Denkmalschutzgesetz (Bayern)

Denkmalschutzgesetz (Bayern)
Basisdaten
Titel: Gesetz zum Schutz und
zur Pflege der Denkmäler
Kurztitel: Denkmalschutzgesetz
Abkürzung: DSchG
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Freistaat Bayern
Rechtsmaterie: Denkmalschutzrecht, Kulturschutzrecht
Fundstellennachweis: BayRS 2242-1-WFK
Datum des Gesetzes: 25. Juni 1973
(GVBl. S. 328)
Inkrafttreten am: 1. Oktober 1973
Letzte Änderung durch: § 3 G vom 27. Juli 2009
(GVBl. S. 385, 390 f.)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. August 2009
(§ 4 G vom 27. Juli 2009)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG) des Freistaats Bayern bildet die gesetzliche Grundlage für den Denkmalschutz in Bayern. Das Gesetz trat am 1. Oktober 1973 in Kraft.

Inhalt

In Art. 1 werden zunächst Denkmäler definiert als von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Die Denkmaleigenschaft eines Objekts ergibt sich aus dieser Definition des Gesetzes und ist nicht davon abhängig, ob es in die Denkmalliste eingetragen ist oder nicht.

Die folgenden Artikel unterscheiden dann zwischen folgenden Gruppen von Denkmälern:

  • Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit ... einschließlich dafür bestimmter historischer Ausstattungsstücke (auch beweglicher Sachen). Als Baudenkmäler gelten auch Gartenanlagen und Ensembles, letztere auch dann, wenn nicht jedes einzelne dazugehörige Bauwerk ein Baudenkmal ist, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist.
  • Bodendenkmäler sind bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen.

Weblinks

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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