Erbschaftssteuer in Österreich

Erbschaftssteuer in Österreich

In Österreich wird seit dem 1. August 2008 keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr erhoben, bei Grundstücksschenkungen fällt jedoch seither eine Grunderwerbsteuer an.[1] Auf vor diesem Stichtag erfolgte Erwerbe finden aber die alten erbschafts- und schenkungssteuerlichen Regelungen noch Anwendung.

Inhaltsverzeichnis

Aufhebung der Erbschafts- und der Schenkungssteuer

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat mit seinen Entscheidungen vom 7. März 2007[2] die erbschaftssteuerlichen Regelungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes und vom 15. Juni 2007 auch die schenkungssteuerlichen Regelungen für verfassungswidrig erklärt und mit Wirkung ab dem 1. August 2008 aufgehoben, weil die Bewertungsvorschriften für Grundstücke gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen hatten. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, die ihm gewährte Frist, das Gesetz nachzubessern, zu nutzen, wodurch die Erbschafts- und Schenkungssteuer ausgelaufen ist, er hat jedoch im Hinblick hierauf einige Gesetze, wie das Grunderwerbsteuergesetz oder die Bundesabgabenordnung (§ 121a BAO), angepasst und das Stiftungseingangssteuergesetz neu eingeführt. Das Aufkommen aus dieser Steuer war mit etwa 110 - 150 Millionen Euro jährlich vergleichsweise gering, der Aufwand, sie zu erheben soll aber sehr hoch gewesen sein. Ca. 130 Finanzbeamte waren zu rund 25% ihrer Arbeitszeit damit befasst. Die österreichische Erbschafts- und Schenkungssteuer zählte zweifelsfrei zu den sogenannten Kleinabgaben. Das Argument, dass die Einhebung im Vergleich zum Aufkommen zu teuer sei, wird angesichts des tatsächlichen Ertrages dennoch nicht von allen geteilt. In der politischen Auseinandersetzung wurde, bzw. wird vereinzelt noch sowohl von der SPÖ als auch von den Grünen kritisiert, dass mit der Abschaffung bzw. dem Auslaufen lassen der Erbschafts- und Schenkungssteuer - abgesehen von der Grundsteuer und der Kapitalertragsteuer - in Österreich eine Besteuerung des Vermögens praktisch nicht stattfindet und hierdurch die anderen Einkünfte, wie die Arbeitseinkommen, benachteiligt würden. Infolge des Wegfalls der österreichischen Erbschaftssteuer hat die deutsche Bundesregierung das zwischen Deutschland und Österreich abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen vom 4. Oktober 1954 gekündigt. Siehe Erbschaftsteuer in Deutschland.

Anzeigepflicht bei Schenkungen

Für Schenkungen besteht nach § 121a Bundesabgabenordnung (BAO) eine Anzeigepflicht für die Zuwendung von Bargeld, Kapitalforderungen, Beteiligungen an Gesellschaften, Betrieben oder Teilbetrieben und beweglichem körperlichem Vermögen. Keine Anzeigepflicht besteht danach für Grundvermögen, bezüglich dessen aber Schenkungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz anzuzeigen sind. Der Anzeigepflicht unterliegen nicht unentgeltliche Erwerbe bis zu 15.000 Euro, wobei die binnen fünf Jahren, gerechnet ab der letzten Schenkung, erfolgten Schenkungen derselben Person zusammengerechnet werden. Bei Schenkungen zwischen Angehörigen erhöht sich diese Freigrenze auf 50.000 Euro und verkürzt sich die Frist zur Zusammenrechnung auf 1 Jahr. Nahe Angehörige sind Verwandte ersten und zweiten Grades (Eltern und Geschwister sowie deren Abkömmlinge, Eltern und Voreltern, sowie die jeweils entsprechend verschwägerten Personen, die Ehegatten und die Lebensgefährten). Die Anzeigepflicht gilt nicht für Gelegenheitsgeschenke, ebenfalls nicht für die nach dem alten Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 von der damaligen Steuer befreiten Zuwendungen. Zur Anzeige verpflichtet sind neben dem Schenker und Erwerber an dem Rechtsvorgang beteiligte Rechtsanwälte und Notare. Die Anzeige hat binnen drei Monaten zu erfolgen.[3]

