Bundespflegesatzverordnung

Bundespflegesatzverordnung

Die Bundespflegesatzverordnung (BPflV) ist eine Rechtsverordnung, die die Vergütungen für stationären und teilstationäre Pflegeleistungen in Krankenhäusern regelt. Die Bundespflegesatzverordnung wurde mit der Neuordnung des Pflegesatzrechts im Jahre 1994 eingeführt (BGBl. 1994 I S. 2750).

Basisdaten
Titel: Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
Kurztitel: Bundespflegesatzverordnung
Abkürzung: BPflV
Art: Rechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: §§ 16, 17 KHG
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Sozialrecht
Fundstellennachweis: 2126-9-13-2
Datum des Gesetzes: 26. September 1994
(BGBl. I S. 2750)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1995
Letzte Änderung durch: Art. 10 G vom 22. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2309, 2319)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
22. September 2010
(Art. 15 G vom 22. Dezember 2010)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Ausgenommen von der Bundespflegesatzordnung sind Polizeikrankenhäuser und Krankenhäuser des Strafvollzuges sowie in Trägerschaft der gesetzlichen Unfallversicherung. Ferner unterliegen Unikliniken, Krankenhäuser, die außerhalb von § 67 AO geführt werden, und Versorgungskrankenhäuser (vgl. diese und weitere in § 5 KHG).

Die betroffenen Krankenhausleistungen beschreibt § 2 BPflV wie folgt:

(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18 des Krankenhausentgeltgesetzes) sowie der Beleghebammen und -entbindungspfleger.
(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch
  • 1. die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  • 2. die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,
  • 3. die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten,
Nicht zu den Krankenhausleistungen gehört eine Dialyse.

Gliederung

  • Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften (§§ 1, 2)
  • Zweiter Abschnitt: Grundlagen der Entgeltbemessung (§§ 3–9)
  • Dritter Abschnitt: Entgeltarten und Abrechnung (§§ 10–14)
  • Vierter Abschnitt: Pflegesatzverfahren (§§ 15–21)
  • Fünfter Abschnitt: Sonstige Vorschriften (§§ 22–26)
  • Anlagen 1 und 2

Weblinks

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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