Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

Die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (umgangssprachlich „Straßenzulassung“) ist in allen Ländern für bestimmte Fahrzeuge amtlich geregelt und daher ein behördliches Genehmigungsverfahren (Hoheitsakt).

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Zulassungsbescheinigung Teil II
Dienstsiegel des Beschaffungsamtes des BMI auf einem deutschen Kfz-Kennzeichen

Wer in Deutschland ein derartiges Fahrzeug auf öffentlichen Straßen betreiben will, muss es zur Zulassung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde anmelden.

Das Zulassungsverfahren ist in Deutschland seit dem 1. März 2007 durch die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) geregelt. Davor war es durch die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt.

Zuständig für die Kfz-Zulassung ist der Landkreis oder die kreisfreie Kommune im Rahmen der Auftragsverwaltung sowie − bei speziellen Fahrzeugen − eigentümerbezogen eine besondere Verwaltungsbehörde, beispielsweise die Zulassungsstelle der Bundeswehr, die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, das Bundesministerium des Innern (Beschaffungsamt des BMI – Kraftfahrzeugzulassungsstelle) sowie bis in die 1990er Jahre auch die Deutsche Bundesbahn („DB−“) und die Deutsche Bundespost („BP−“).

Voraussetzung für die Zulassung ist eine Typgenehmigung (EU oder national) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (a.a.S.) nach § 21 StVZO zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis.

Ferner muss eine Haftpflichtversicherung in Form einer elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB), früher „Doppelkarte“, nachgewiesen werden.

Mit der Zulassung wird die Erlaubnis zum Betrieb des Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Straßen erteilt. Dies wird durch

dokumentiert. Die Fahrzeug- und Halterdaten (inkl. Kennzeichen) sowie Verwaltungsdaten werden an das Fahrzeugregister (ZEVIS) des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) übermittelt.

Der Zulassungpflicht im Straßenverkehr unterliegen Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs km/h sowie bestimmte Kraftfahrzeuganhänger.[1]

Es gibt eine Reihe von Fahrzeugen, die nicht zulassungspflichtig, aber betriebserlaubnispflichtig sind (z. B. Mofa und Kleinkrafträder). Einige dieser Fahrzeuge müssen – obwohl zulassungsfrei – ein eigenes amtliches Kennzeichen führen (z. B. Leichtkrafträder, Anhänger zu Sportzwecken, bestimmte selbstfahrende Arbeitsmaschinen).

Österreich

In Österreich wurden den privaten Kfz-Versicherungsgesellschaften die Kompetenzen von amtlichen Zulassungsstellen übertragen, darunter auch die Ausgabe von Kennzeichentafeln.

Siehe auch

Literatur

  • Bernd Huppertz: Zulassung von Fahrzeugen. Stuttgart u. a. Boorberg, 2007, 2. Auflage. ISBN 978-3-415-03847-9
  • Tino Schuppan, Jörg Penning-Poggenbeck: eGovernment im Kfz-Zulassungswesen. Konzeption zur Umsetzung (= KWI-Projektberichte; 2). Kommunalwissenschaftliches Institut, Universität Potsdam 2007 (Volltext)
  • Bernhard Zunner: Praxiswissen Fahrzeug-Zulassung. Neuwied, Luchterhand 2007, ISBN 978-3-472-06872-3

Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 1Vorlage:§/Wartung/buzer


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