Übergangsgebührnisse

Übergangsgebührnisse

Übergangsgebührnisse sind eine zeitlich befristete finanzielle Unterstützung für ausscheidende Zeitsoldaten der deutschen Bundeswehr.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen

Das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sieht für Soldaten auf Zeit einen monatlichen Anspruch auf die prozentuale Weiterzahlung der letzten Dienstbezüge vor. Die genaue Bezugshöhe und der Bezugszeitraum richten sich nach der Dauer des früheren Dienstverhältnisses, der Teilnahme an einer Aus- und Weiterbildungsmaßnahme und einem möglichen Hinzuverdienst. Die Übergangsgebührnisse sind als finanzielle Überbrückungshilfe gedacht, um längerdienenden Soldaten direkt nach dem Ausscheiden aus dem Dienst die Konzentration auf eine von der Bundeswehr geförderten zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung und die Suche nach einem neuen Arbeitgeber zu ermöglichen. Sie stellen eine der wichtigsten Vorsorgemaßnahmen für Zeitsoldaten zur erfolgreichen und raschen Wiedereingliederung in den zivilen Arbeitsmarkt dar.

Bezugszeitraum

Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens 4 Jahren erhalten nach Beendigung ihrer Dienstzeit oder infolge einer Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf die Zahlung von Übergangsgebührnissen über folgende Zeiträume:

  1. sieben Monate bei einer Dienstzeit von vier und weniger als sechs Jahren,
  2. ein Jahr bei einer Dienstzeit von sechs und weniger als acht Jahren,
  3. ein Jahr und neun Monate bei einer Dienstzeit von acht und weniger als zwölf Jahren,
  4. zwei Jahre bei Offizieren mit Studium und einer Dienstzeit von zwölf und mehr Jahren,
  5. drei Jahre bei einer Dienstzeit von zwölf und mehr Jahren.

Der Anspruch entfällt sofern der Soldat auf Zeit weiterverpflichtet oder zum Berufssoldaten übernommen wird.

Bezugshöhe

Die Höhe der Übergangsgebührnisse beträgt 75 Prozent der letzten Dienstbezüge. Sofern der Soldat an einer vom Berufsförderungsdienst geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeit teilnimmt, bekommt er für diesen Zeitraum 90 Prozent der letzten Dienstbezüge ausbezahlt. Sollte während des Bezugszeitraumes ein zusätzliches Erwerbseinkommen in Höhe von mehr als 15 Prozent der letzten Dienstbezüge vorliegen, so vermindert sich die Bezugshöhe der Übergangsgebührnisse um 15 Prozent. Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag entlassen worden sind, können übergangsweise zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts Übergangsgebührnisse bewilligt bekommen.

Für Zeitsoldaten, die nach der Dienstzeit in einen Beamtenstatus des öffentlichen Dienstes (Polizei, Verwaltung, Feuerwehr etc.) wechseln, gilt eine abweichende Regelung. Denn die Inhaber eines so genannten „Eingliederungsscheins“ erhalten nach der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren wird sichergestellt, dass die Höhe der Bezüge aus dem Beamtenverhältnis nicht niedriger ausfallen als die Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit. Dadurch wird gewährleistet, dass sich ehemalige Soldaten beim Wechsel in den öffentlichen Dienst nicht finanziell verschlechtern.

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