Luftsicherheitsbehörde

Luftsicherheitsbehörde

Als Luftsicherheitsbehörden werden in Deutschland seit Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) die Behörden des Bundes und der Länder bezeichnet, die Aufgaben der Sicherheit des Luftverkehrs wahrnehmen und das Luftsicherheitsgesetz ausführen. Die Luftsicherheitsbehörden treten neben die nach dem Luftverkehrsgesetz errichteten Luftfahrtbehörden. Während die Luftsicherheitsbehörden mehr für die Luftsicherheit im Sinne einer Abwehr von äußeren Gefahren (im englischen security) zuständig sind, sind für die Luftverkehrssicherheit, mithin für die Abwehr betriebsbedingter Gefahren (im englischen safety) die Luftfahrtbehörden zuständig. Zu den Zuständigkeiten der Luftsicherheitsbehörden im Einzelnen vgl. den Hauptartikel → Luftsicherheitsgesetz.

Luftsicherheitsbehörde für die Zulassung von Luftsicherheitsplänen nach § 9 Abs. 1 LuftSiG ist das Luftfahrt-Bundesamt (§ 16 Abs. 3 LuftSiG). Auch im Übrigen ist der Bund berechtigt, das Luftsicherheitsgesetz durch Bundesbehörden in bundeseigener Verwaltung auszuführen, wenn dies zur Gewährleistung der bundeseinheitlichen Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen aus Sicht des Bundes erforderlich ist (§ 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 LuftSiG).

Von dieser Ermächtigung hat der Bund bisher keinen Gebrauch gemacht. Die übrigen Aufgaben des Luftsicherheitsgesetzes werden daher von Behörden der Länder wahrgenommen (§ 16 Abs. 2 LuftSiG). Der Ausdruck Luftsicherheitsbehörde steht nach dem Bundesverfassungsgericht[1] abkürzend für die mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Luftsicherheitsgesetz betrauten Behörden und hat allein die Funktion, diese umständlichere Umschreibung zu erübrigen. Eine Vorgabe, die die Organisationshoheit der Länder berührte – etwa dahingehend, dass die genannten Aufgaben bestimmten vorhandenen oder neu zu errichtenden Behörden oder jeweils nur einer einzigen Behörde zugewiesen werden müssten –, ist damit nicht verbunden.

Luftsicherheitsbehörden der einzelnen Bundesländer

Die Länder haben sich entschlossen, die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde bereits bestehenden Behörden zu übertragen. Neben dem jeweiligen für die Luftfahrt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium (in Stadtstaaten: Senatsverwaltung) als oberster Luftsicherheitsbehörde sind zu Luftsicherheitsbehörden bestimmt worden:

Einzelnachweise

  1. Beschluss des BVerfG vom 4. Mai 2010 – 2 BvL 8/07 und 2 BvL 9/07 – Rdnr. 131.
  2. § 1 Abs. 1 [Bad.-Württ.] Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung (Luftverkehrs-Zuständigkeitsverordnung) vom 21. September 1998 (GBl. 1998, 616), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 256.
  3. § 27 Nr. 23 der [Bay.] Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1025), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 2010 (GVBl. S. 717) und Art. 9 [Bay.] Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. S. 138).
  4. Nr. 36 der Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 [Berl.] Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln) in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2010 (GVBl. S. 285); § 2 Abs. 2 und § 3 der [Brandbg.] Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf den Gebieten der Luftfahrt und der Luftsicherheit im Land Brandenburg (Luftfahrt- und Luftsicherheitszuständigkeitsverordnung – LuFaLuSiZV) vom 2. Juli 1994 (GVBl. II S. 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2009 (GVBl. II S. 432).
  5. §§ 4 und 5 [Brem.] Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Luftverkehrsgesetz und dem Luftsicherheitsgesetz vom 8. Februar 2005 (Amtsbl. S. 75).
  6. [Hamburger] Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Luftverkehrs vom 27. April 1982 (Amtl. Anz. S. 797), zuletzt geändert durch Anordnung vom 26. Oktober 2010 (Amtl. Anz. S. 2129, 2137).
  7. §§ 1 bis 3 [Hess.] Verordnung zur Bestimmung von luftverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten und Zuständigkeiten nach dem Luftsicherheitsgesetz vom 24. November 2005 (GVBl. I S. 772), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 450, 453).
  8. § 15 [Nieders.] Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr) vom 3. August 2009 (GVBl. S. 316, ber. S. 329).
  9. §§ 1 und 2 Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Luftfahrt (Zuständigkeitsverordnung Luftfahrt – LuftfahrtZustVO) vom 7. August 2007 (GV. NRW S. 316).
  10. § 1 [Rh.-Pf.] Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Luftverkehrsgesetz und dem Luftsicherheitsgesetz vom 20. März 1992 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.September 2005 (GVBl. S. 450).
  11. § 1 [Saarl.] Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftfahrt (Zuständigkeitsverordnung Luftfahrt – LuftZustVO Saarland) vom 15. Juni 2010 (Amtsbl. S. 1228).
  12. Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung (LuftZuVO) vom 23. August 2006 (GVBl. S. 438, ber. S. 491) i. V. mit Art. 80 Abs. 1 Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138).
  13. § 16 Abs. 1 Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387) i. V. mit Abschnitt VII Nr. 26 des Beschlusses der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien (pdf-Dok. 50 KB) vom 17. November 2009 (SächsGVBl. S. 587), zuletzt geändert durch Beschluss vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 458).
  14. § 14 [Sachs.-Anh.] Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO SOG) vom 31. Juli 2002 (GVBl. LSA S. 328], zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. November 2009 (GVBl. LSA S. 514, S. 520).
  15. § 1 Nr. 4 [Schl.-Hst.] Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Luftverkehrsgesetz, dem Luftsicherheitsgesetz und dem Landesseilbahngesetz vom 6. November 2005 (GVOBl. S. 527).
  16. §§ 1 und 2 Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Luftverkehrswesens vom 28. September 1995 (GVBl. S. 321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 292).
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Нужен реферат?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Luftsicherheitsgesetz — Basisdaten Titel: Luftsicherheitsgesetz Abkürzung: LuftSiG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie …   Deutsch Wikipedia