Stiftungseingangssteuer

Unentgeltliche Zuwendungen an privatrechtliche Stiftungen unterliegen aber weiterhin einer Steuer, nunmehr der Stiftungseingangssteuer. Sie fällt an, wenn der Zuwendende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder die Stiftung ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung in Österreich hat. Der Steuersatz beträgt im Regelfall 2,5 %, in Ausnahmefällen 25 %.[4]

Erweiterung der Grunderwerbsteuer

Hinsichtlich des unentgeltlichen Erwerbs (wie durch Erbschaft oder Schenkung) von Grundstücken, also Liegenschaften, ist aber nach § 1 und § 3 Abs. 1 Z 2 Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (GrEStG 1987) eine Grunderwerbsteuer zu entrichten, für die – in derselben Höhe wie das vormals zusätzlich zu entrichtende Grunderwerbssteueräquivalent der abgeschafften Steuern – bei der Bemessung der dreifache Einheitswert herangezogen wird. Bei Erhalt des Objekts von Eltern, Kindern und dem Ehepartner beläuft sie sich auf 2 %, andernfalls auf 3,5 % der Bemessungsgrundlage. Für Ehegatten ist es möglich, die gemeinsame Wohnstätte steuerfrei durch Schenkung aufzuteilen, wenn die Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigt. Daneben besteht weiterhin ein Freibetrag von 365.000  Euro bei Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit Unternehmensübergaben. Außerdem werden Vermögensübertragungen über Stiftungen gesondert behandelt (Stiftungseingangssteuergesetz 2008).[5]

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Das ausgelaufene Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 hat noch für Altfälle (bis zum 31. Juli 2008 erfolgte Erwerbe) Bedeutung. Die Steuer war eine zwischen Bund und Ländern geteilte Bundesabgabe, die sowohl beim Erwerb von Todes wegen wie auch bei Schenkungen unter Lebenden anfiel. Ihre Höhe richtete sich nach der sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser / Schenker ergebenden Steuerklasse des Erwerbers, und der Höhe der Zuwendung unter Anwendung eines sich hierauf beziehenden progressiven Steuersatzes. Der Steuersatz lag in der Steuerklasse 1 (Ehegatten, Kinder) zwischen 2 % und 15 %, in der höchsten Steuerklasse 5 (ferne Verwandte und Dritte) zwischen 14 % und 60 %.[6] Neben je nach Steuerklasse geltenden geringfügigen Freibeträgen (110 bis 2.200 Euro, Ehegattenfreibetrag bei Schenkungen 7.300 Euro) gab es eine Vielzahl anderer Steuerbefreiungen. So waren im Hinblick auf die besondere Ausgestaltung der Kapitalertragsteuer als auch die Erbschaftssteuer abgeltende Endsteuer die der Kapitalertragsteuer unterliegenden Erwerbe erbschaftssteuerfrei (vgl. § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955)[6]. Für die Schenkungssteuer gab es eine derartige Befreiung nur befristet, nämlich im Zusammenhang von Sparbuchschenkungen und der damit verbundenen Entanonymisierung der Sparbücher (vgl. § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG 1955)[7].

Doppelbesteuerungsabkommen

Zu Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer hatte Österreich verschiedene Abkommen geschlossen, die im Hinblick auf eine im anderen Abkommensstaat bestehende Steuerpflicht weiterhin gelten, so mit Frankreich, den Niederlanden, Tschechien und den USA und nur hinsichtlich der Erbschaftsteuer mit Liechtenstein, der Schweiz und Ungarn. Das mit Deutschland bestandene Abkommen wurde von Deutschland gekündigt.[7]

Einzelnachweise

  1. help.gv.at - offizieller Amtshelfer für Österreich:Grunderwerbsteuer.Abgerufen am 7. Mai 2011.
  2. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 7. März 2007 (G 54/06 und andere)[1]
  3. öBMF: Information zum Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer, [2]
  4. Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) [3]
  5. öBMF: Information zum Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungsteuer, [4]
  6. § 8 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz , [5]
  7. Seite des österreichischen Finanzministeriums, geladen 13. Januar 2010, unter: Liste der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuern

Siehe auch

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