sigismund Frhr Elverfeldt-Ulm: Adelsrecht. Aus dem Deutschen Adelsarchiv, Neue Folge, Band 1 Entstehung - Struktur - Bedeutung in der Moderne des historischen Adels und seiner Nachkommen, Limburg/Lahn (Starke) 2001
  • Otto Krabs: Von Erlaucht bis Spektabilis. Kleines Lexikon der Titel und Anreden – München (Beck) 2004, ISBN 978-3-7980-0601-0
  • Reinhard Binder-Krieglstein: Österreichisches Adelsrecht 1868-1918/19: Von der Ausgestaltung des Adelsrechts der cisleithanischen Reichshälfte bis zum Adelsaufgebungsgesetz der ... Berücksichtigung des adeligen Namensrechts; Frankfurt (Peter Lang) 2000
  • Gabriel N. Toggenburg: Die 'falsche Fürstin': Zum grenzüberschreitenden Verkehr von Adelstiteln vor dem Hintergrund der Unionsbürgerschaft, in European Law Reporter 3(2011), S. 74-81

Weblinks


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