Numerus clausus (Recht)

Numerus clausus (Recht)

Numerus clausus (v. lat. Numerus für „Zahl“, „Anzahl“ und clausus für „geschlossen“) bezeichnet in der Rechtswissenschaft eine abschließende Anzahl an Rechtsformen. Die geschlossene Darstellung des Sachenrechts geht auf den römischen Juristen Gaius im 2. Jh. n. Chr. zurück und setzte sich seit dem Pandektenrecht des 19. Jahrhunderts allgemein durch.[1] Ein numerus clausus dient im Sinne der Rechtsanwender der Rechtsklarheit im Rechtsverkehr, indem es über den beschränkten Umfang der Rechtsformen die inhaltliche Gestaltungsfreiheit auf eine überschaubare Zahl reduziert. Der Rechtsverkehr soll dadurch vor versehentlichen Rechtsverletzungen bewahrt werden, die auf Unkenntnis über die Schutzreichweite beruht.[2] Da Eigentumsrechte gegen jeden Dritten wirken, müssen sie, um von jedermann beachtet werden zu können, als dingliche Rechte (Rights in rem) einer begrenzten Zahl standardisierter Formen, also einem numerus clausus genügen.[3] Hervorzuheben ist, dass das Numerus-clausus-Prinzip kein übergeordneter „verfassungsgleicher“ Rechtssatz ist. Wenn zur Diskussion steht, ob der Kanon der Rechte des Eigentums durch den Gesetzgeber basierend auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erweitert werden soll, geht eine Berufung auf das Numerus-clausus-Prinzip fehl.[4]

Sachenrecht

Im Sachenrecht gibt es nur eine, vom Gesetzgeber definierte Zahl von dinglichen Rechten mit einfachgesetzlich vorgeschriebenem Inhalt und Schranken (Typenzwang). Die im dritten Buch des BGB aufgezählten Rechtspositionen dürfen durch die Parteien nicht erweitert werden.[5] Es besteht keine Gestaltungsfreiheit, nach dem Grundsatz, dass die vorhandenen Sachenrechte durch Rechtsanwender nicht, bzw. nur in engen Grenzen inhaltlich abgeändert, gemischt oder kumuliert werden dürfen (Typenfixierung).[6]

Immaterialgüterrecht

Im Kanon der Immaterialgüterrechte ist der Konflikt zwischen Eigentumsrechten einerseits und Freiheitsausübung andererseits unausweichlich.[7] Daher muss nach deutschem und schweizerischem[8] Verständnis der für die Freiheitsausübung verbleibende Raum durch den Gesetzgeber einfachgesetzlich festgelegt werden.[9] Die gesetzliche Anerkennung ausgewählter Immaterialgüterrechte beruht auf einer für jede Rechtsform individuell durchgeführte Abwägung des Gesetzgebers zwischen dem Bestreben einen angemessenen Schutz des Rechtsinhabers zu gewährleisten sowie über die Ausgestaltung der Schutzvoraussetzungen und Schranken Immaterialgüter zur Förderung eines geistigen Entwicklungsprozesses für die Allgemeinheit freizuhalten.[10] Diesen zeitlich und inhaltlich beschränkten Monopolrechten steht das Grundprinzip des freien Kopierrechts der Allgemeinheit (the "right to copy")[11] gegenüber, auf dem unser freies Wirtschaftssystem letztlich basiert.

Basis der Typenfixierung der Immaterialgüterrechte ist Art. 101 GG, nach dem Gerichte für besondere Sachgebiete wie dem Urheberrecht (Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG) oder Patentrecht (Art. 96 Abs. 1 GG) nur durch Gesetz errichtet werden können und niemand diesem seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf.[12] und der in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz der Bestimmtheit, welcher sicherstellt, dass der Bürger erkennen kann, welches Rechtsmittel in Betracht kommt und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist.[13]