  • Flugsicherheitsgesetz — Das Luftsicherheitsgesetz ist ein deutsches Bundesgesetz, das Flugzeugentführungen, terroristische Anschläge auf sowie Sabotageakte gegen den Luftverkehr verhindern und dadurch die Luftsicherheit erhöhen soll. Am 15. Februar 2006 entschied das… …   Deutsch Wikipedia

  • LuftSiG — Das Luftsicherheitsgesetz ist ein deutsches Bundesgesetz, das Flugzeugentführungen, terroristische Anschläge auf sowie Sabotageakte gegen den Luftverkehr verhindern und dadurch die Luftsicherheit erhöhen soll. Am 15. Februar 2006 entschied das… …   Deutsch Wikipedia

  • Dassault Falcon 900 — Dassault Falcon 900 …   Deutsch Wikipedia

  • European Aviation Safety Agency — Sitz der EASA in Köln Die Europäische Agentur für Flugsicherheit, (European Aviation Safety Agency; EASA), ist die Luftsicherheitsbehörde der Europäischen Union. Sie wurde am 15. Juli 2002 auf Beschluss des Europäischen Rates gegründet und hat… …   Deutsch Wikipedia

  • Fliegerarzt — Der Begriff Fliegerarzt bezeichnet umgangssprachlich einen Arzt, der behördlich bestellt ist, die für den Erwerb und Erhalt der Lizenzen von Piloten und Flugsicherungspersonal erforderliche medizinische Begutachtung durchzuführen und medizinische …   Deutsch Wikipedia

  • Flugarzt — Der Begriff Fliegerarzt bezeichnet umgangssprachlich einen Arzt, der behördlich bestellt ist, die für den Erwerb und Erhalt der Lizenzen von Piloten und Flugsicherungspersonal erforderliche medizinische Begutachtung durchzuführen und medizinische …   Deutsch Wikipedia

  • Flughafensicherheit — Kontrolle am Flughafen Berlin Schönefeld Unter Flughafensicherheit versteht man alle Maßnahmen, die der Vorbeugung gegen Verbrechen und Terroranschläge auf einem Flughafen, also am Boden, dienen. Da sich eine große Zahl von Personen auf relativ… …   Deutsch Wikipedia

  • Flugkatastrophe von Hochwald — Vorlage:Infobox Flugunfall/Wartung/Bild fehlt Invicta International Airways Flug 435 Zusammenfassung Datum 10. April …   Deutsch Wikipedia

  • Flugmedizinischer Sachverständiger — Der Begriff Fliegerarzt bezeichnet umgangssprachlich einen Arzt, der behördlich bestellt ist, die für den Erwerb und Erhalt der Lizenzen von Piloten und Flugsicherungspersonal erforderliche medizinische Begutachtung durchzuführen und medizinische …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”