Einzelnachweise

  1. Hans Josef Wieling: Sachenrecht - Einleitung und Grundsätze. Springer Berlin Heidelberg, 2007, ISBN 978-3-540-37404-6, S. 3-18, doi:10.1007/978-3-540-37404-6_1.
  2. Hans-Jürgen Ahrens: Brauchen wir einen Allgemeinen Teil der Rechte des Geistigen Eigentums?. In: GRUR. 2006, S. 617-624, 622 (http://www.ahrens.jura.uni-osnabrueck.de/ggeat.htm).
  3. David Lindsay: The law and economics of copyright, contract and mass market licences. 2002, ISBN 1876692030. unter Bezug auf
    Thomas W. Merrill & Henry E. Smith: Optimal Standardization in the Law of Property: The Numerus Clausus Principle. In: YALE L.J.. 110, 2000, S. 1ff (http://ssrn.com/abstract=250973).,
    Thomas W. Merrill & Henry E. Smith: What Happened to Property in Law and Economics?. In: YALE L.J.. 111, 2001 (http://ssrn.com/abstract=294044).,
    Thomas W. Merrill & Henry E. Smith: The Property/Contract Interface. In: Columbia Law Review. 101, 2001, S. 773 (http://ssrn.com/abstract=293910).,
    Richard A. Posner: Economic Analysis of Law. 1998, ISBN 978-0735534742, S. 76. und
    Robert P. Merges: The End of Friction? Property Rights and Contract in the "Newtonian" World of On-Line Commerce. In: Berkeley Technology Law Journal. 12, Nr. 1, 1997, S. 122 (http://ssrn.com/abstract=11502).
  4. Volker Jänich: Geistiges Eigentum: Eine Komplementärerscheinung zum Sacheigentum?. Mohr Siebeck, Tübingen, 2002, ISBN 3-16-147647-6 (http://www.mohr.de/rechtswissenschaft/fachgebiete/alle-buecher/buch/geistiges-eigentum-eine-komplementaererscheinung-zum-sacheigentum.html). Seite 240 unter Bezug auf Raiser, JZ 1961, 465, 467ff
  5. Jens Thomas Füller: Eigenständiges Sachenrecht?. Mohr Siebeck, 2006, ISBN 978-3-16-148993-8, S. 14.
  6. vgl. Jens Thomas Füller: Eigenständiges Sachenrecht?. Mohr Siebeck, 2006, ISBN 978-3-16-148993-8, S. 370-384.
    A Peukert: Güterzuordnung als Rechtsprinzip. Mohr Siebeck, 2008, ISBN 978-3-16-149724-7.
    V. Jänich: Geistiges Eigentum - Eine Komplementärerscheinung zum Sacheigentum?. Mohr Siebeck, 2002, ISBN 9783161476471.
    A. Ohly: Gibt es einen numerus clausus der Immaterialgüterrechte?. FS Schricker. 2005, ISBN 3406535011.
    Ahrens: Brauchen wir einen Allgemeinen Teil der Rechte des Geistigen Eigentums?. In: GRUR. 2006, S. 617-624.
    B. Akkermans: The Principle of Numerus Clausus. In: European Property Law. Intersentia, Antwerpen/Oxford/Portland 2008, ISBN 9789050958240.
    T.H.D. Struycken: De Numerus Clausus in het Goederenrecht. Kluwer, 2007, ISBN 9789013041057.
    entgegen van Raden, Wertenson: Patentschutz für Dienstleistungen. In: GRUR. 1995, S. 523-527.
  7. vgl. Schweizerisches Bundesgericht: 4A.404/2007 "Arzneimittelkompendium". In: GRUR Int.. 2008, S. 1053-1055.
    Schweizerisches Bundesgericht: 4C.336/2004. In: GRUR Int.. 2006, S. 778-0782.
  8. L. David: Ist der Numerus Clausus der Immaterialgüterrechte noch zeitgemäss?. In: Aktuelle juristische Praxis (AJP). 4. Jg, 1995 (online, abgerufen am 13. Mai 2009).
  9. KN Peifer: Individualität im Zivilrecht. Mohr Siebeck, 2001, ISBN 9783161475009.
  10. Psczolla: Virtuelle Gegenstände als Objekte der Rechtsordnung. In: JurPC Web-Dok. 17/2009. S. Abs. 28-30 (online, abgerufen am 13. Mai 2009).
  11. Joren De Wachter: The Return of the Public Domain. (http://www.ipfrontline.com/printtemplate.asp?id=24019, abgerufen am 1. Feb. 2010).
  12. vgl. BVerfG, 2 BvR 2495/08 vom 15. Dezember 2008
  13. BVerfG 1 BvR 864/03 Abs 19 vom 8. Januar 2004

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